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   AG Tecklenburg, 23.04.2002 - 11 C 30/02   

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https://dejure.org/2002,10414
AG Tecklenburg, 23.04.2002 - 11 C 30/02 (https://dejure.org/2002,10414)
AG Tecklenburg, Entscheidung vom 23.04.2002 - 11 C 30/02 (https://dejure.org/2002,10414)
AG Tecklenburg, Entscheidung vom 23. April 2002 - 11 C 30/02 (https://dejure.org/2002,10414)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Zusammenstoß eines Kolonnenüberholers mit einem Linksabbieger

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung nach Überholen einer Fahrzeugkolonne; Erfüllung der doppelten Rückschaupflicht durch Blick in Außenspiegel und Schulterblick; Erhöhung der Betriebsgefahr durch Überholvorgang einer Fahrzeugkolonne

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1; StVO § 5 § 9
    Haftungsverteilung bei Kollision beim Überholen einer Fahrzeugkolonne

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Koblenz, 20.03.1978 - 12 U 937/76
    Auszug aus AG Tecklenburg, 23.04.2002 - 11 C 30/02
    Wo dies nicht möglich ist, muss das Überholen unterbleiben (vgl. z.B. OLG Koblenz, VersR 1978, 576).

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist vielmehr sogar anerkannt, dass demjenigen, der eine Fahrzeugkolonne in einem Zug überholt und mit einem aus der Kolonne nach links hin abbiegenden Fahrzeug zusammenstößt, sogar i.d.R. die überwiegende Mithaftung trifft (vgl. z.B. OLG Hamm, NZV 1993, 313 ; OLG Schleswig, VersR 1974, 703; OLG Koblenz, VersR 1978, 576; OLG Karlsruhe, RUS 1981, 12).

  • OLG Celle, 30.01.1979 - 18 U 68/78
    Auszug aus AG Tecklenburg, 23.04.2002 - 11 C 30/02
    Beabsichtigt nämlich ein Kraftfahrzeugführer, mehrere hintereinander fahrende Fahrzeuge in einem Zug überholen, so muss er bei verdecktem linken Fahrtrichtungsanzeiger eines der voraus befindlichen Kraftfahrzeuge seine Überholgeschwindigkeit so einrichten, dass er bei Erkennbarwerden einer beabsichtigten Fahrtrichtungsänderung noch zurückbleiben kann (vgl. OLG Celle, VersR 1980, 195).
  • OLG Schleswig, 20.11.1973 - 9 U 50/73

    Überholen von mehreren Fahrzeugen (Kolonne)

    Auszug aus AG Tecklenburg, 23.04.2002 - 11 C 30/02
    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist vielmehr sogar anerkannt, dass demjenigen, der eine Fahrzeugkolonne in einem Zug überholt und mit einem aus der Kolonne nach links hin abbiegenden Fahrzeug zusammenstößt, sogar i.d.R. die überwiegende Mithaftung trifft (vgl. z.B. OLG Hamm, NZV 1993, 313 ; OLG Schleswig, VersR 1974, 703; OLG Koblenz, VersR 1978, 576; OLG Karlsruhe, RUS 1981, 12).
  • OLG Hamm, 21.01.1993 - 27 U 185/92
    Auszug aus AG Tecklenburg, 23.04.2002 - 11 C 30/02
    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist vielmehr sogar anerkannt, dass demjenigen, der eine Fahrzeugkolonne in einem Zug überholt und mit einem aus der Kolonne nach links hin abbiegenden Fahrzeug zusammenstößt, sogar i.d.R. die überwiegende Mithaftung trifft (vgl. z.B. OLG Hamm, NZV 1993, 313 ; OLG Schleswig, VersR 1974, 703; OLG Koblenz, VersR 1978, 576; OLG Karlsruhe, RUS 1981, 12).
  • BGH, 26.11.1974 - VI ZR 10/74

    Haftungsverteilung bei seitlichem Zusammenstoß beim Überholen

    Auszug aus AG Tecklenburg, 23.04.2002 - 11 C 30/02
    Ein Überholvorgang bedeutet nämlich eine erhebliche Gefahrenquelle; in erster Linie ist der Überholende für den gefahrlosen Verlauf verantwortlich (vgl. BGH, VersR 1975, 331 ).
  • AG Brandenburg, 18.07.2014 - 31 C 147/12

    Beweislast bei einem Steinschlag

    Ein während der Fahrt durch herabwehende, nicht gesicherte Ladung entstehender Schaden unterliegt somit grundsätzlich der Haftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG und § 823 BGB ( OLG Köln , VRS Band 88 [1995], Seiten 22 ff. = Schaden-Praxis 1994, Seite 339 = NZV 1994, Seite 484 LG Bonn , Schaden-Praxis 2004, Seiten 328 f. AG Hamburg , ZfSch 2002, Seite 521 = VersR 2003, Seite 1002; AG Biedenkopf , ZfSch 2002, Seiten 223 f. ), wenn der Schaden durch diese Lkw-Ladung (und nicht durch andere Gegenstände) tatsächlich verursacht worden ist.
  • VG München, 28.04.2008 - M 25 K 07.3677

    Regelausweisung; Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

    Denn das Ausweisungsrecht wird - ohne Bindung an die strafrichterliche Prognose - vom Grundsatz der nach dem Schadensausmaß zu differenzierenden normativen oder relativen Wiederholungswahrscheinlichkeit beherrscht und verlangt diesbezüglich eine wertende Betrachtung (vgl. dazu ausführlich VGH BW, U. v. 9. Juli 2003 - 11 S 420/03 - Rz 26 f. m.w.N. aus der Rspr. des BVerwG, BVerwG, U. v. 31. März 1998 - 1 C 28/97 - Rz 20 sowie zuletzt BVerwG, U. v. 3. August 2004 - 11 C 30/02 - Rz 26 zur Ermessensausweisung von EU-Bürgern), d.h. je größer und folgenschwerer die zu erwartenden Schäden sind, umso geringer muss die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sein.
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