Rechtsprechung
AG Tübingen, 03.04.2020 - 16 OWi 713/20 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Burhoff online
Halterfeststellungen, Kostenbescheid, Nachforschungspflicht
- verkehrslexikon.de
Ermittlungspflicht vor einem Kostenbescheid nach § 25a StvG
- beck-blog
Halterhaftung nach Park-OWi: Nennung des Names des Fahrers kann schon reichen
- IWW
- bussgeldsiegen.de
Parkverstoß - Halterfeststellungen durch Behörde - Nachforschungspflicht
- Justiz Baden-Württemberg
§ 25a StVG, § 2 Abs 1 StVO, § 49 Abs 1 Nr 12 StVO
Zumutbarer Ermittlungsaufwand für die Verwaltungsbehörde bei einem Parkverstoß; Voraussetzungen eines Kostenbescheids - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation)
Halterfeststellung/Kostenbescheid: Ermittlungen im Ausland u.a.
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Zumutbarkeit einfacher Nachforschungen zur Ermittlung des Fahrzeugführers
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- VGH Baden-Württemberg, 30.10.1991 - 10 S 2544/91
Fahrzeughalter im Sinne des StVZO § 31a
Auszug aus AG Tübingen, 03.04.2020 - 16 OWi 713/20
Halter des Fahrzeugs ist - grundsätzlich unabhängig von der Eigentümerstellung - derjenige, der das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat (d. h. die Nutzungen aus der Verwendung zieht und die Kosten für die Unterhaltung und den laufenden Betrieb trägt) und die tatsächliche Verfügungsgewalt innehat, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (d. h. Anlass, Zeit, Dauer und Ziel der Fahrten selbst bestimmen kann; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 2.9.1997 - 10 S 1670/97 -, DÖV 1998, 297, juris Rdn. 3 ff., u. v. 30.10.1991 - 10 S 2544/91 -, NZV 1992, 167, juris Rdn. 3). - OVG Niedersachsen, 30.05.2016 - 12 LA 103/15
Aufklärungspflicht; Eintragung; Fahrtenbuchauflage; Fahrzeugregister; Halter; …
Auszug aus AG Tübingen, 03.04.2020 - 16 OWi 713/20
Die aus der Eintragung als Halter im Fahrzeugregister folgende Indizwirkung kann nur durch plausibles und substantiiertes Vorbringen dazu, die Verfügungsbefugnis über das Kraftfahrzeug stehe einem anderen zu, entkräftet werden (OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. Mai 2016 - 12 LA 103/15 -, Rn. 10, juris). - AG Aachen, 15.05.1995 - 49 OWi 11/95
Auszug aus AG Tübingen, 03.04.2020 - 16 OWi 713/20
Das Gleiche gilt, wenn sich ein konkreter und identifizierbarer Mitarbeiter eines Unternehmens als Fahrzeugführer bekennt, auch wenn er hierbei seinen Namen verschweigt (AG Aachen, Beschluß vom 15. Mai 1995 - 49 Owi 121/95 - NZV 1996, 166).
- VGH Baden-Württemberg, 02.09.1997 - 10 S 1670/97
Fahrtenbuchauflage - Ermittlung des Fahrzeughalters
Auszug aus AG Tübingen, 03.04.2020 - 16 OWi 713/20
Halter des Fahrzeugs ist - grundsätzlich unabhängig von der Eigentümerstellung - derjenige, der das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat (d. h. die Nutzungen aus der Verwendung zieht und die Kosten für die Unterhaltung und den laufenden Betrieb trägt) und die tatsächliche Verfügungsgewalt innehat, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (d. h. Anlass, Zeit, Dauer und Ziel der Fahrten selbst bestimmen kann; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 2.9.1997 - 10 S 1670/97 -, DÖV 1998, 297, juris Rdn. 3 ff., u. v. 30.10.1991 - 10 S 2544/91 -, NZV 1992, 167, juris Rdn. 3). - AG Tübingen, 27.03.2020 - 16 OWi 788/20
Unverhältnismäßigkeit der Ermittlung eines Fahrzeugführers im Ausland nach …
Auszug aus AG Tübingen, 03.04.2020 - 16 OWi 713/20
Auch Ermittlungen im außereuropäischen Ausland sind kaum verhältnismäßig (vgl. AG Tübingen, Beschluß vom 27. März 2020 - 16 Owi 788/20). - AG Rudolstadt, 09.11.2007 - OWi 141/07
Auszug aus AG Tübingen, 03.04.2020 - 16 OWi 713/20
Erteilt der Halter hingegen konkrete Hinweise auf den verantwortlichen Fahrzeugführer, etwa, dass der Ehepartner "das Fahrzeug in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit nutze", sind Ermittlungen dahingehend nicht unverhältnismäßig (AG Rudolstadt, Beschluß vom 9. November 2007 - Owi 141/07 - DAR 2008, 38). - AG Saarbrücken, 29.06.1988 - 22 OWi 336/88