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   AG Unna, 24.01.2014 - 7 XVII 339/11   

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https://dejure.org/2014,55480
AG Unna, 24.01.2014 - 7 XVII 339/11 (https://dejure.org/2014,55480)
AG Unna, Entscheidung vom 24.01.2014 - 7 XVII 339/11 (https://dejure.org/2014,55480)
AG Unna, Entscheidung vom 24. Januar 2014 - 7 XVII 339/11 (https://dejure.org/2014,55480)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorsorgevollmacht, Erforderlichkeit der Betreuung, Wiedrruf der Volmacht

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 14.11.2006 - 1 W 343/06

    Betreuung: Recht des Vorsorgebevollmächtigten zur Einsicht in die

    Auszug aus AG Unna, 24.01.2014 - 7 XVII 339/11
    Ein Betreuer ist nur dann zum Widerruf einer Vorsorgevollmacht befugt, wenn ihm sämtliche Angelegenheiten des Betroffenen oder wenigstens auch der Aufgabenkreis Geltendmachung von Rechten des Beteuten gegenüber dem Betreuer oder Widerruf der Vollmacht übertragen worden ist (KG, FGPrax 2009, 108; KG, FamRZ 2007, 1041 m.w.N.).
  • BGH, 07.03.2012 - XII ZB 583/11

    Betreuungsverfahren: Betreuerbestellung trotz Vorsorgevollmacht;

    Auszug aus AG Unna, 24.01.2014 - 7 XVII 339/11
    Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründen (BGH, NJW-RR 2012, 772 m.w.N.).
  • KG, 27.01.2009 - 1 W 95/08

    Betreuung: (Un-)Geeignetheit eines Betreuers

    Auszug aus AG Unna, 24.01.2014 - 7 XVII 339/11
    Ein Betreuer ist nur dann zum Widerruf einer Vorsorgevollmacht befugt, wenn ihm sämtliche Angelegenheiten des Betroffenen oder wenigstens auch der Aufgabenkreis Geltendmachung von Rechten des Beteuten gegenüber dem Betreuer oder Widerruf der Vollmacht übertragen worden ist (KG, FGPrax 2009, 108; KG, FamRZ 2007, 1041 m.w.N.).
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