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   AG Warendorf, 30.09.2014 - 48 C 5/14   

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https://dejure.org/2014,41904
AG Warendorf, 30.09.2014 - 48 C 5/14 (https://dejure.org/2014,41904)
AG Warendorf, Entscheidung vom 30.09.2014 - 48 C 5/14 (https://dejure.org/2014,41904)
AG Warendorf, Entscheidung vom 30. September 2014 - 48 C 5/14 (https://dejure.org/2014,41904)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Beschluss zum Bau eines behindertengerechten barrierefreien Zugangs muss unter Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer erfolgen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beschluss zum Bau eines behindertengerechten barrierefreien Zugangs muss unter Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer erfolgen

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • AG Bonn, 28.02.2011 - 27 C 202/10

    Anbringung einer Rampe vor einem Hauseingang ist keine bauliche Veränderung

    Auszug aus AG Warendorf, 30.09.2014 - 48 C 5/14
    Die erforderliche Abwägung muss berücksichtigen, dass einerseits der barrierefreie Zugang zu der Wohnung nicht vorenthalten bleiben kann, andererseits für den Zugang ein Weg gefunden werden muss, der nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben mit Behinderten Zumutbare hinausgeht (s. zum Vorhergehenden etwa LG Köln, Beschluss vom 31.07.2006 - 29 T 73/05; AG Bonn, Urteil vom 28.02.2011 - 27 C 202/10).
  • LG Köln, 31.07.2006 - 29 T 73/05

    Vorliegen einer bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Wohnungseigentumsgesetz

    Auszug aus AG Warendorf, 30.09.2014 - 48 C 5/14
    Die erforderliche Abwägung muss berücksichtigen, dass einerseits der barrierefreie Zugang zu der Wohnung nicht vorenthalten bleiben kann, andererseits für den Zugang ein Weg gefunden werden muss, der nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben mit Behinderten Zumutbare hinausgeht (s. zum Vorhergehenden etwa LG Köln, Beschluss vom 31.07.2006 - 29 T 73/05; AG Bonn, Urteil vom 28.02.2011 - 27 C 202/10).
  • BGH, 13.01.2017 - V ZR 96/16

    Barrierefreiheit in Wohnungseigentumsanlagen

    bb) Nach verbreiteter Ansicht kann die erforderliche Interessenabwägung ergeben, dass ein Wohnungseigentümer einen Treppenlift, eine Rollstuhlrampe oder einen Handlauf auch ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer anbringen darf, sofern er seine Wohnung infolge einer Behinderung ohne solche Hilfsmittel nicht erreichen kann (vgl. BayObLGZ 2003, 254, 259 ff.; OLG München, NJW-RR 2005, 1324 ff. und NJW-RR 2008, 1332, 1334; LG Hamburg, NZM 2001, 767, 768; LG Karlsruhe, ZWE 2013, 37 f.; AG Hamburg, ZMR 2005, 821 ff.; AG Krefeld, WuM 1999, 590 f. [jeweils Treppenlift]; AG Bielefeld, WE 2004, 104 f.; AG Warendorf, ZWE 2015, 56 f. [jeweils Rampe]; LG Bremen, ZMR 2014, 386; LG Köln, ZWE 2012, 277, 278 f. [jeweils Handlauf]; AG Stuttgart, WuM 2012, 288, 290 f. [Türeinbau]; vgl. ferner Staudinger/Bub, BGB [2005], § 22 WEG Rn. 55, 176; Riecke/Schmid/Drabek, WEG, 4. Aufl., § 22 Rn. 80; Bärmann/Suilmann, WEG, 13. Aufl., § 14 Rn. 16; Vandenhouten in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Aufl., § 22 Rn. 110).
  • LG Berlin, 16.12.2015 - 85 S 293/14

    Wohnungseigentum: Bauliche Veränderung eines Gebäudes durch nachträglichen Einbau

    Folglich ist eine Abwägung von diesbezüglich bestehenden Interessen nicht vorzunehmen (vgl. zur Interessenabwägung bei der Frage der Nachteilhaftigkeit einer baulichen Veränderung: AG Warendorf, Urteil vom 30. September 2014 - 48 C 5/14 -, zitiert nach juris).
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