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   AG Tübingen, 04.09.2017 - 16 OWi 46 Js 1217/17 jug.   

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https://dejure.org/2017,54093
AG Tübingen, 04.09.2017 - 16 OWi 46 Js 1217/17 jug. (https://dejure.org/2017,54093)
AG Tübingen, Entscheidung vom 04.09.2017 - 16 OWi 46 Js 1217/17 jug. (https://dejure.org/2017,54093)
AG Tübingen, Entscheidung vom 04. September 2017 - 16 OWi 46 Js 1217/17 jug. (https://dejure.org/2017,54093)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    Gerichtlicher Sachverständiger bekommt Kosten für ESO-Messdaten-Auswertung ersetzt

  • Justiz Baden-Württemberg

    Besondere Kosten eines Sachverständigen für Software-Nutzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 24.03.2009 - 2 U 76/06

    Vergütung des Kraftfahrzeugsachverständigen: Zusatzvergütung für

    Auszug aus AG Tübingen, 04.09.2017 - 16 OWi 46 Js 1217/17
    Dabei sind "übliche Kosten" nach einer verbreiteten Auffassung diejenigen Kosten, die nicht anläßlich des konkreten Gutachtenauftrags entstanden sind (vgl. KG Berlin, Beschluß vom 24. März 2009 - 2 U 76/06 - KGR 2009, 552).
  • OLG Naumburg, 27.08.2014 - 6 U 3/14

    Verfügungsbefugnis an Blitzer-Daten

    Auszug aus AG Tübingen, 04.09.2017 - 16 OWi 46 Js 1217/17
    Im vorliegenden Fall geht es - anders als in den Entscheidungen des OLG Naumburg vom 27. August 2014 (6 U 3/14 - VersR 2015, 1525) und des LG Halle (Vorinstanz, 5 O 110/13) - nicht darum, wer der Herr der Daten ist, sondern um die davon zu trennende Frage, ob die Herstellerin für die Verwendung ihrer Auswertesoftware ein Entgelt verlangen darf.
  • LG Halle, 05.12.2013 - 5 O 110/13

    Schutzgesetzverletzung: Ausspähen von Daten durch Zugriff auf die Rohdaten eines

    Auszug aus AG Tübingen, 04.09.2017 - 16 OWi 46 Js 1217/17
    Im vorliegenden Fall geht es - anders als in den Entscheidungen des OLG Naumburg vom 27. August 2014 (6 U 3/14 - VersR 2015, 1525) und des LG Halle (Vorinstanz, 5 O 110/13) - nicht darum, wer der Herr der Daten ist, sondern um die davon zu trennende Frage, ob die Herstellerin für die Verwendung ihrer Auswertesoftware ein Entgelt verlangen darf.
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