Rechtsprechung
   AG Unna, 04.03.2020 - 16 C 509/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,85989
AG Unna, 04.03.2020 - 16 C 509/19 (https://dejure.org/2020,85989)
AG Unna, Entscheidung vom 04.03.2020 - 16 C 509/19 (https://dejure.org/2020,85989)
AG Unna, Entscheidung vom 04. März 2020 - 16 C 509/19 (https://dejure.org/2020,85989)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,85989) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.07.1989 - II ZR 30/89

    Ausschließung aus einem Verein

    Auszug aus AG Unna, 04.03.2020 - 16 C 509/19
    Da nach ständiger Rechtsprechung des BGH der Ausschließungsbeschluss eines Vereins der gerichtlichen Nachprüfung nur mit dem Inhalt und der Begründung unterliegt, auf die er im verbandsrechtlichen Verfahren gestützt worden ist, müssen die Gründe für den Ausschluss bereits im Ausschließungsbeschluss bezeichnet und in gerichtlich nachprüfbarer Weise festgestellt werden (vgl. etwa: BGH NJW 1990, 40, beck-online; MüKoBGB/Leuschner, 8. Aufl. 2018, BGB § 38 Rn. 38; Staudinger/Schwennicke (2019) BGB § 38, Rn. 234).

    Auch und gerade dann, wenn man im Einzelfall eine Lockerung der grundsätzlich bestehenden Pflicht zur Begründung eines Ausschließungsbeschlusses für zulässig hält, ist an dem Mindesterfordernis festzuhalten, daß die Vorwürfe, die dem Mitglied gemacht werden und die zu seinem Ausschluß führen sollen, im Ausschließungsverfahren so konkret bezeichnet werden, daß sich der Auszuschließende in angemessener Form verteidigen kann, daß die zur Entscheidung aufgerufenen Mitglieder nicht im unklaren darüber sein können, über welche Vorwürfe sie abstimmen und daß nach der Abstimmung für die gerichtliche Überprüfung eindeutig feststeht, aufgrund welcher als erwiesen angesehener Tatsachen der Ausschluß erfolgt ist damit das Gericht darüber befinden kann, ob die Tatsachen, die der Ausschließungsentscheidung zugrunde gelegt worden sind, bei objektiver und an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichteter Tatsachenermittlung zutreffend festgestellt worden sind (BGH NJW 1990, 40, beck-online).

  • BGH, 09.06.1997 - II ZR 303/95

    Ausschluss eines Mitglieds aus einem rechtsfähigen Verein

    Auszug aus AG Unna, 04.03.2020 - 16 C 509/19
    Seit langem anerkannt ist, daß die Gerichte zudem jedenfalls nachprüfen können, ob die verhängte Maßnahme eine Stütze im Gesetz oder in der Satzung hat, ob das satzungsmäßig vorgeschriebene Verfahren beachtet ist, sonst keine Gesetzes- oder Satzungsverstöße vorgekommenen sind und ob die Maßnahme nicht grob unbillig oder willkürlich ist (BGH NJW 1997, 3368, beck-online).
  • BGH, 27.10.1980 - II ZR 62/80

    Mitwirkung von Mitgliedern des für Ordnungsmaßnahmen zuständigen Vereinsorgans an

    Auszug aus AG Unna, 04.03.2020 - 16 C 509/19
    In Ergänzung zu den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung weist das Gericht jedoch darauf hin, dass der Klägerseite darin zuzustimmen sein dürfte, dass die unmittelbar von den zur Begründung des Vereinsausschlusses angeführten Wortbeiträgen des Klägers betroffenen Vorstandsmitglieder jedenfalls von der Entscheidung über den Vereinsausschluss ausgeschlossen gewesen sein dürften (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1980 - II ZR 62/80 -).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht