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   AG Tettnang, 09.02.2021 - 8 C 95/21 WEG   

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https://dejure.org/2021,23364
AG Tettnang, 09.02.2021 - 8 C 95/21 WEG (https://dejure.org/2021,23364)
AG Tettnang, Entscheidung vom 09.02.2021 - 8 C 95/21 WEG (https://dejure.org/2021,23364)
AG Tettnang, Entscheidung vom 09. Februar 2021 - 8 C 95/21 WEG (https://dejure.org/2021,23364)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW

    § 9a WEG
    Wohnungsgeigentum

  • mietrechtsiegen.de

    WEG-Eigentümerversammlung - Wer darf sie einberufen?

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    WEG-Versammlung durch unzuständigen Wohnungseigentümer einberufen - Durchführung der Versammlung kann durch einstweilige Verfügung untersagt werden; §§ 24 WEG, 935 ff ZPO

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wer darf Eigentümerversammlung einberufen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • arber-seminare.de (Kurzinformation)

    Wohnungseigentumsrecht - Einstweiliger Rechtsschutz gegen Einberufung der Eigentümerversammlung durch ein "Organisationsteam"

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen unbefugte Einberufung einer Eigentümerversammlung? (IMR 2022, 43)

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • AG Berlin-Charlottenburg, 25.09.2012 - 73 C 1005/12

    Wohnungseigentum: Anspruch eines Verwalters auf Unterlassung der Durchführung

    Auszug aus AG Tettnang, 09.02.2021 - 8 C 95/21
    Aufgrund der Kürze der Zeit, die regelmäßig zwischen der Ladung und Durchführung der Versammlung liegt, kann dieses Recht sinnvoller Weise nur im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden, vgl. AG Charlottenburg, Urteil vom 25. September 2012 - 73 C 1005/12.WEG - Bärmann/Merle, WEG, 14. Aufl., § 24 Rnr. 30a.
  • AG Recklinghausen, 23.04.2012 - 90 C 24/12

    Einstweilige Verfügung gegen Einberufung einer Versammlung?

    Auszug aus AG Tettnang, 09.02.2021 - 8 C 95/21
    Das Erfordernis der Durchführung eines solchen Anfechtungsverfahrens zur Behebung des rechtswidrigen Zustandes wiegt schwerer als die faktische Aufhebung der Versammlung vom 25.04.2012, vgl. AG Recklinghausen, Beschluss vom 23. April 2012 - 90 C 24/12 -.
  • LG Frankfurt/Main, 24.02.2022 - 13 T 85/21

    Durchführung einer Versammlung: Wer darf darüber streiten?

    AG Mainz ZMR 2021, 1020; Skauradszun in SEHR WEG-Reform 2020 § 1 Rn. 96; Dötsch/Schultzky/Zschieschack WEG-Recht 2021 § 3 Rn. 54; BeckOK BGB/Zschieschack/Orthmann, 61. Ed. 1.2.2022, WEG § 44 Rn. 56; aA AG Tettnag ZWE 2021, 419 dagegen Schultzky MietRB 2022, 55).

    Selbst wenn damit in manchen Fällen eine Untersagung einer fehlerhaft einberufenen Versammlung im Vorfeld praktisch nicht möglich ist, geht hiermit allerdings kein endgültiger Rechtsverlust einher, da die Anfechtungsmöglichkeit für die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse bleibt, ggf. könnte der Vollzug der Beschlüsse im Wege einstweiligen Rechtsschutzes ausgesetzt werden (noch weiter Lehmann-Richter ZWE 2021, 419 wonach auf einer von einem Unzuständigen einberufene Versammlung lediglich rechtlich wirkungslose "Nichtbeschlüsse" hervorgebracht werden können; aA Kammer ZWE 2021, 418; Schultzky MietRB 2022, 54 mwN).

