Rechtsprechung
AG Tauberbischofsheim, 21.08.2018 - 1 C 137/18 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- RA Kotz
Unterlassungsanspruch der direkten Kontaktaufnahme durch Bank wegen Geldanlage
- Justiz Baden-Württemberg
Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 BGB
Anspruch auf Unterlassung von direkten Kontaktaufnahmen im Verhältnis zwischen Bank und Privatkunde - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 08.02.2011 - VI ZR 311/09
Persönlichkeitsschutz: Anspruch auf Unterlassung der Zusendung von Mahnschreiben …
Auszug aus AG Tauberbischofsheim, 21.08.2018 - 1 C 137/18
Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH, Urt. v. 08.02.2011 - VI ZR 311/09 = NJW 2011, 1005 m.w.N.).Allerdings hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung nicht als rechtswidrig eingestuft, weil die Interessen des Betroffenen durch die unerwünschten Mahnschreiben nur vergleichsweise geringfügig beeinträchtigt wurden (BGH, Urt. v. 08.02.2011 - VI ZR 311/09 = NJW 2011, 1005;… im Ergebnis ebenso: AG Düsseldorf, Urt. v. 06.01.2010 - 58 C 15403/09).
- BGH, 19.12.1995 - VI ZR 15/95
Achtung der Privatsphäre einer Person der Zeitgeschichte; Veröffentlichung …
Auszug aus AG Tauberbischofsheim, 21.08.2018 - 1 C 137/18
Das aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Bereich privater Lebensgestaltung und gibt dem Betroffenen das Recht, im privaten Bereich in Ruhe gelassen zu werden (vgl. BGHZ 131, 332 [337] = NJW 1996, 1128; BVerfGE 35, 202 [220] = NJW 1973, 1226; BVerfGE 44, 197 [203] = NJW 1977, 2205). - BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvR 1319/76
Solidaritätsadresse
Auszug aus AG Tauberbischofsheim, 21.08.2018 - 1 C 137/18
Das aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Bereich privater Lebensgestaltung und gibt dem Betroffenen das Recht, im privaten Bereich in Ruhe gelassen zu werden (vgl. BGHZ 131, 332 [337] = NJW 1996, 1128; BVerfGE 35, 202 [220] = NJW 1973, 1226; BVerfGE 44, 197 [203] = NJW 1977, 2205).
- BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72
Der Soldatenmord von Lebach
Auszug aus AG Tauberbischofsheim, 21.08.2018 - 1 C 137/18
Das aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Bereich privater Lebensgestaltung und gibt dem Betroffenen das Recht, im privaten Bereich in Ruhe gelassen zu werden (vgl. BGHZ 131, 332 [337] = NJW 1996, 1128; BVerfGE 35, 202 [220] = NJW 1973, 1226; BVerfGE 44, 197 [203] = NJW 1977, 2205). - BGH, 20.12.1988 - VI ZR 182/88
Unterlassungsanspruch gegen Einwurf von Werbung
Auszug aus AG Tauberbischofsheim, 21.08.2018 - 1 C 137/18
Der Bundesgerichtshof hat aus diesen Grundsätzen hergeleitet, daß dem Eigentümer oder Besitzer einer Wohnung, der sich durch einen Aufkleber an seinem Briefkasten gegen den Einwurf von Werbematerial wehrt, wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber dem Werbetreibenden ein Unterlassungsanspruch zustehen kann (BGHZ 106, 299 = NJW 1989, 902). - LG Oldenburg, 24.08.1995 - 5 S 577/95
Auszug aus AG Tauberbischofsheim, 21.08.2018 - 1 C 137/18
In der bloßen - als solche nicht ehrverletzenden - Kontaktaufnahme kann aber regelmäßig nur dann eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegen, wenn sie gegen den eindeutig erklärten Willen des Betroffenen erfolgt, weil ansonsten die Freiheit kommunikativen Verhaltens schwerwiegend beeinträchtigt wäre (vgl. LG Oldenburg, NJW 1996, 62). - AG Düsseldorf, 06.01.2010 - 58 C 15403/09
Filesharing
Auszug aus AG Tauberbischofsheim, 21.08.2018 - 1 C 137/18
Allerdings hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung nicht als rechtswidrig eingestuft, weil die Interessen des Betroffenen durch die unerwünschten Mahnschreiben nur vergleichsweise geringfügig beeinträchtigt wurden (…BGH, Urt. v. 08.02.2011 - VI ZR 311/09 = NJW 2011, 1005; im Ergebnis ebenso: AG Düsseldorf, Urt. v. 06.01.2010 - 58 C 15403/09).