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   AG Uelzen, 04.07.2001 - 3b F 1110/01 RI   

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https://dejure.org/2001,22085
AG Uelzen, 04.07.2001 - 3b F 1110/01 RI (https://dejure.org/2001,22085)
AG Uelzen, Entscheidung vom 04.07.2001 - 3b F 1110/01 RI (https://dejure.org/2001,22085)
AG Uelzen, Entscheidung vom 04. Juli 2001 - 3b F 1110/01 RI (https://dejure.org/2001,22085)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Ausgleichsansprüche des Scheinvaters gegen den wahren Vater: Ersatzfähigkeit der Kosten eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Kosten eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens bei Klärung der einem Scheinvater gegen den wahren Kindsvater zustehenden Ausgleichsansprüche im Wege des Anerkenntnisses

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kosten eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens bei Klärung der einem Scheinvater gegen den wahren Kindsvater zustehenden Ausgleichsansprüche im Wege des Anerkenntnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2002, 844
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.01.1988 - IVb ZR 12/87

    Kostenersatz bei Ehelichkeitsanfechtung

    Auszug aus AG Uelzen, 04.07.2001 - 3b F 1110/01
    Daß diese Kosten, soweit sie die Kosten eines Ehelichkeitsanfechtungsverfahrens betreffen, in analoger Anwendung der Paragraphen gemäß §§ 1610 Abs. 2, 1615b Abs. 1 BGB a. F. dem Erzeuger aufgebürdet werden können, wie es der Bundesgerichtshof im BGH FamRZ 1988 Seite 387 ff ausführt, spricht nicht dafür, daß dies auch für die Anfechtungskosten gelten muß, soweit der Scheinvater sie durch Anerkenntnis selbst verursacht hat.
  • AG Essen-Steele, 20.05.1998 - 8 C 125/98

    Rückerstattung von Regelunterhaltsleistungen eines "Scheinvaters"; Hälftige

    Auszug aus AG Uelzen, 04.07.2001 - 3b F 1110/01
    Das Gericht schließt sich insoweit der Auffassung des Amtsgerichts Essen-Steele zum § 1615b Abs. 2 a. F. BGB an (FamRZ 1999 Seite 1296).
  • OLG Jena, 05.08.2005 - 1 UF 55/01

    Scheinvaterregress, Anfechtungskosten, Vaterschaftsanerkenntnis

    Demgegenüber wird eine Erstattungspflicht überwiegend dann verneint, wenn der Scheinvater seine Vaterschaft - so wie hier-urkundlich anerkannt hat (vgl. OLG Celle, a.a.O.; LG Detmold, a.a.O.; AG Essen-Stehle, FamRZ 1999, 1296; AG Uelzen, FamRZ 2002, 844).
  • OLG Celle, 24.11.2004 - 15 UF 2/04

    Erstattungsanspruch eines mit der Kindesmutter nicht verheirateten Scheinvaters

    Nach der zum vor dem 1. Juli 1998 geltenden Recht ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 1972, 33 ff., 1988, 387 ff.), der sich die ganz herrschende Meinung angeschlossen hat (OLG Düsseldorf FamRZ 2000, 1032; KG FamRZ 2000, 441; OLG München FamRZ 1997, 1286 f.; Palandt/Diederichsen, BGB, 63. Aufl., § 1607 Rn. 18; Johannsen/Henrich/Graba, Eherecht, 4. Auf., Rn. 5 zu § 1607 BGB; Grün, Vaterschaftsfeststellung und - anfechtung, 2003, Rn. 281; Soegel/Häberle, 12. Aufl., Rn. 13 zu § 1615 b BGB; MünchKomm/Luthin, 4. Aufl., Rn. 7 zu § 1607 BGB; Staudinger/Rauscher, 2000, Rn. 46 zu § 1599 BGB; Bamberger/Roth/Reinken, Rn. 13 zu § 1607 BGB; Raiser FamRZ 1988, 942, 945; a.A. Gernhuber/Coester-Waltjen, Lehrbuch des Familienrechts, 4. Aufl., § 51 VIII 7.; Luthin/Seidel, Handbuch des Unterhaltsrechts, 10. Aufl. Rn. 4164; AG Essen-Steele FamRZ 1999, 1296; AG Uelzen FamRZ 2002, 844 jeweils für den Fall des Vaterschaftsanerkenntnisses) steht dem Ehemann einer Kindesmutter wegen der Kosten, die ihm durch den Ehelichkeitsanfechtungsprozess entstanden sind, ein Ausgleichsanspruch gegen den Erzeuger des Kindes zu.
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