Rechtsprechung
   AG Tauberbischofsheim, 21.08.2018 - 1 C 137/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,33412
AG Tauberbischofsheim, 21.08.2018 - 1 C 137/18 (https://dejure.org/2018,33412)
AG Tauberbischofsheim, Entscheidung vom 21.08.2018 - 1 C 137/18 (https://dejure.org/2018,33412)
AG Tauberbischofsheim, Entscheidung vom 21. August 2018 - 1 C 137/18 (https://dejure.org/2018,33412)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,33412) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • RA Kotz

    Unterlassungsanspruch der direkten Kontaktaufnahme durch Bank wegen Geldanlage

  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 BGB
    Anspruch auf Unterlassung von direkten Kontaktaufnahmen im Verhältnis zwischen Bank und Privatkunde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 08.02.2011 - VI ZR 311/09

    Persönlichkeitsschutz: Anspruch auf Unterlassung der Zusendung von Mahnschreiben

    Auszug aus AG Tauberbischofsheim, 21.08.2018 - 1 C 137/18
    Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH, Urt. v. 08.02.2011 - VI ZR 311/09 = NJW 2011, 1005 m.w.N.).

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung nicht als rechtswidrig eingestuft, weil die Interessen des Betroffenen durch die unerwünschten Mahnschreiben nur vergleichsweise geringfügig beeinträchtigt wurden (BGH, Urt. v. 08.02.2011 - VI ZR 311/09 = NJW 2011, 1005; im Ergebnis ebenso: AG Düsseldorf, Urt. v. 06.01.2010 - 58 C 15403/09).

  • BGH, 19.12.1995 - VI ZR 15/95

    Achtung der Privatsphäre einer Person der Zeitgeschichte; Veröffentlichung

    Auszug aus AG Tauberbischofsheim, 21.08.2018 - 1 C 137/18
    Das aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Bereich privater Lebensgestaltung und gibt dem Betroffenen das Recht, im privaten Bereich in Ruhe gelassen zu werden (vgl. BGHZ 131, 332 [337] = NJW 1996, 1128; BVerfGE 35, 202 [220] = NJW 1973, 1226; BVerfGE 44, 197 [203] = NJW 1977, 2205).
  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvR 1319/76

    Solidaritätsadresse

    Auszug aus AG Tauberbischofsheim, 21.08.2018 - 1 C 137/18
    Das aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Bereich privater Lebensgestaltung und gibt dem Betroffenen das Recht, im privaten Bereich in Ruhe gelassen zu werden (vgl. BGHZ 131, 332 [337] = NJW 1996, 1128; BVerfGE 35, 202 [220] = NJW 1973, 1226; BVerfGE 44, 197 [203] = NJW 1977, 2205).
  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus AG Tauberbischofsheim, 21.08.2018 - 1 C 137/18
    Das aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Bereich privater Lebensgestaltung und gibt dem Betroffenen das Recht, im privaten Bereich in Ruhe gelassen zu werden (vgl. BGHZ 131, 332 [337] = NJW 1996, 1128; BVerfGE 35, 202 [220] = NJW 1973, 1226; BVerfGE 44, 197 [203] = NJW 1977, 2205).
  • BGH, 20.12.1988 - VI ZR 182/88

    Unterlassungsanspruch gegen Einwurf von Werbung

    Auszug aus AG Tauberbischofsheim, 21.08.2018 - 1 C 137/18
    Der Bundesgerichtshof hat aus diesen Grundsätzen hergeleitet, daß dem Eigentümer oder Besitzer einer Wohnung, der sich durch einen Aufkleber an seinem Briefkasten gegen den Einwurf von Werbematerial wehrt, wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber dem Werbetreibenden ein Unterlassungsanspruch zustehen kann (BGHZ 106, 299 = NJW 1989, 902).
  • LG Oldenburg, 24.08.1995 - 5 S 577/95
    Auszug aus AG Tauberbischofsheim, 21.08.2018 - 1 C 137/18
    In der bloßen - als solche nicht ehrverletzenden - Kontaktaufnahme kann aber regelmäßig nur dann eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegen, wenn sie gegen den eindeutig erklärten Willen des Betroffenen erfolgt, weil ansonsten die Freiheit kommunikativen Verhaltens schwerwiegend beeinträchtigt wäre (vgl. LG Oldenburg, NJW 1996, 62).
  • AG Düsseldorf, 06.01.2010 - 58 C 15403/09

    Filesharing

    Auszug aus AG Tauberbischofsheim, 21.08.2018 - 1 C 137/18
    Allerdings hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung nicht als rechtswidrig eingestuft, weil die Interessen des Betroffenen durch die unerwünschten Mahnschreiben nur vergleichsweise geringfügig beeinträchtigt wurden (BGH, Urt. v. 08.02.2011 - VI ZR 311/09 = NJW 2011, 1005; im Ergebnis ebenso: AG Düsseldorf, Urt. v. 06.01.2010 - 58 C 15403/09).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht