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   AG Warendorf, 20.12.2010 - 9 F 550/10   

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AG Warendorf, 20.12.2010 - 9 F 550/10 (https://dejure.org/2010,82858)
AG Warendorf, Entscheidung vom 20.12.2010 - 9 F 550/10 (https://dejure.org/2010,82858)
AG Warendorf, Entscheidung vom 20. Dezember 2010 - 9 F 550/10 (https://dejure.org/2010,82858)
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Hamm, 19.09.2012 - 8 UF 283/11

    Abänderungsverfahren zum Versorgungsausgleich wegen fehlerhafter Auskunft

    Im Juli 2010 stellte die Antragsgegnerin im Verfahren 9 F 550/10 einen Abänderungsantrag gem. § 51 VersAusglG.

    Die C3 habe ihm mit Schreiben vom 12.08.2011 bestätigt, dass die Auskunft im Verfahren 9 F 550/10 auch die freiwilligen Beiträge für die Zeit vom 01.06.1961 bis 30.09.1967 enthalten habe, die jedoch erst am 04.02.1992 und damit nach der Ehezeit nachentrichtet worden sind.

    Der Beschluss im Verfahren 9 F 550/10 sei fehlerhaft, da zu Unrecht die nachträglich ausgeglichenen "Fehlzeiten" mit in die Ehezeit einbezogen worden seien.

    Der Antragsteller hätte im Verfahren 9 F 550/10 Beschwerde einlegen müssen.

    Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Beschluss vom 20.12.2010 im Verfahren 9 F 550/10 mit Wirkung ab dem 01.09.2011 hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers bei der C3 abgeändert und im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der C3 zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 10, 6817 Entgeltpunkten auf ihr Konto bei der C3, bezogen auf den 30.06.1984, übertragen.

    Zur Begründung hat es ausgeführt, der Abänderungsantrag wegen der - unstreitig -falschen Auskunft der C3 betreffend das Anrecht des Antragstellers im Verfahren 9 F 550/10 sei nach §§ 32 ff. VersAusglG, 225 f. FamFG zulässig.

    Wenn die C3 im Verfahren 9 F 550/10 die Auskunft richtig erteilt hätte, wäre die Bagatellgrenze von 5 % nach § 51 VersAusglG gegenüber der im Verfahren 9 F 27/97 erteilten Auskunft deutlich nicht überschritten worden.

    Es wäre dann nicht die gravierende Abänderung des Ausgleichs der gesetzlichen Rente beschlossen worden, so dass durch die vorliegende Abänderungsentscheidung faktisch ganz weitgehend nur der rechtmäßige Zustand der Ausgleichshöhe der gesetzlichen Rente vor dem Abänderungsverfahren 9 F 550/10 wieder hergestellt werde.

    Die sonstigen Abänderungen bezüglich der weiteren Versorgungen im Verfahren 9 F 550/10 hätten auch ohne die falsche Auskunft der C3 erfolgen können, da sich der Ausgleichswert einzelner Versorgungen, namentlich der Betriebsrente des Antragstellers, um mehr als 5 % des bisherigen Ausgleichswertes und mehr als 1 % der maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV geändert habe.

    Die Totalrevision im Verfahren 9 F 550/10 wäre auch ohne wesentliche Änderung des gesetzlichen Rentenausgleichs zulässig geblieben.

    Dass die Auskunft der C3 im Verfahren 9 F 550/10 falsch gewesen sei, hätte im Verfahren 9 F 550/10 erkannt und mit dem Rechtsmittel der Beschwerde geltend gemacht werden müssen.

    Aufgrund der Rechtskraftwirkungen müsse die unrichtige Entscheidung im Verfahren 9 F 550/10 Bestand haben.

    Vorliegend handelt es sich vielmehr um eine fehlerhafte Auskunft der C3 im Verfahren 9 F 550/10, die versehentlich die im Jahr 1992 (also nach dem Ende der Ehezeit) nachentrichteten Beiträge für in der Ehezeit liegende Zeiträume (1.6.1961 bis 30.09.1967) bei der Auskunftserteilung und Ermittlung des Ehezeitanteils mit berücksichtigt hat.

  • AG Warendorf, 06.10.2011 - 9 F 570/11

    Abänderung eines Versorgungsausgleichs bzgl. des Ausgleichs eines ehezeitlichen

    I.Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - X vom 20.12.2010, Aktenzeichen 9 F 550/10, wird unter Aufrechterhaltung der Regelungen zu I. 2., 3. und 4. sowie zu II. in dem Ausspruch zu I. 1. mit Wirkung ab dem 01.09.2011 abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    I.Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - X vom 20.12.2010, Aktenzeichen 9 F 550/10, wird unter Aufrechterhaltung der Regelungen zu I. 2., 3. und 4. sowie zu II. in dem Ausspruch zu I. 1. mit Wirkung ab dem 01.09.2011 abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    In dem weiteren Abänderungsverfahren 9 F 550/10 des Amtsgerichts - Familiengericht - X wurde durch Beschluss vom 20.12.2010 auf Grund einer Auskunft des beteiligten Versorgungsträgers zu 2. vom 29.09.2010 unter anderem abändernd die interne Teilung der ehezeitlichen gesetzlichen Rentenansprüche des Antragstellers mit 15, 6562 Entgeltpunkten angeordnet.

