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AG Tettnang, 30.06.2016 - 8 C 371/16 |
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- BGH, 15.10.2013 - VI ZR 528/12
Kostenersatz für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen nach einem …
Auszug aus AG Tettnang, 30.06.2016 - 8 C 371/16
Die Restitution ist dabei nicht auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache beschränkt; der Geschädigte muss nicht zugunsten des Schädigers sparen (BGH, Urteil vom 15.10.2013, VI ZR 528/12, Rdnr. 18 - nach juris zitiert). - BGH, 15.10.2013 - VI ZR 471/12
Kostenersatz für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen nach einem …
Auszug aus AG Tettnang, 30.06.2016 - 8 C 371/16
Dieses Wirtschaftlichkeitsgebot gebietet dem Geschädigten mithin, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage, d. h. angesichts seiner Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehender Schwierigkeiten, als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung; BGH, Urteil vom 15.10.2013, VI ZR 471/12, Rdnr. 20 - nach juris zitiert). - BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73
Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung …
Auszug aus AG Tettnang, 30.06.2016 - 8 C 371/16
Der erforderliche Herstellungsauf- -Seite 3 - wand wird daher nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73 -).