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   AG Würzburg, 20.01.2015 - 30 C 444/14 WEG   

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AG Würzburg, 20.01.2015 - 30 C 444/14 WEG (https://dejure.org/2015,21964)
AG Würzburg, Entscheidung vom 20.01.2015 - 30 C 444/14 WEG (https://dejure.org/2015,21964)
AG Würzburg, Entscheidung vom 20. Januar 2015 - 30 C 444/14 WEG (https://dejure.org/2015,21964)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • mein-mietrecht.de (Kurzinformation)

    WEG - Eigentum an im Estrich verlegten Heizungsrohren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2015, 647
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.10.2012 - V ZR 57/12

    Wohnungseigentum: Begründung von Sondereigentum an wesentlichen

    Auszug aus AG Würzburg, 20.01.2015 - 30 C 444/14
    Auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 26.10.2012, Az. V ZR 57/12 (NJW 2013, 2254) ist insoweit nicht ergiebig.

    Demgegenüber ist es ihnen verwehrt, eine Vereinbarung dahingehend zu treffen, dass (zwingendes) Gemeinschaftseigentum zu Sondereigentum erklärt wird (Bärmann/ Armbrüster, § 5 WEG, Rz. 88, BGH NJW 2013, 1154).

    c) Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob Leitungen, die in Bauteilen verlegt sind, die im gemeinschaftlichen Eigentum stehen (z. B. Leitungen unter Putz), zwingend dem Gemeinschaftseigentum zuzurechnen sind, bislang nicht entschieden und die Frage im Urteil vom 26.10.2012 (NJW 2013, 1154) ausdrücklich offen gelassen (Tz. 14 bei juris).

  • OLG Hamburg, 14.03.2003 - 2 Wx 2/00

    Eigentumsverhältnisse an einem Lüftungsrohr für den Dunstabzug einer Gaststätte

    Auszug aus AG Würzburg, 20.01.2015 - 30 C 444/14
    Diese Ansicht steht im Einklang mit der bislang ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung, soweit sie für das erkennende Gericht ersichtlich war (OLG München, Beschluss vom 04.09.2009, Az. 32 Wx 44/09, BayObLG, Beschluss vom 12.11.1992, Az 2Z BR 96/92, bei juris unter Tz. 10 sowie OLG Hamburg ZMR 2003, 527).
  • BGH, 08.07.2011 - V ZR 176/10

    Wohnungseigentum: Zuordnung von Heizkörpern und Anschlussleitungen an eine

    Auszug aus AG Würzburg, 20.01.2015 - 30 C 444/14
    Dies folgt daraus, dass nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 08.07.2011, Az. V ZR 176/10 (NJW 2011, 2958), eine entsprechende Zuordnung durch die Teilungserklärung oder eine nachfolgende Vereinbarung möglich ist.
  • OLG München, 04.09.2009 - 32 Wx 44/09

    Wohnungseigentum: Entsorgungsleitungen im Estrich einer Wohnung als

    Auszug aus AG Würzburg, 20.01.2015 - 30 C 444/14
    Diese Ansicht steht im Einklang mit der bislang ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung, soweit sie für das erkennende Gericht ersichtlich war (OLG München, Beschluss vom 04.09.2009, Az. 32 Wx 44/09, BayObLG, Beschluss vom 12.11.1992, Az 2Z BR 96/92, bei juris unter Tz. 10 sowie OLG Hamburg ZMR 2003, 527).
  • BayObLG, 12.11.1992 - 2Z BR 96/92

    Beteiligung aller Wohnungseigentümer an einem Verfahren um die Verlegung von

    Auszug aus AG Würzburg, 20.01.2015 - 30 C 444/14
    Diese Ansicht steht im Einklang mit der bislang ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung, soweit sie für das erkennende Gericht ersichtlich war (OLG München, Beschluss vom 04.09.2009, Az. 32 Wx 44/09, BayObLG, Beschluss vom 12.11.1992, Az 2Z BR 96/92, bei juris unter Tz. 10 sowie OLG Hamburg ZMR 2003, 527).
  • AG Würzburg, 12.04.2016 - 30 C 820/15

    Anfechtungsklage gegen Eigentümerbeschlüsse über Jahresabrechnung, Entlastung von

    Es kommt nicht entscheidend auf den Gesichtspunkt an, dass sich die Gurtscheibe im Rollladenkasten befindet, der im Gemeinschaftseigentum steht, weil sich ein Rollladenkasten regelmäßig im Wesentlichen beschädigungsfrei öffnen lassen wird (vgl. zu diesem Gesichtspunkt allgemein AG Würzburg, Urteil vom 20. Januar 2015, Az. 30 C 444/14, ZMR 2015, 647 ff.).
  • LG Bamberg, 03.05.2016 - 11 S 17/15

    Keine Pflicht des Berufungsgerichts zur sofortigen Zuständigkeitsprüfung in

    Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 20.01.2015, Az.: 30 C 444/14 WEG, wird als unzulässig verworfen.

    Das Amtsgericht hat die Klage entsprechend dem Antrag der Beklagten mit Endurteil vom 20.01.2015 (Bl. 137 ff. d. A.; veröffentlicht in ZMR 2015, 647) abgewiesen.

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