    Unter Berufung auf vorgerichtliche Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund macht er geltend, deren Auskunft in dem Vorverfahren 9 F 550/10 sei falsch, nämlich deutlich zu hoch; wegen der Einzelheiten der Begründung und Höhe wird auf den Akteninhalt verwiesen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen sowie die beigezogenen Akten 9 F 110/84, 9 F 27/97 und 9 F 550/10 Amtsgericht - Familiengericht - X verwiesen.

    Vorliegend steht nicht - wie noch in dem Verfahren 9 F 550/10 beantragt und durchgeführt - die Totalrevision des Versorgungsausgleichs von der Regelung nach altem Recht in die neue Rechtslage nach § 51 VersAusglG in Rede, sondern lediglich die nachträgliche Abänderung der rechtskräftigen Entscheidung vom 20.12.2010 wegen eines einzelnen Anrechts nach den §§ 32 ff. VersAusglG, 225, 226 FamFG.

    Die zwischen den beteiligten früheren Ehegatten streitentscheidende Frage, ob die - unstreitig - falsche Auskunftserteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund für den Antragsteller in dem Verfahren 9 F 550/10 und die darauf fußende Entscheidung nach der Rechtskraft des dort ergangenen Beschlusses vom 20.12.2010 nicht mehr im Versorgungsausgleichsabänderungsverfahren revisibel ist oder eine erneute Abänderung wegen der nunmehr zutreffend erteilten Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 20.09.2011 in zulässiger Weise erfolgen kann, beantwortet das erkennende Gericht zugunsten des Antragstellers:.

    Vorliegend spricht zudem insbesondere der auch im Versorgungsausgleichsrecht geltende Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) dafür, dass nach Rechtskraft des Beschlusses vom 20.12.2010 eine nachträgliche Abänderung des auf Grund falscher Auskunftserteilung angeordneten Ausgleichs möglich sein muss: Hätte nämlich die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits in dem Verfahren 9 F 550/10 wie aktuell zutreffend einen Ehezeitanteil von 21, 3633 Entgeltpunkten (= monatlich 679, 57 DM = 347, 46 Euro bezogen auf den 30.06.1984) statt wie seinerzeit geschehen von 31, 3124 Entgeltpunkten (= monatlich 996, 05 DM = 509, 27 Euro bezogen auf den 30.06.1984) mitgeteilt, hätte das Gericht bereits im damaligen Verfahren erkennen können, dass die Bagatellgrenze von 10 % nach § 10 a VAHRG bzw. von 5 % nach § 51 VersAusglG gegenüber der im vorherigen Verfahren 9 F 27/97 erteilten Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Ehezeitanteil 21, 3027 Entgeltpunkte = monatlich 677, 64 DM bezogen auf den 30.06.1984) deutlich nicht überschritten wurde.

    Es wäre dann nicht die gravierende Abänderung des Ausgleichs der gesetzlichen Rente ausgeurteilt worden, sodass die vorliegend angeordnete Abänderung faktisch ganz weitgehend nur den rechtmäßigen Zustand der Ausgleichshöhe der gesetzlichen Rente vor dem Abänderungsverfahren 9 F 550/10 wieder herstellt.

    Die mitgeteilten Werte liegen zutreffend ermittelt deutlich unterhalb der noch in dem Verfahren 9 F 550/10 beauskunfteten Werte, da die Deutsche Rentenversicherung Bund ausweislich ihres außergerichtlichen Schreibens an den Antragsteller vom 12.08.2011 in dem vorherigen Verfahren fälschlich eine ehezeitliche Auskunft erteilt hat, in der nachentrichtete freiwillige Beiträge vom 01.06.1961 bis 30.09.1967 enthalten sind, die aber von dem Antragsteller erst am 04.02.1992 und damit nach der gesetzlichen Ehezeit entrichtet worden sind.

    Der Gegenstandswert war gemäß § 50 FamGKG auf 1.445,00 EUR festzusetzen (außerhalb eines Scheidungsverfahrens für ein betroffenes Anrecht 20 % des zusammengerechneten Netto-Vierteljahreseinkommens der Beteiligten zum Zeitpunkt des Antragseingangs von insgesamt rund 7.225,00 EUR, siehe 9 F 550/10).

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