  • LG Dortmund, 24.06.2022 - 1 T 19/22

    Durchführung einer Eigentümerversammlung durch eine unzuständige einberufene

    Das ist folgerichtig, weil der Gemeinschaff der Wohnungseigentümer untersagt werden soll, die EigentümerversammIung durchzuführen und der Antrag nicht dahin lautet, der unberechtigt einladenden Eigentümerin zu untersagen, zu einer Eigentümerversammlung einzuladen (so auch AG Wiesbaden, Beschluss vom 03.08.2021 - 91 C 2087/21; a.A. AG Tettnang Beschluss vom 09.02.2021 - 8 C 95/21 WEG; Abramenko in ZflR 2022, 149-164, 152).

    Im Hinblick auf die Kürze der Zeit, die regelmäßig zwischen der Ladung und Durchführung der Versammlung liegt, kann das Recht auf Unterlassung der Versammlung sinnvoller Weise nur im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden (vgl. Amtsgericht Tettnang, Beschluss vom 09.02.2021 - 8 C 95/21 WEG; AG Wiesbaden Beschluss vom 03.08.2021 - 91 C 2087/2'1; LG München Beschluss vom 05.05.2017 - 36 T 6636/17, Bärmann/Merle, WEG, 14. Auflage § 24 Rn. 30 a; Schulzky in Jennißen, § 24 Rn. 33 Stand 30.05.2022; Abramenko in ZflR 2022, 149-164, 152).

    Denn das Erfordernis der Durchführung eines Anfechtungsverfahrens zur Behebung eines rechtswidrigen Zustandes wiegt schwerer als die faktische Aufhebung der Versammlung vom 25.03.2022 (AG Tettnang, Beschluss vom 09.02.2021 - 8 C 95/21 WEG; zustimmend insoweit Abramenko in ZflR 2022, 149-164, 152).

  • AG Hamburg-St. Georg, 04.09.2023 - 980b C 24/23

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen unbefugte Einberufung einer

    Offen bleiben kann, ob ein solches Begehren wegen der damit verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache überhaupt im Wege des Eilrechtsschutzes (und unter welchen Voraussetzungen) durchgesetzt werden kann (dafür etwa Merle, in: Bärmann, WEG, 15. Aufl. 2023, § 24, Rn. 37 unter Verweis auf AG Tettnang, ZWE 2021, 419 = ZMR 2021, 622).

    Demgemäß fehlt dem einzelnen Wohnungseigentümer die Kompetenz, einen gemeinschaftlichen Belang allein und für sich gegenüber einem anderen Beteiligten - hier dem Verwalter, dessen Bestellungszeit vor Kurzem abgelaufen ist - geltend zu machen bzw. gerichtlich durchzusetzen (so etwa auch LG Frankfurt/Main, ZWE 2022, 282 = ZMR 2022, 494 für das Verhältnis von Wohnungseigentümern untereinander; vgl. auch ZWE 2022, 165 = ZMR 2022, 240 für den Anspruch auf Durchführung einer Eigentümerversammlung; ebenso Greiner, ZMR 2021, 561, 562; Lehmann-Richter, ZWE 2021, 419, 421).

  • AG Mainz, 15.10.2021 - 73 C 30/21

    Einstweilige Verfügung wegen Einladung zur Wohnungseigentümerversammlung?

    Es kann dahinstehen, ob etwas anderes dann gilt, wenn ein oder mehrere Dritte eine Versammlung einberufen (AG Tettnang, Beschluss vom 09.02.2021 - 8 C 95/21 WEG [BeckRS 2021, 19256]: Einladung durch ein " Organisationsteam ").
  • AG Hamburg-St. Georg, 13.12.2023 - 980a C 35/23

    Einladung zur Eigentümerversammlung durch Beirat?

    Offen bleiben kann, ob ein solches Begehren wegen der damit verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache überhaupt im Wege des Eilrechtsschutzes (und unter welchen Voraussetzungen) durchgesetzt werden kann (dafür etwa Merle, in: Bärmann, WEG, 15. Aufl. 2023, § 24, Rn. 37 unter Verweis auf AG Tettnang, ZWE 2021, 419 = ZMR 2021, 622).
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