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   AG Stuttgart, 30.12.2020 - 43 C 4029/20   

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https://dejure.org/2020,54719
AG Stuttgart, 30.12.2020 - 43 C 4029/20 (https://dejure.org/2020,54719)
AG Stuttgart, Entscheidung vom 30.12.2020 - 43 C 4029/20 (https://dejure.org/2020,54719)
AG Stuttgart, Entscheidung vom 30. Dezember 2020 - 43 C 4029/20 (https://dejure.org/2020,54719)
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Wird zitiert von ... (5)

  • AG Vaihingen/Enz, 29.06.2021 - 1 C 129/21

    Desinfektions- und Hygienekosten als erforderliche Wiederherstellungskosten nach

    Zwar wird auch vertreten, dass Desinfektionskosten nicht zum Unfall kausalen Schaden gehören (Landgericht Stuttgart 19 O145/20 - juris), der Unfall habe sich rein zufällig im Zeitraum der Corona-Pandemie ereignet, so ein Fall trete statistisch nur einmal in einem Zeitraum von 100 -1000 Jahren ein, es handle sich um höhere Gewalt, die das jeweilige Lebensrisiko des einzelnen betreffe, billigerweise könnten dem Schädiger solche gänzlich unwahrscheinlichen Kausalverläufe nicht zugerechnet werden (AG Stuttgart, Urteil vom 30. Dezember 2020 - 43 C 4029/20 -, Rn. 16 - 25, juris).
  • AG Berlin-Mitte, 15.03.2021 - 20 C 347/20
    Es wird zum Teil darauf abgestellt, dass es sich bei der Corona-Pandemie um unwahrscheinliche und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassende Umstände handelt, sodass die anlässlich des Unfalls angefallenen Desinfektionskosten nicht auf die Schädiger abgewälzt werden können (AG Stuttgart, Urteil vom 30.12.2020 - 43 C 4029/20 -).
  • AG Meschede, 24.09.2021 - 6 C 187/21
    "Zwar wird auch vertreten, dass Desinfektionskosten nicht zum Unfall kausalen Schaden gehören (Landgericht Stuttgart 19 0145/20 - juris), der Unfall habe sich rein zufällig im Zeitraum der Corona-Pandemie ereignet, so ein Fall irete statistisch nur einmal in einem Zeitraum von 100 -1000 Jahren ein, es handle sich um höhere Gewalt, die das jeweilige Lebensrisiko des einzelnen betreffe, billigerweise könnten" dem Schädiger solche gänzlich unwahrscheinlichen Kausalverläufe nicht zugerechnet werden (AG Stuttgart, Urteil vom 30. Dezember 2020 - 43 C 4029/20 -, - Rn..16- 25, juris).
  • AG Bonn, 19.10.2021 - 111 C 16/21
    Es ist von einem sehr unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umstand auszugehen, der letztlich dazu geführt hat, dass anlässlich des Unfalls Desinfektionskosten angefallen sind (vgl. AG Stuttgart, Urt. v. 23.12.2020, Az.: 46 C 4187/20; AG Stuttgart, Urt. v. 30.12.2020, Az.: 43 C 4029/20).
  • AG Bielefeld, 12.05.2021 - 412 C 19/21
    Soweit das Amtsgericht Stuttgart (Az: 43 C 4029/20) vertritt, dass die Desinfektionsmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie unter den Begriff der sog. "höheren Gewalt" fielen und daher das jeweilige Lebens- und Betriebsrisiko des Einzelnen betreffen würden, kann dem nicht gefolgt werden.
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