Rechtsprechung
AG Waiblingen, 10.04.2015 - 9 C 1556/14 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
Kurzfassungen/Presse
- vogel.de (Kurzinformation)
Anerkannt heißt anerkannt - "deklaratorische Anerkenntnis" der Haftung
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 19.11.2008 - IV ZR 293/05
Rechtsnatur und Rechtsfolgen der Regulierungszusage des Haftpflichtversicherung …
Auszug aus AG Waiblingen, 10.04.2015 - 9 C 1556/14
Darin liegt ein beide Rechtsverhältnisse umfassendes, den Versicherer wie den Versicherungsnehmer verpflichtendes deklaratorisches Anerkenntnis gegenüber dem Geschädigten (vgl. BGHZ 113, 62, 65; BGH Urteil vom 29.11.2008 - IV ZR 293/05). - BGH, 28.11.1990 - XII ZR 130/89
Bereicherungsausgleich im Dreiecksverhältnis; Rückforderung einer an den …
Auszug aus AG Waiblingen, 10.04.2015 - 9 C 1556/14
Darin liegt ein beide Rechtsverhältnisse umfassendes, den Versicherer wie den Versicherungsnehmer verpflichtendes deklaratorisches Anerkenntnis gegenüber dem Geschädigten (vgl. BGHZ 113, 62, 65; BGH Urteil vom 29.11.2008 - IV ZR 293/05). - BGH, 31.01.2012 - VI ZR 143/11
Einziehung von Schadensersatzansprüchen durch Mietwagenunternehmen
Auszug aus AG Waiblingen, 10.04.2015 - 9 C 1556/14
Die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten ist grundsätzlich gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG erlaubt, wenn - wie hier - allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist vgl. BGH, Urteil vom 31.01.2012 -VI ZR 143/11 ). - OLG Karlsruhe, 01.02.2013 - 1 U 130/12
Zur Schätzung der angemessenen Mietwagenkosten
Auszug aus AG Waiblingen, 10.04.2015 - 9 C 1556/14
Der Schuldner wird mit anderen Worten grundsätzlich mit allen Einwänden tatsächlicher und rechtlicher Natur präkludiert, die er bei Abgabe des kausalen Anerkenntnisses kannte oder mit denen er zumindest rechnete (OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.02.2013 -1 U 130/12). - AG Heilbronn, 13.06.2013 - 13 C 3993/12
Auszug aus AG Waiblingen, 10.04.2015 - 9 C 1556/14
Dabei finden die Grundsätze, die bei der Anmietung eines normalen Mietfahrzeugs hinsichtlich der Höhe der Tarife gelten, auf dem Fahrschulfahrzeugmarkt keine unbesehene Anwendung, da es sich dabei um einen Sondermarkt mit begrenztem Angebot und Nachfrage handelt und in diesem Zusammenhang besondere Umstände, wie der höhere Wertverlust neuwertiger Fahrzeuge, höhere Kaufpreise sowie die vorzuhaltende Sonderausstattung Einfluss auf die Mietpreise besitzen {vgl. AG Heilbronn, Urteil vom 13.06.2013 -13 C 3993/12).