Rechtsprechung
AG Weiden/Oberpfalz, 21.07.2021 - 2 C 22/21 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
BGB § 134, § 675 c Abs. 1, § 675 f Abs. 1, § 670; GlüStV § 4 Abs. 1
Wirksamkeit von Zahlungsanweisungen für ein Online-Glücksspiel - rewis.io
Berufung, AGB, Streitwert, Rechtsanwaltskosten, Zahlung, Aufwendungen, Anspruch, Forderung, Klage, Frist, Zinsen, Nichtigkeit, Kostenentscheidung, Bank, Kosten des Rechtsstreits, gesetzliches Verbot, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
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- LG München I, 28.02.2018 - 27 O 11716/17
Streit über Rückzahlungsansprüche im Rahmen eines Kreditkartenvertrags
Auszug aus AG Weiden/Oberpfalz, 21.07.2021 - 2 C 22/21
Dadurch würde der Anreiz an Glücksspielen teilzunehmen sogar noch gesteigert, ebenso wie der Anreiz hinzukommen würde, das Zahlungsinstitut vorsätzlich und regelmäßig ohne den Einsatz eigener Mittel zu einer Zahlung an das Glücksspielunternehmen zu bewegen und sich auf diese Weise strafbar zu machen (LG München, Urteil vom 28.02.2018 - 27 O 11716/17).Auch ist es für das Zahlungsinstitut nicht erkennbar, ob jedes einzelne vom ihrem Kunden wahrgenommene Spiel tatsächlich unerlaubtes Glücksspiel darstellt (LG München, Urteil vom 28.02.2018 - 27 O 11716/17).
- BGH, 24.04.2012 - XI ZR 96/11
Zur Haftung des Bankkunden bei Pharming
Auszug aus AG Weiden/Oberpfalz, 21.07.2021 - 2 C 22/21
Zwar ist gemäß § 4 Abs. 1, 4 GlüStV auch die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel verboten, es ist allerdings nicht Aufgabe des Zahlungsinstituts die Legalität etwaiger Zahlungen zu überprüfen (BGH, Urteil vom 24.04.2012 - XI ZR 96/11). - BGH, 24.09.2002 - XI ZR 420/01
Unwiderruflichkeit einer Kreditkartenzahlung
Auszug aus AG Weiden/Oberpfalz, 21.07.2021 - 2 C 22/21
Diese hätte die Aufwendungen nur dann nicht für erforderlich halten dürfen, wenn ihr bekannt wäre, dass sie rechtsmissbräuchlich in Anspruch genommen wurde, was wiederum nur dann der Fall ist, wenn offensichtlich und liquide beweisbar ist oder sich der Verdacht aufdrängen muss, dass dem Empfänger der überwiesenen Beträge eine Forderung aus dem Valutaverhältnis gegen den Beklagten wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nicht zusteht (BGH NJW 2002, 3698).Dass es sich hier um Forderungen aus illegalem Glücksspiel gehandelt hat, war für die Zedentin nicht offenkundig erkennbar, da es in Deutschland auch legale Glücksspielanbieter gibt und von ihr nicht erwartet werden kann, die Empfänger ihrer Überweisungen stets mit der White-List der deutschen Bundesländer abzugleichen, um sich zu vergewissern, dass sie Geld nicht an illegale Glücksspielanbieter überweist. - OLG München, 06.02.2019 - 19 U 793/18
Aufwendungsersatz eines Kreditkartenunternehmens bei unerlaubtem Glücksspiel
Auszug aus AG Weiden/Oberpfalz, 21.07.2021 - 2 C 22/21
Erst wenn die Glückspielaufsicht das Zahlungsinstitut auf die unerlaubte Mitwirkung an einem verbotenen Glücksspiel hingewiesen hat, kann auch dem Zahlungsinstitut die Mitwirkung an unerlaubtem Glücksspiel untersagt werden (OLG München, Verfügung vom 06.02.2019 - 19 U 793/18).