Rechtsprechung
AG Ulm, 28.05.2013 - 7 C 384/13 |
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Volltextveröffentlichung
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- BGH, 12.07.2005 - VI ZR 132/04
Schadensberechnung bei Realisierung des Restwerts eines Kfz durch Verkauf
Auszug aus AG Ulm, 28.05.2013 - 7 C 384/13
Dies bedeutet, dass der Gesci1ädigte bei der Schadensbehebung im Rahmen des ihm Zurnutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.07.2005- Az. VI ZR 132/2004, zitiert nach Beck Online).