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   AG Ulm, 04.04.2014 - 4 C 2363/12   

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https://dejure.org/2014,10116
AG Ulm, 04.04.2014 - 4 C 2363/12 (https://dejure.org/2014,10116)
AG Ulm, Entscheidung vom 04.04.2014 - 4 C 2363/12 (https://dejure.org/2014,10116)
AG Ulm, Entscheidung vom 04. April 2014 - 4 C 2363/12 (https://dejure.org/2014,10116)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • vogel.de (Kurzinformation)

    Firmen-Pkw: Restwertabzug nur auf Nettobasis - Totalschadenabrechnung von Firmenfahrzeugen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Düsseldorf, 15.03.2011 - 1 U 152/10

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem ein wartendes

    Auszug aus AG Ulm, 04.04.2014 - 4 C 2363/12
    Die Umsatzsteuer hätte sie an das Finanzamt abzuführen, somit stellt die Umsatzsteuer keine Vermögensposition dar, um die die Klägerin bereichert ist, da sie nicht in ihrem Vermögen verbleibt (vgl. Hierzu OLG Thüringen 7 U 711/08, OLG Düsseldorf 1 U 152/10).
  • OLG Jena, 13.05.2009 - 7 U 711/08

    Umsatzsteuer auf Restwert der beschädigten Sache bei Schadensberechnung auf

    Auszug aus AG Ulm, 04.04.2014 - 4 C 2363/12
    Die Umsatzsteuer hätte sie an das Finanzamt abzuführen, somit stellt die Umsatzsteuer keine Vermögensposition dar, um die die Klägerin bereichert ist, da sie nicht in ihrem Vermögen verbleibt (vgl. Hierzu OLG Thüringen 7 U 711/08, OLG Düsseldorf 1 U 152/10).
  • BGH, 10.01.1978 - VI ZR 164/75

    Ersatz der Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs bei Beschädigung eines

    Auszug aus AG Ulm, 04.04.2014 - 4 C 2363/12
    Vorhaltekosten für ein Reservefahrzeug sind dann ersatzfähig, wenn die Re- -Seite 6 - servehaltung allgemein mit Rücksicht auf fremdverschuldete Ausfälle messbar erhöht wurde und sich diese Vorsorge schadensmindernd ausgewirkt hat (vgl. BGH VI ZR 164/75).
  • BGH, 08.11.1994 - VI ZR 3/94

    Anwaltskosten: Frage der Erforderlichkeit - einfach gelagerter Fall, feststehende

    Auszug aus AG Ulm, 04.04.2014 - 4 C 2363/12
    Diese sind nur dann ausnahmsweise nicht erstattungsfähig, wenn ein derart einfach gelagerter Fall vorliegt, dass aus Sicht des Geschädigten kein Anlass besteht, an der vollen Ersatzpflicht des Schädigers zu zweifeln und deswegen die Einschaltung eines Rechtsanwalts aus seiner Sicht zur Schadensbeseitigung nicht erforderlich ist (BGH NJW 1995, 446).
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