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   AG Waiblingen, 06.05.2015 - 9 C 45/15   

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AG Waiblingen, 06.05.2015 - 9 C 45/15 (https://dejure.org/2015,60472)
AG Waiblingen, Entscheidung vom 06.05.2015 - 9 C 45/15 (https://dejure.org/2015,60472)
AG Waiblingen, Entscheidung vom 06. Mai 2015 - 9 C 45/15 (https://dejure.org/2015,60472)
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Wird zitiert von ... (3)

  • LG Stuttgart, 14.07.2016 - 5 S 164/15

    Schadensersatz nach Kfz-Unfall: Ermittlung ersatzfähiger Sachverständigenkosten

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Waiblingen vom 6. Mai 2015 - 9 C 45/15 - wird zurückgewiesen.
  • AG Ludwigsburg, 05.11.2021 - 6 C 611/21

    Ersatzfähigkeit der Kosten für Pkw-Desinfektion, Probefahrt und Fahrzeugreinigung

    (2) Da dem Geschädigten bei einer - wie hier - noch unbezahlten Rechnung des Sachverständigen eine Plausibilitätskontrolle hinsichtlich der Höhe der in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten (BGH, Urt. v. 26.04.2016 - VI ZR 50/15, NJW 2016, 3092, 3094 Tz. 13) obliegt, ist der Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beauftragung des Sachverständigen (Grundhonorar und Nebenkosten) in der vereinbarten Höhe nur berechtigt, wenn und soweit diese nicht deutlich überhöht sind und dies für den Auftraggeber/Geschädigten erkennbar gewesen ist (vgl. BGH, Urt. v. 26.04.2016 - VI ZR 50/15, NJW 2016, 3092, 3094 Tz. 13; LG Stuttgart, Urt. v. 14.07.2016 - 9 C 45/15, NJOZ 2017, 63, 64).

    Das Gericht schließt sich hinsichtlich der Grundsätze zur Ermittlung der üblichen Vergütung eines Kfz-Sachverständigen den ausführlichen und überzeugenden Ausführungen des Landgerichts Stuttgart in seiner Entscheidung vom 14.07.2016 an (vgl. LG Stuttgart, Urt. v. 14.07.2016 - 9 C 45/15, NJOZ 2017, 63, 64 ff.).

    Auf der Grundlage der überzeugenden Ausführungen des Landgerichts Stuttgart (vgl. LG Stuttgart, Urt. v. 14.07.2016 - 9 C 45/15, NJOZ 2017, 63, 65) sind allerdings nur 10, 00 ? angemessen, sodass die Klägerin einen Mehrbetrag in Höhe von 5, 00 ? (rund 33 %) fordert.

  • AG Seligenstadt, 05.04.2017 - 1 C 504/16
    Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich bei einer fiktiven Berechnung des hier geltend gemachten Sachverständigengrundhonorares anhand der BVSK-Honorarbefragung des Berufsverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. und der VKS/BVK-Honoraranfrage 2015 der Verbände der unabhängigen Kraftfahrzeugsachverständigen e.V. und des Bundesverband öffentlich bestellter, vereidigter oder anerkannter qualifizierter Kfz.-Sachverständiger e.V. von 2015 ein Rechnungsbetrag von 460, 50 EUR netto ausgehend von dem Mittelwert des HB V Korridors für eine Schadenhöhe bis 3.000,00 EUR und bei Mittelwert aus HB I und HB III (vgl. auch LG Stuttgart, Urteil vom 14.07.2016, Az. 9 C 45/15; LG Freiburg, Urteil vom 24.11.2016, Az. 3 S 145/16) ein Betrag in Höhe von 444,- EUR netto.
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