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   AG Uelzen, 07.06.2016 - 16 C 9080/16   

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AG Uelzen, 07.06.2016 - 16 C 9080/16 (https://dejure.org/2016,20118)
AG Uelzen, Entscheidung vom 07.06.2016 - 16 C 9080/16 (https://dejure.org/2016,20118)
AG Uelzen, Entscheidung vom 07. Juni 2016 - 16 C 9080/16 (https://dejure.org/2016,20118)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 11.11.2015 - 11 U 13/15

    Ermittlung des Restwerts eines unfallgeschädigten Fahrzeugs

    Auszug aus AG Uelzen, 07.06.2016 - 16 C 9080/16
    Darüber hinaus schließt sich das erkennende Gericht dem OLG Hamm, Urteil vom 11. November 2015 - I-11 U 13/15 an, das mit folgendem Leitsatz bei Juris zitiert wird: "Aus der Verpflichtung des Unfallgeschädigten, im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen, ergibt sich auch keine generelle Verpflichtung des Geschädigten, vor dem Verkauf seines Fahrzeuges dem Haftpflichtversicherer das Schadensgutachten zugänglich zu machen und ihm einen gewissen Zeitraum zum Nachweis höherer Restwertangebote einzuräumen (Anschluss BGH, 1. Juni 2010, VI ZR 316/09, MDR 2010, 984; entgegen OLG Köln, 16. Juli 2012, 1-13 U 80/12, NJW-RR 2013, 224)." Auf die Ausführungen der Entscheidung wird Bezug genommen.

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof zugleich weiter ausgeführt, dass derartige Ausnahmen in engen Grenzen gehalten werden müssen und nicht dazu führen dürfen, dass dem Geschädigten bei der Schadensbehebung die von dem Schädiger bzw. dessen Versicherer gewünschten Verwertungsmodalitäten aufgezwungen werden (BGH, a.a.0. - Rz. 9)." (Vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11. November 2015 - I-11 U 13/15, 11 U 13/15 -, Rn. 25, juris).

  • BGH, 01.06.2010 - VI ZR 316/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Anforderungen an die Schadensgeringhaltungspflicht

    Auszug aus AG Uelzen, 07.06.2016 - 16 C 9080/16
    Darüber hinaus schließt sich das erkennende Gericht dem OLG Hamm, Urteil vom 11. November 2015 - I-11 U 13/15 an, das mit folgendem Leitsatz bei Juris zitiert wird: "Aus der Verpflichtung des Unfallgeschädigten, im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen, ergibt sich auch keine generelle Verpflichtung des Geschädigten, vor dem Verkauf seines Fahrzeuges dem Haftpflichtversicherer das Schadensgutachten zugänglich zu machen und ihm einen gewissen Zeitraum zum Nachweis höherer Restwertangebote einzuräumen (Anschluss BGH, 1. Juni 2010, VI ZR 316/09, MDR 2010, 984; entgegen OLG Köln, 16. Juli 2012, 1-13 U 80/12, NJW-RR 2013, 224)." Auf die Ausführungen der Entscheidung wird Bezug genommen.

    Das OLG weist darauf hin , dass der Geschädigte nur ausnahmsweise nicht gemäf3 des von ihm eingeholten Gutachtens das Fahrzeug verkaufen dürfe: "Aus diesem Grunde könne der Geschädigte gehalten sein, ausnahmsweise von einer grundsätzlich zulässigen Verwertung seines Unfallwagens Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen (BGH, Urteil vom 01.06.2010, VI ZR 316/09 = NJW 2010, 2722 ff- Rz. 9 bei Juris).

  • BGH, 13.10.2009 - VI ZR 318/08

    Schadensabrechnung unter Zugrundelegung des durch Sachverständigengutachten

    Auszug aus AG Uelzen, 07.06.2016 - 16 C 9080/16
    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Geschädigte mit dem Risiko, dass sich der von ihm realisierte Erlös später als zu niedrig erweist, nur dann belastet, wenn er den Restwert ohne hinreichende Absicherung realisiert (BGH a.a.O. - Rz. 13 und 14 bei Juris; ebenso: BGH Urteil vom 13.10.2009, VI ZR 318/08 = DAR 2010, 18f. - Rn.9 bei Juris).
  • OLG Köln, 16.07.2012 - 13 U 80/12

    Zur Verletzung der Schadensminderungspflicht durch Veräußerung des

    Auszug aus AG Uelzen, 07.06.2016 - 16 C 9080/16
    Darüber hinaus schließt sich das erkennende Gericht dem OLG Hamm, Urteil vom 11. November 2015 - I-11 U 13/15 an, das mit folgendem Leitsatz bei Juris zitiert wird: "Aus der Verpflichtung des Unfallgeschädigten, im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen, ergibt sich auch keine generelle Verpflichtung des Geschädigten, vor dem Verkauf seines Fahrzeuges dem Haftpflichtversicherer das Schadensgutachten zugänglich zu machen und ihm einen gewissen Zeitraum zum Nachweis höherer Restwertangebote einzuräumen (Anschluss BGH, 1. Juni 2010, VI ZR 316/09, MDR 2010, 984; entgegen OLG Köln, 16. Juli 2012, 1-13 U 80/12, NJW-RR 2013, 224)." Auf die Ausführungen der Entscheidung wird Bezug genommen.
  • LG Lüneburg, 24.02.2017 - 4 S 29/16
    16 C 9080/16 Amtsgericht Uelzen Justizhauptsekretär.

    Das Urteil des Amtsgerichts Uelzen- Az.: 16 C 9080/16- wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.

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