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   AG Trier, 19.12.2019 - 36b OWi 8044 Js 29672/18   

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https://dejure.org/2019,53485
AG Trier, 19.12.2019 - 36b OWi 8044 Js 29672/18 (https://dejure.org/2019,53485)
AG Trier, Entscheidung vom 19.12.2019 - 36b OWi 8044 Js 29672/18 (https://dejure.org/2019,53485)
AG Trier, Entscheidung vom 19. Dezember 2019 - 36b OWi 8044 Js 29672/18 (https://dejure.org/2019,53485)
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  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    PoliScan FM1: Nicht unverwertbar, Geräte müssen aber künftig Rohdaten speichern

 
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  • KG, 26.02.2010 - 3 Ws (B) 94/10

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens bei

    Auszug aus AG Trier, 19.12.2019 - 36b OWi 8044 Js 29672/18
    Bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät PoliScan FM1 handelt es sich um ein amtlich anerkanntes, standardisiertes Messverfahren (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 26.02.2010, 3 Ws (B) 94/10 - 2 Ss 349/09; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.01.2010, IV-5 Ss (OWi) 206/09), so dass der konkrete Messvorgang einer sachverständigen Begutachtung nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine Fehlmessung unterzogen werden muss.

    Bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät PoliScan Speed handelt es sich um ein amtlich anerkanntes, standardisiertes Messverfahren (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 26.02.2010, 3 Ws (B) 94/10 - 2 Ss 349/09; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.01 .2010, IV-5 Ss (OWi) 206/09; (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 17.01.2017, 1 OWi 4 SsRs 129/17; Beschluss vom 22.03.2017, 1 OWi 4 SsRs 21/17), so dass der konkrete Messvorgang einer sachverständigen Begutachtung nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine Fehlmessung unterzogen werden muss.

  • OLG Düsseldorf, 20.01.2010 - 5 Ss OWi 206/09

    Anforderungen an die Begründung der Aufklärungsrüge

    Auszug aus AG Trier, 19.12.2019 - 36b OWi 8044 Js 29672/18
    Bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät PoliScan FM1 handelt es sich um ein amtlich anerkanntes, standardisiertes Messverfahren (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 26.02.2010, 3 Ws (B) 94/10 - 2 Ss 349/09; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.01.2010, IV-5 Ss (OWi) 206/09), so dass der konkrete Messvorgang einer sachverständigen Begutachtung nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine Fehlmessung unterzogen werden muss.

    Bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät PoliScan Speed handelt es sich um ein amtlich anerkanntes, standardisiertes Messverfahren (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 26.02.2010, 3 Ws (B) 94/10 - 2 Ss 349/09; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.01 .2010, IV-5 Ss (OWi) 206/09; (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 17.01.2017, 1 OWi 4 SsRs 129/17; Beschluss vom 22.03.2017, 1 OWi 4 SsRs 21/17), so dass der konkrete Messvorgang einer sachverständigen Begutachtung nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine Fehlmessung unterzogen werden muss.

  • VerfGH Saarland, 05.07.2019 - Lv 7/17

    Verurteilungen nach Geschwindigkeitsmessung mit Traffistar 350S aufzuheben

    Auszug aus AG Trier, 19.12.2019 - 36b OWi 8044 Js 29672/18
    Sofern die Verteidigung die Messmethode mit Blick auf die jüngste Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 05.07.2019 - Lv 7/17 beanstandet und die Aussetzung des Verfahrens fordert, dringt sie hiermit nicht durch.
  • BVerfG, 05.10.1996 - 2 BvR 2195/95

    Umfang der Beweiskraft einer Zustellungsurkunde

    Auszug aus AG Trier, 19.12.2019 - 36b OWi 8044 Js 29672/18
    So würde niemand bezweifeln, dass ein Richter sich in Abwesenheit konkreter Anhaltspunkte, die das Gegenteil vermuten lassen, auf die Verlässlichkeit des Zustellungsvermerkes einer Zustellungsurkunde verlassen darf (siehe dazu: BVerfG, Kammerbeschluss vom 05, Oktober 1996 - 2 BvR 2195/95).
  • BGH, 19.08.1993 - 4 StR 627/92

    Bedeutung eines Geständnisses bei der Verurteilung wegen Überschreitung der

    Auszug aus AG Trier, 19.12.2019 - 36b OWi 8044 Js 29672/18
    Wenn der BGH (BGH, Beschluss vom 19. August 1993 - 4 StR 627/92 -, BGHSt 39, 291-305) statuiert, dass sich der Tatrichter in solchen Fällen darauf beschränken kann, die gemessene Geschwindigkeit, das Messverfahren und den Toleranzwert anzugeben, dann bedeutet dies nichts weiter, als dass das Gericht die Verlässlichkeit des Beweismittels nicht anhaltslos in Frage stellen muss.
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