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   AG Tauberbischofsheim, 16.07.2015 - 1 C 389/14   

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https://dejure.org/2015,46593
AG Tauberbischofsheim, 16.07.2015 - 1 C 389/14 (https://dejure.org/2015,46593)
AG Tauberbischofsheim, Entscheidung vom 16.07.2015 - 1 C 389/14 (https://dejure.org/2015,46593)
AG Tauberbischofsheim, Entscheidung vom 16. Juli 2015 - 1 C 389/14 (https://dejure.org/2015,46593)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für eine wirksame Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts i.R. eines Darlehensvertrages zur Finanzierung einer Photovoltaik-Anlage in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Darlehensgebers ; Anforderungen an die Klassifizierung eines solchen ...

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 13 BGB, § 14 BGB, § 305 BGB, § 307 Abs 1 BGB, § 307 Abs 2 BGB
    Darlehensvertrag: Wirksamkeit der Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts in einem Darlehensvertrag zur Finanzierung einer Photovoltaikanlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.05.2014 - XI ZR 405/12

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

    Auszug aus AG Tauberbischofsheim, 16.07.2015 - 1 C 389/14
    Zur Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte in Privatkreditverträgen sind jüngst zwei Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs ergangen (Urteile vom 13.05.2014 - XI ZR 405/12 und - XI ZR 170/13 -).
  • BGH, 17.09.2014 - VIII ZR 258/13

    Allgemeine Geschäftsbedingungen für einen Erdgaslieferungsvertrag:

    Auszug aus AG Tauberbischofsheim, 16.07.2015 - 1 C 389/14
    Zudem ist es - im Gegensatz zu im Rechtsverkehr häufig unerfahrenen Verbrauchern - im besonderen Maße Aufgabe des Unternehmers, selbstverantwortlich zu prüfen und zu entscheiden, ob die Vertragsbedingungen, die ihm gestellt werden, annehmbar sind oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.2014 - VIII ZR 258/13).
  • OLG Hamm, 24.02.2012 - 19 U 151/11

    Widerrufsrecht beim Erwerb einer Photovoltaikanlage

    Auszug aus AG Tauberbischofsheim, 16.07.2015 - 1 C 389/14
    Für derartige Umstände aus seiner Sicht hat dann der Vertragspartner die Darlegungs- und Beweislast, da Unsicherheiten und Zweifel insoweit nach der negativen Formulierung des Gesetzes nicht zu Lasten des Verbrauchers gehen (OLG Hamm, Urteil vom 24.02.2012 - 19 U 151/11, Rn. 22, zit. nach juris, m.w.N.).
  • LG Cottbus, 18.06.2015 - 2 O 27/15

    Anwendbarkeit der vom BGH getroffenen Grundsatzentscheidungen zur Unwirksamkeit

    Auszug aus AG Tauberbischofsheim, 16.07.2015 - 1 C 389/14
    Der Verbraucher ist gegenüber dem Unternehmer als Darlehensnehmer - mit Blick auf die zu seinem Schutz geschaffenen Rechtsvorschriften - mehr schutzwürdig als ein mehr im Geschäftsverkehr bewanderter und mit den Gepflogenheiten vertrauter Unternehmer, der eher in der Lage sein wird, mit der Bank "auf Augenhöhe" zu verhandeln (LG Cottbus, Urteil vom 18.06.2015 - 2 0 27/15 -).
  • BGH, 13.05.2014 - XI ZR 170/13

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

    Auszug aus AG Tauberbischofsheim, 16.07.2015 - 1 C 389/14
    Zur Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte in Privatkreditverträgen sind jüngst zwei Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs ergangen (Urteile vom 13.05.2014 - XI ZR 405/12 und - XI ZR 170/13 -).
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