Rechtsprechung
AG Waldbröl, 04.09.2012 - 12 F 76/12 |
Verfahrensgang
- AG Waldbröl, 15.08.2012 - 12 F 76/12
- AG Waldbröl, 04.09.2012 - 12 F 76/12
- OLG Köln, 30.11.2012 - 4 UF 177/12
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Köln, 02.12.2014 - 4 UF 97/13
Schulverweigerung
Zuvor hatte es den Kindeseltern bereits teilweise die elterliche Sorge für K entzogen (12 F 76/12), was der Senat durch Beschluss 30.11.2012 (II-4 UF 177/12) bestätigte. - AG Waldbröl, 11.03.2013 - 12 F 307/12
Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts zur Regelung aller …
Durch Beschluss vom 15. / 16.08.2012 wurde den Eltern bereits das Recht zur Regelung aller schulischen Belange inklusive der Zuführung des Kindes H4 zur Schule sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Rechte zur Beantragung von Hilfe zur Erziehung für die gemeinsame Tochter H4 im Wege eines einstweiligen Anordnungsverfahrens entzogen (12 F 76/12 AG Waldbröl).Klarstellend hatte das Gericht damit auch für die im Parallelverfahren 12 F 76/12 getroffenen Maßnahmen für die Tochter H4, die dort im Wege der einstweiligen Anordnung ergangen waren, vorliegend im Hauptsacheverfahren als endgültige Regelung festzuschreiben.
Durch Beschluss vom 15. / 16.08.2012 wurde den Eltern bereits das Recht zur Regelung aller schulischen Belange inklusive der Zuführung des Kindes H4 zur Schule sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Rechte zur Beantragung von Hilfe zur Erziehung für die gemeinsame Tochter H4 im Wege eines einstweiligen Anordnungsverfahrens entzogen (12 F 76/12 AG Waldbröl).
Klarstellend hatte das Gericht damit auch für die im Parallelverfahren 12 F 76/12 getroffenen Maßnahmen für die Tochter H4, die dort im Wege der einstweiligen Anordnung ergangen waren, vorliegend im Hauptsacheverfahren als endgültige Regelung festzuschreiben.
- OLG Köln, 30.11.2012 - 4 UF 177/12
Entziehung des Rechts zur Regelung der schulischen Angelegenheiten incl. der …
Zur Klarstellung wird der am 4.9.2012 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Waldbröl (12 F 76/12) wie folgt neu gefasst:.