Rechtsprechung
AG Traunstein, 18.09.2015 - 319 C 1083/15 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Zur Unterbringung von Asylbewerbern in einer Eigentumswohnung; § 15 WEG
- rewis.io
Gebrauchtregelung, Asylbewerber
- ra.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wie viele Asylbewerber "passen" in eine 80qm-Wohnung?
Kurzfassungen/Presse
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Keine unzulässige Wohneigentumsnutzung bei temporärer Unterbringung von 11 Asylbewerbern in 80 qm großer Eigentumswohnung - Übrigen Wohnungseigentümern steht kein Unterlassungsanspruch zu
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Obergrenze für Asylanten im WEG? (IMR 2016, 119)
Verfahrensgang
- AG Traunstein, 16.09.2015 - 319 C 1083/15
- AG Traunstein, 18.09.2015 - 319 C 1083/15
- LG München I, 12.10.2015 - 1 T 17164/15
Papierfundstellen
- ZMR 2015, 978
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BayObLG, 09.02.1994 - 2Z BR 7/94
Belegung einer Eigentumswohnung mit Aussiedlern
Auszug aus AG Traunstein, 18.09.2015 - 319 C 1083/15
Das Gleiche gilt für die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zur Frage, wann eine Überbelegung und damit eine übermäßige Benutzung einer Wohnung anzunehmen ist (vgl. zum Ganzen Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 09.02.1994, NJW 1994, 1662 - beck-online mit Rechtssprechungsnachweisen).Zur Belegung mit Aussiedlern hat das Bayerische Oberste Landesgericht mit Beschluss vom 09.02.1994 (NJW 1994, 1662 - beck-online) ausgeführt, die Belegung einer Eigentumswohnung mit Aussiedlern halte sich im zulässigen Rahmen, wenn in etwa ein Richtwert von 2 Personen je Zimmer eingehalten werde und für jede mindestens 6 Jahre alte Person eine Wohnfläche von mindestens 10 m² vorhanden sei.
- BayObLG, 28.11.1991 - BReg. 2 Z 133/91
Auslegung einer Verpflichtung in der Gemeinschaftsordnung, "die Eigenart des …
Auszug aus AG Traunstein, 18.09.2015 - 319 C 1083/15
Abzustellen ist darauf, ob im Einzelfall Beeinträchtigungen vorliegen oder aufgrund bestimmter Tatsachen für die Zukunft zu befürchten sind, die mehr stören als bei einer normalen Vermietung (so schon BayObLG, Beschluss vom 28.11.1991, NVwZ 1992, 604 - beck-online).
- BGH, 27.10.2017 - V ZR 193/16
Nutzung einer Teileigentumseinheit als Flüchtlingsunterkunft
In Abgrenzung zu einer Nutzung als Heim setze ein zulässiger Wohngebrauch voraus, dass er sich im Rahmen des Üblichen halte; gewisse Anhaltspunkte für die Belegungsdichte einer Wohnung gebe die Richtzahl von höchstens zwei Einzelpersonen pro Zimmer mit einer Wohnfläche von mindestens 10 qm pro Person ab 6 Jahren (BayObLG NJW 1994, 1662; aA unter Hinweis auf die aktuelle Wohnraumsituation AG Traunstein, ZMR 2015, 978 f.: 11 Personen auf 80 qm als Wohngebrauch). - LG Bonn, 31.03.2017 - 1 O 226/16
Besitzstörung, Mitbesitz, Schadenersatz, Auswechselung Türschloss
Es handelt sich hierbei vielmehr um eine zulässige Nutzung des Objektes zu Wohnzwecken, die den notariell beurkundeten Vereinbarungen der Parteien nicht widerspricht (vgl. auch aus Sicht des WEG und Nachbarrechts: AG Laufen, Urteil vom 04.02.2016 - 2 C 565/15 WEG = BeckRS 2016, 03523; AG Traunstein ZMR 2015, 978; Horst ZMR 2016, 598, 605f.).