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   AG Sulingen, 08.12.2020 - 3 C 209/19   

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https://dejure.org/2020,49621
AG Sulingen, 08.12.2020 - 3 C 209/19 (https://dejure.org/2020,49621)
AG Sulingen, Entscheidung vom 08.12.2020 - 3 C 209/19 (https://dejure.org/2020,49621)
AG Sulingen, Entscheidung vom 08. Dezember 2020 - 3 C 209/19 (https://dejure.org/2020,49621)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • RA Kotz

    Schadenersatz: Sachschäden bei Festnahme & Fixierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.04.2002 - VI ZR 227/01

    Zurechnung selbstschädigenden Verhaltens des Verletzten

    Auszug aus AG Sulingen, 08.12.2020 - 3 C 209/19
    Dieser ist jedoch durch die Adäquanztheorie einzuschränken, wonach diejenigen Schäden als nicht zurechenbar verursacht ausscheiden, die vom Standpunkt eines optimalen Beobachters soweit außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegen, dass mit ihrem Eintritt vernünftigerweise nicht zu rechnen war (BGH, NJW 02, 2232ff.).

    In diesen Fällen wird ein Zurechnungszusammenhang dann bejaht, wenn jemand durch ein vorwerfbares Tun einen anderen zu selbstgefährdendem Verhalten herausfordert, der Willensentschluss des anderen von einer billigenswerten Motivation getragen wird und der eingetretene Schaden gerade auf der infolge der Herausforderung gesteigerten Gefahrenlage beruht und sich nicht nur ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht (BGH, NJW 02, 2232ff.).

  • BGH, 13.07.1971 - VI ZR 165/69

    Eintrittspflicht für Verfolgungsschäden

    Auszug aus AG Sulingen, 08.12.2020 - 3 C 209/19
    Der Beklagte wäre jedoch nur für die über das normale Risiko des Eingreifenden gesteigerten Risiken einstandspflichtig (BGH, NJW 71, 1982).
  • BGH, 19.11.1971 - V ZR 100/69

    Gemeinsame Giebelmauer; Zusammenhang behördlicher Anordnung mit fehlerhafter

    Auszug aus AG Sulingen, 08.12.2020 - 3 C 209/19
    Danach muss der geltend gemachte Schaden nach seiner Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fallen, mithin aus dem Bereich derjenigen Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Vorschrift gerade erlassen wurde (BGHZ 57, 245ff.).
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