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   AG Viechtach, 30.04.2015 - 4 C 130/14   

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https://dejure.org/2015,78452
AG Viechtach, 30.04.2015 - 4 C 130/14 (https://dejure.org/2015,78452)
AG Viechtach, Entscheidung vom 30.04.2015 - 4 C 130/14 (https://dejure.org/2015,78452)
AG Viechtach, Entscheidung vom 30. April 2015 - 4 C 130/14 (https://dejure.org/2015,78452)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.05.2008 - VI ZR 200/05

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte wegen

    Auszug aus AG Viechtach, 30.04.2015 - 4 C 130/14
    Nach einer Entscheidung des EuGH vom 13.12.2007 (abgedruckt in NJW 2008, 819) sowie des BGH vom 06.05.2008, VI ZR 2005/05 (abgedruckt in NJW 2008, 2343) kann ein Geschädigter, welcher seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, vor dem Gericht seines Wohnsitzes eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates hat.
  • EuGH, 13.12.2007 - C-463/06

    DAS OPFER EINES VERKEHRSUNFALLS KANN VOR DEM GERICHT DES ORTES SEINES WOHNSITZES

    Auszug aus AG Viechtach, 30.04.2015 - 4 C 130/14
    Nach einer Entscheidung des EuGH vom 13.12.2007 (abgedruckt in NJW 2008, 819) sowie des BGH vom 06.05.2008, VI ZR 2005/05 (abgedruckt in NJW 2008, 2343) kann ein Geschädigter, welcher seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, vor dem Gericht seines Wohnsitzes eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates hat.
  • AG Köln, 27.01.1975 - 141 C 869/72
    Auszug aus AG Viechtach, 30.04.2015 - 4 C 130/14
    Ein Direktanspruch des geschädigten Klägers gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers nach kroatischem Recht besteht; (siehe hierzu: Urteil des AG Köln vom 27.01.75, Az. 141 C 869/72, Versicherungsrecht 1975, Seite 1037 sowie Urteil des OLG Stuttgart vom 14.09.92, Az. 5 U 86/92).
  • OLG Stuttgart, 14.09.1992 - 5 U 86/92
    Auszug aus AG Viechtach, 30.04.2015 - 4 C 130/14
    Ein Direktanspruch des geschädigten Klägers gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers nach kroatischem Recht besteht; (siehe hierzu: Urteil des AG Köln vom 27.01.75, Az. 141 C 869/72, Versicherungsrecht 1975, Seite 1037 sowie Urteil des OLG Stuttgart vom 14.09.92, Az. 5 U 86/92).
  • OLG München, 18.10.2021 - 10 U 3808/21

    Umfang der Verweisung des Deliktsstatuts - Ermittlung ausländischen Rechts

    Der Senat schließt sich auch den Ausführungen des Erstgerichts an, wonach der Klägerin eine Unkostenpauschale in Höhe von hier 30, 00 EUR zugebilligt werden kann, da nach kroatischem Recht die Erstattungsfähigkeit allgemeiner Unkosten wie Telefon und Portogebühren in einem Pauschalbetrag überwiegend bejaht wird (vgl. AG Viechtach, Urteil vom 30. April 2015 - 4 C 130/14 -, Rn. 33, juris unter Bezugnahme auf eine Rechtsauskunft; Lemor, a.a.O.).
  • OLG München, 18.10.2022 - 10 U 3808/21

    Schadensersatzansprüche wegen Sach- und Vermögensschäden im Zusammenhang mit

    Der Senat schließt sich auch den Ausführungen des Erstgerichts an, wonach der Klägerin eine Unkostenpauschale in Höhe von hier 30, 00 EUR zugebilligt werden kann, da nach kroatischem Recht die Erstattungsfähigkeit allgemeiner Unkosten wie Telefon und Portogebühren in einem Pauschalbetrag überwiegend bejaht wird (vgl. AG Viechtach, Urteil vom 30. April 2015 - 4 C 130/14 -, Rn. 33, juris unter Bezugnahme auf eine Rechtsauskunft; Lemor, a.a.O.).
  • LG Deggendorf, 28.06.2016 - 12 S 48/15

    Verkehrsunfallregulierung nach kroatischem Recht

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Viechtach vom 30.04.2015, Az. 4 C 130/14, abgeändert:.
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