Rechtsprechung
AG Völklingen, 23.04.2012 - 8 F 312/10 |
Verfahrensgang
- AG Völklingen, 23.04.2012 - 8 F 312/10
- OLG Saarbrücken, 08.12.2014 - 9 WF 89/14
Wird zitiert von ...
- OLG Saarbrücken, 08.12.2014 - 9 WF 89/14
Kostenfestsetzung in Familiensachen: Berichtigung eines …
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Völklingen vom 23. April 2012 - 8 F 312/10 UE - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.Soweit das Amtsgericht - Familiengericht - Völklingen mit Beschluss vom 23. April 2012 - 8 F 312/10 UE - seine Entscheidung vom 9. Februar 2012, mit der es die aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Völklingen vom 22.11.2011 - 8 F 312/10 UE - von der Antragsgegnerin an den Antragsteller zu erstattenden Kosten auf 899, 16 EUR nebst Zinsen festgesetzt hat, auf den Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 19. April 2012 dahingehend geändert hat, dass es die aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Völklingen vom 22. November 2011 - 8 F 312/10 UE - von der Antragsgegnerin an die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zu erstattenden Kosten auf 899, 16 EUR nebst Zinsen festgesetzt hat, findet dies bei der gegebenen Sachlage die Billigung des Senats.
Nachdem ursprünglich nur ausgesprochen worden war, dass die auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts Völklingen vom 22. November 2011 - 8 F 312/10 UE - von der Antragsgegnerin an den Antragsteller zu erstattenden Kosten auf 899, 16 EUR festgesetzt werden, und auch in den Gründen des Beschlusses jeglicher Hinweis auf § 126 ZPO bzw. einen entsprechenden Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers fehlt, werden nunmehr die von der Antragsgegnerin an die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zu erstattenden Kosten auf 899, 16 EUR festgesetzt.