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   AG Viersen, 11.08.2010 - 2 C 137/10   

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https://dejure.org/2010,82394
AG Viersen, 11.08.2010 - 2 C 137/10 (https://dejure.org/2010,82394)
AG Viersen, Entscheidung vom 11.08.2010 - 2 C 137/10 (https://dejure.org/2010,82394)
AG Viersen, Entscheidung vom 11. August 2010 - 2 C 137/10 (https://dejure.org/2010,82394)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de

    VHV-Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten verurteilt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 164/07

    Eignung von Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung

    Auszug aus AG Viersen, 11.08.2010 - 2 C 137/10
    Ein Rückgriff des Tatrichters auf diesen Mietpreisspiegel ist zulässig (vergleiche BGH NVZ 2006, Seite 36, BGH NJW 2008, Seite 1519, BGH, Urteil vom 13.01.2009, Aktenzeichen: VI ZR 134/08).

    Die Schwacke-Liste verdient den Vorzug, weil für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Mietwagenkosten grundsätzlich das Preisniveau an dem Ort maßgebend ist, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2008, Az VI ZR 164/07).

    Die Eignung von Listen und Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können bedürfen nur dann der Klärung, wenn konkret aufgezeigt wird, dass sich die geltend gemachten Mängel der betreffenden Geschäftsgrundlage auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vergleiche BGH NJW 2008, Seite 1519).

  • BGH, 13.01.2009 - VI ZR 134/08

    Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Viersen, 11.08.2010 - 2 C 137/10
    a) Der Geschädigte kann gemäß § 249 Abs. 2 BGB als Herstellungsaufwand grundsätzlich den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig erachten darf (BGH, Urteil vom 14.10.2008, SVR 2009, Seite 96; BGH, Urteil vom 13.01.2009, SVR 2009, Seite 184).

    Ein Rückgriff des Tatrichters auf diesen Mietpreisspiegel ist zulässig (vergleiche BGH NVZ 2006, Seite 36, BGH NJW 2008, Seite 1519, BGH, Urteil vom 13.01.2009, Aktenzeichen: VI ZR 134/08).

  • BGH, 25.10.2005 - VI ZR 9/05

    Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs für Mietwagen

    Auszug aus AG Viersen, 11.08.2010 - 2 C 137/10
    Die Vereinbarung von Vollkaskoschutz ist als adäquate Schadensfolge anzusehen und demnach erstattungsfähig, und zwar unabhängig davon, ob der Unfallwagen vollkaskoversichert ist (vgl. BGH, NJW 2006, 360).
  • BGH, 18.05.2010 - VI ZR 293/08

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten;

    Auszug aus AG Viersen, 11.08.2010 - 2 C 137/10
    Insbesondere sind die Angebote, die die Beklagte vorlegt um nachzuweisen, dass eine Anmietung zu einem günstigeren Tarif hätte erfolgen können, nicht geeignet, konkret aufzuzeigen, dass sich die von der Beklagten gegenüber der Schwacke-Liste geltend gemachten Mängel auf den vorliegenden Fall in erheblichem Umfang auswirken könnten (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.2010, VI ZR 293/08).
  • OLG Düsseldorf, 11.03.1996 - 1 U 84/95

    Mietwagenkosten; Ersparte Eigenaufwendungen; Rechnungsbetrag; Pauschalsatz

    Auszug aus AG Viersen, 11.08.2010 - 2 C 137/10
    e) Der Geschädigte muss sich auf den Ersatztarif die Ersparnis eigener Aufwendungen in Höhe von 10 % und nicht wie vorgenommen lediglich 5 % anrechnen lassen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.1996, BeckRS 2009, 18217).
  • BGH, 13.06.2006 - VI ZR 161/05

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Viersen, 11.08.2010 - 2 C 137/10
    Hierzu gehören zum Beispiel die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen und ähnliches (vergleiche hierzu BGH, Urteil vom 13.06.2006, Az VI ZR 161/05, zitiert nach Juris Rdnr.8).
  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 308/07

    Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu überhöhtem Preis

    Auszug aus AG Viersen, 11.08.2010 - 2 C 137/10
    a) Der Geschädigte kann gemäß § 249 Abs. 2 BGB als Herstellungsaufwand grundsätzlich den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig erachten darf (BGH, Urteil vom 14.10.2008, SVR 2009, Seite 96; BGH, Urteil vom 13.01.2009, SVR 2009, Seite 184).
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