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AG Tostedt, 14.09.2021 - 5 C 178/20 |
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Gültigkeit von Beschlüssen aus der Eigentümerversammlung
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- BGH, 27.10.2017 - V ZR 189/16
Wohnungseigentumssache: Erforderlichkeit einer Übersicht über die …
Auszug aus AG Tostedt, 14.09.2021 - 5 C 178/20
Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft hat gemäß § 28 Abs. 3 WEG a.F. (…vgl. zur anzuwendenden Rechtslage auf Beschlüsse vor dem 1. Dezember 2020: Hügel/Elzer, Wohnungseigentumsgesetz, 3. Auflage 2021, § 48 Rn. 18 m.w.N.) nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung aller tatsächlich in dem abzurechnenden Jahr erzielten Einnahmen und getätigten Ausgaben zu erstellen (vgl. zuletzt: BGH, Urteil vom 27.10.2017, Az. V ZR 189/16;… sowie gleichbleibend für das neue Recht: Hügel/Elzer, aaO, § 28 Rn. 125 f.).Danach muss die Abrechnung eine geordnete und übersichtliche, inhaltlich zutreffende Aufstellung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben für das betreffende Wirtschaftsjahr enthalten, die für einen Wohnungseigentümer auch ohne Hinzuziehung fachlicher Unterstützung verständlich sein muss (vgl. zuletzt: BGH, Urteil vom 27.10.2017, Az.V ZR 189/16).
- BGH, 17.07.2003 - V ZB 11/03
Beschwerdebefungnis der Wohnungseigentümer bei gerichtlicher Entscheidung über …
Auszug aus AG Tostedt, 14.09.2021 - 5 C 178/20
Ein Eigentümerbeschluss, mit dem einem Verwalter Entlastung erteilt wird, steht im Widerspruch zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn Ansprüche gegen den Verwalter erkennbar in Betracht kommen und nicht aus besonderen Gründen Anlass besteht, auf diese zu verzichten (BGH in: ZMR 2003, 750).Der Entlastung entgegenstehen können dabei sowohl die primären Ansprüche der Wohnungseigentümer aus der Geschäftsbesorgung als auch sekundäre Ersatzansprüche gegen den Verwalter (BGH in ZMR 2003, 750 u. 942).
- BGH, 11.10.2013 - V ZR 271/12
Wohnungseigentum: Notwendiger Inhalt einer Gesamtjahresabrechnung
Auszug aus AG Tostedt, 14.09.2021 - 5 C 178/20
Die Jahresabrechnung ist nicht zuletzt die Grundlage für die Festlegung der endgültigen Höhe der Beiträge (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 11.10.2013, Az. V ZR 271/12).Denn anders als eine Bilanz hat die Jahresabrechnung nicht die Funktion, einen unternehmerischen Erfolg zu vermitteln (LG Düsseldorf, Urteil vom 18. Mai 2011, Az. 25 S 79/10), sondern die Wohnungseigentümer müssen nachvollziehen können, was mit den eingezahlten Mitteln geschehen ist, insbesondere ob sie entsprechend den Vorgaben des Wirtschaftsplans eingesetzt worden sind (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2013 - V ZR 271/12).
- OLG Köln, 24.08.2005 - 16 Wx 80/05
Voraussetzungen der Genehmigung einer Jahresabrechnung; Belastung des Verwalters …
Auszug aus AG Tostedt, 14.09.2021 - 5 C 178/20
Denn es ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Erstellung der Jahresabrechnung in der vorliegenden Form seit Jahren unbeanstandet hingenommenen worden ist, so dass eine " Fortschreibung " dieser fehlerhaften Praxis keine Belastung des Verwalters mit den Kosten des gerichtlichen Verfahrens rechtfertigt; ein schuldhaftes Verhalten liegt nach Ansicht des Gerichts daher nicht vor (vgl. auch OLG Köln, Beschluss v. 24.08.2005, Az. 16 Wx 80/05). - BGH, 09.02.2017 - V ZR 188/16
Wohnungseigentumsverfahren: Rechtsmittelbeschwer bei Anfechtung des Beschlusses …
Auszug aus AG Tostedt, 14.09.2021 - 5 C 178/20
Der Streitwert für die Anfechtung der Jahresabrechnung wird mit 24.714,20 Euro (voller Nennbetrag aller in die Abrechnung eingestellten Kosten und Ausgaben, vgl. BGH, Beschluss v. 09.02.2017, Az. V ZR 188/16; begrenzt durch das 7, 5-fache Klägerinteresse, also 7, 5x 3.530,60 Euro), bewertet. - BGH, 25.09.2003 - V ZB 40/03
Maßgeblicher Zeitpunkt für Prüfung der Vorlagevoraussetzungen; Entlastung des …
Auszug aus AG Tostedt, 14.09.2021 - 5 C 178/20
Neben den Einnahmen und Ausgaben muss die Gesamtabrechnung nach Maßgabe von § 28 Abs. 3 WEG a.F. daher auch den Bestand und die Entwicklung der Gemeinschaftskonten ausweisen (BGH, Beschluss vom 25.09.2003, Az.V ZB 40/03). - BGH, 31.03.2011 - V ZB 236/10
Wohnungseigentumsverfahren: Bemessung des Interesses an der Entlastung oder …
Auszug aus AG Tostedt, 14.09.2021 - 5 C 178/20
Der Streitwert für die Verwalterentlastung wird mit 1.000 Euro (vgl. BGH, Beschluss v. 31.03.2011, Az.V ZB 236/10 ) bemessen und der Streitwert für die Entlastung der Verwaltungsbeiräte mit 500 Euro (vgl. BGH, Beschluss vom 09.03.2017, Az. V ZB 113/16), so dass sich ein Gesamtstreitwert von 26.214,20 Euro ergibt. - BGH, 09.03.2017 - V ZB 113/16
Wohnungseigentumsverfahren: Rechtsmittelbeschwer bei Anfechtung des Beschlusses …
Auszug aus AG Tostedt, 14.09.2021 - 5 C 178/20
Der Streitwert für die Verwalterentlastung wird mit 1.000 Euro (vgl. BGH, Beschluss v. 31.03.2011, Az.V ZB 236/10 ) bemessen und der Streitwert für die Entlastung der Verwaltungsbeiräte mit 500 Euro (vgl. BGH, Beschluss vom 09.03.2017, Az. V ZB 113/16), so dass sich ein Gesamtstreitwert von 26.214,20 Euro ergibt. - LG Düsseldorf, 18.05.2011 - 25 S 79/10
Anfechtung der Jahresabrechnung nur in der gesetzlichen Frist
Auszug aus AG Tostedt, 14.09.2021 - 5 C 178/20
Denn anders als eine Bilanz hat die Jahresabrechnung nicht die Funktion, einen unternehmerischen Erfolg zu vermitteln (LG Düsseldorf, Urteil vom 18. Mai 2011, Az. 25 S 79/10), sondern die Wohnungseigentümer müssen nachvollziehen können, was mit den eingezahlten Mitteln geschehen ist, insbesondere ob sie entsprechend den Vorgaben des Wirtschaftsplans eingesetzt worden sind (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2013 - V ZR 271/12). - OLG Hamburg, 11.04.2007 - 2 Wx 2/07
Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Ungültigerklärung von …
Auszug aus AG Tostedt, 14.09.2021 - 5 C 178/20
Anzugeben sind die Kontostände sämtlicher Gemeinschaftskonten am Anfang und am Ende des Abrechnungszeitraumes (Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 11.04.2007, Az.2 Wx 2/07). - LG Frankfurt/Main, 08.03.2016 - 9 S 99/14