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   AG Tettnang, 10.12.2015 - 8 C 917/14   

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https://dejure.org/2015,43631
AG Tettnang, 10.12.2015 - 8 C 917/14 (https://dejure.org/2015,43631)
AG Tettnang, Entscheidung vom 10.12.2015 - 8 C 917/14 (https://dejure.org/2015,43631)
AG Tettnang, Entscheidung vom 10. Dezember 2015 - 8 C 917/14 (https://dejure.org/2015,43631)
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Volltextveröffentlichung

  • IWW

    §§ 7, 17 StVG, § 115 VVG, § 249 BGB
    Unfallregulierung, Reparaturkosten, Gutachten

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73

    Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung

    Auszug aus AG Tettnang, 10.12.2015 - 8 C 917/14
    Der erforderliche Herstellungsaufwand wird daher nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss (vgl. BGH, VersR 1975, 184, 185).

    Gemessen hieran liegt ein Fall des Prognoserisikos vor, auch unter Berücksichtigung der Besonderheit, dass im hier zu beurteilenden Fall bereits die Kausalität des Unfallereignisses für die Beschädigung der Achse und nicht allein die Erforderlichkeit der Reparatur in Gestalt des Austauschs der Achse in Frage steht, vgl. hierzu auch OLG Stuttgart, Urteil vom 22.10.2003, Az.: 4 U 131/03, Rz. 24ff; BGH, Urteil vom 29.10.1974, Az.: VI ZR 42/73.

  • OLG Stuttgart, 22.10.2003 - 4 U 131/03

    Amtshaftung: Warnpflicht des Verkehrssicherungspflichtigen bezüglich der

    Auszug aus AG Tettnang, 10.12.2015 - 8 C 917/14
    Gemessen hieran liegt ein Fall des Prognoserisikos vor, auch unter Berücksichtigung der Besonderheit, dass im hier zu beurteilenden Fall bereits die Kausalität des Unfallereignisses für die Beschädigung der Achse und nicht allein die Erforderlichkeit der Reparatur in Gestalt des Austauschs der Achse in Frage steht, vgl. hierzu auch OLG Stuttgart, Urteil vom 22.10.2003, Az.: 4 U 131/03, Rz. 24ff; BGH, Urteil vom 29.10.1974, Az.: VI ZR 42/73.
  • OLG Köln, 02.06.2010 - 26 U 30/08

    Ersatzfähigkeit nicht unfallbedingter Schäden

    Auszug aus AG Tettnang, 10.12.2015 - 8 C 917/14
    Die - von der Beklagten zitierte - Entscheidung des OLG Köln (VersR 2011, 235) ist nicht einschlägig.
  • BGH, 15.10.2013 - VI ZR 528/12

    Kostenersatz für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen nach einem

    Auszug aus AG Tettnang, 10.12.2015 - 8 C 917/14
    Die Restitution ist dabei nicht auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache beschränkt; der Geschädigte muss nicht zugunsten des Schädigers sparen (BGH, Urteil vom 15.10.2013, VI ZR 528/12, Rdnr. 13 - nach juris zitiert).
  • BGH, 15.10.2013 - VI ZR 471/12

    Kostenersatz für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen nach einem

    Auszug aus AG Tettnang, 10.12.2015 - 8 C 917/14
    Dieses Wirtschaftlichkeitsgebot gebietet dem Geschädigten mithin, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage, d. h. angesichts seiner Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehender Schwierigkeiten, als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den be- C 917114 -Seite 6 - schädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung; BGH, Urteil vom 15.10.2013, VI ZR 471/12, Rdnr. 20 - nach juris zitiert).
  • LG Köln, 07.05.2014 - 9 S 314/13

    Vorliegen eines Prognoserisikos bei einer Fehlbeurteilung der Erforderlichkeit

    Auszug aus AG Tettnang, 10.12.2015 - 8 C 917/14
    Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten der Firma aut Rechnung vom 21.03.2014 in Höhe von brutto 5.870,50 EUR zu: Mit den Ausführungen des Landgerichts Köln im Urteil vom 07.05.2014, Az.: 9 S 314/13, ist das Gericht der Auffassung, dass eine eventuelle Fehlbeurteilung der Erforderlichkeit der Reparatur bzw. der Unfallbedingtheit der Schäden durch den Sachverständigen bzw. der Fachwerkstatt nicht zulasten des Klägers geht, sondern vielmehr ein Fall des so genannten Prognoserisikos vorliegt.
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