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   AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 12.11.2014 - 6 C 1267/14   

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https://dejure.org/2014,51737
AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 12.11.2014 - 6 C 1267/14 (https://dejure.org/2014,51737)
AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Entscheidung vom 12.11.2014 - 6 C 1267/14 (https://dejure.org/2014,51737)
AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Entscheidung vom 12. November 2014 - 6 C 1267/14 (https://dejure.org/2014,51737)
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  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Wohnungsbesichtigung durch Vermieter ohne Anlass!

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Wohnungsbesichtigung durch Vermieter ohne Anlass! (IMR 2015, 1046)

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  • LG München II, 21.07.2008 - 12 S 1118/08

    Formularmäßiger Wohnraummietvertrag: Formularklausel über das Recht des

    Auszug aus AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 12.11.2014 - 6 C 1267/14
    Insofern in der dortigen Klausel bestimmt ist, dass dem Vermieter in "angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung" ein Betretens Recht zustehe, ist die Klausel zu unbestimmt und damit bereits gem. § 307 Abs. 1 Satz2 BGB unwirksam(LG München II NJW-RR 2009, 376).

    Vor diesem Hintergrund könne einem Vermieter von Wohnraum entgegen einer bislang teilweise in der Instanz Rechtsprechung (so unter Anderem LG Stuttgart, ZMR 1985, 273; LG Tübingen, GE 2008, 1055) und in der Literatur (Palandt/Weidenkaff, Kommentar zum BGB, 72. Auflage -, § 573 Randnr. 82) vertretenen Ansicht, nicht das Recht zugebilligt werden, die Mietsache auch ohne besonderen Anlass in einem regelmäßigen zeitlichen Abstand zu besichtigen (so auch bereits LG München II, Urteil vom 21.07.2008, Aktenzeichen 12 S 1118/08; Ehlert in Beck´scher Online - Kommentar zum BGB, Stand 2014, § 535 Randnr. 218; Häublein in Münchner Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 535 Randnr. 135).

  • BGH, 18.07.2012 - VIII ZR 1/11

    Zur fristlosen Kündigung bei Nichtzahlung von erhöhter Miete

    Auszug aus AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 12.11.2014 - 6 C 1267/14
    In Bezug auf Duldungspflichten gilt insoweit nichts Anderes als in Bezug auf Zahlungs- oder Unterlassungspflichten des Mieters, deren Verletzung ungeachtet einer entsprechenden Titulierung den Vermieter ebenfalls nicht daran hindern, von seinem parallel hierzu bestehenden Recht aus § 573 Gebrauch zu machen, sofern dessen übrige Voraussetzungen vorliegen (Rolfs in Staudinger, BGB-Neubearbeitung 2014, § 573 Randnr. 35; BGH NJW 2012, 3089; BGH WuM 2011, 13 -14).
  • BGH, 04.06.2014 - VIII ZR 289/13

    Zur fristlosen Kündigung des Vermieters im Anschluss an einen Streit mit dem

    Auszug aus AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 12.11.2014 - 6 C 1267/14
    Nach neuester BGH-Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 08.06.2014, VIII ZR 289/13) steht dem Vermieter ein periodisches, etwa alle 1-2 Jahre zu gewährendes Recht, ohne besonderen Anlass den Zustand der Wohnung zu kontrollieren nicht zu.
  • LG Tübingen, 21.12.2007 - 7 O 404/07

    Gewerberaummiete: Besichtigungsrecht der Vermietergesellschaft; Wahrnehmung durch

    Auszug aus AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 12.11.2014 - 6 C 1267/14
    Vor diesem Hintergrund könne einem Vermieter von Wohnraum entgegen einer bislang teilweise in der Instanz Rechtsprechung (so unter Anderem LG Stuttgart, ZMR 1985, 273; LG Tübingen, GE 2008, 1055) und in der Literatur (Palandt/Weidenkaff, Kommentar zum BGB, 72. Auflage -, § 573 Randnr. 82) vertretenen Ansicht, nicht das Recht zugebilligt werden, die Mietsache auch ohne besonderen Anlass in einem regelmäßigen zeitlichen Abstand zu besichtigen (so auch bereits LG München II, Urteil vom 21.07.2008, Aktenzeichen 12 S 1118/08; Ehlert in Beck´scher Online - Kommentar zum BGB, Stand 2014, § 535 Randnr. 218; Häublein in Münchner Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 535 Randnr. 135).
  • BGH, 05.10.2010 - VIII ZR 221/09

    Fristlose Vermieterkündigung: Verweigerung des Wohnungszutritts durch den Mieter

    Auszug aus AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 12.11.2014 - 6 C 1267/14
    In Bezug auf Duldungspflichten gilt insoweit nichts Anderes als in Bezug auf Zahlungs- oder Unterlassungspflichten des Mieters, deren Verletzung ungeachtet einer entsprechenden Titulierung den Vermieter ebenfalls nicht daran hindern, von seinem parallel hierzu bestehenden Recht aus § 573 Gebrauch zu machen, sofern dessen übrige Voraussetzungen vorliegen (Rolfs in Staudinger, BGB-Neubearbeitung 2014, § 573 Randnr. 35; BGH NJW 2012, 3089; BGH WuM 2011, 13 -14).
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