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AG Villingen-Schwenningen, 11.04.2018 - 11 C 390/17 |
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AG Villingen-Schwenningen, Entscheidung vom 11.04.2018 - 11 C 390/17 (https://dejure.org/2018,12786)
AG Villingen-Schwenningen, Entscheidung vom 11. April 2018 - 11 C 390/17 (https://dejure.org/2018,12786)
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- OLG Karlsruhe, 01.02.2013 - 1 U 130/12
Zur Schätzung der angemessenen Mietwagenkosten
Auszug aus AG Villingen-Schwenningen, 11.04.2018 - 11 C 390/17
Soweit die Beklagte eingewandt hat, dass sich der Kläger eine Eigenersparnis in Höhe von 10-15% anrechnen lassen müsse, weil die Geschädigte ein gruppengleiches Fahrzeug angemietet hat, so ist daran festzuhalten, dass der Geschädigte, der Erstattung von Mietwagenkosten verlangt, sich im Wege der Vorteilsausgleichung ersparte Eigenkosten anrechnen lassen muss, es sei denn, die Geschädigten haben dies durch Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeugs gegenüber dem beschädigten Fahrzeug bereits kompensiert (OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.02.2013, Az.: 1 U 130/12). - LG Arnsberg, 26.02.2013 - 5 S 46/11
Zum Anspruch auf unfallbedingte Mietwagenkosten
Auszug aus AG Villingen-Schwenningen, 11.04.2018 - 11 C 390/17
1x Wochenpauschale = 205, 03 EUR + 2x 1 Tag & 73, 29 EUR = 146, 58 = 351, 61 EUR Abzüglich von 5% Eigenersparnis (hier 17, 58 EUR) wegen Anmietung eines gruppengleichen Fahrzeugs ergibt sich ein Wert in Höhe von: 334, 03 EUR Damit ergibt sich zunächst ein arithmetisches Mittel in Höhe von (758,11 EUR + 334, 03 EUR= 1.092,14 EUR/2= 546, 07 EUR. Soweit die Klägerseite noch weitere Nebenkosten in Höhe von jeweils 189, 00 EUR in Ansatz gebracht hat, so sind diese aus Sicht des Gerichts nur abzüglich der in Höhe der relativen Abweichung der voneinander abweichenden Mietpreis der Schwacke- und Fraunhoferliste ersatzfähig (vgl. LG Arnsberg, Urteil vom 26.02.2013, Az. 5 S 46/11).