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   AG Weimar, 15.03.2021 - 6 OWi 583 Js 200030/21   

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AG Weimar, 15.03.2021 - 6 OWi 583 Js 200030/21 (https://dejure.org/2021,11673)
AG Weimar, Entscheidung vom 15.03.2021 - 6 OWi 583 Js 200030/21 (https://dejure.org/2021,11673)
AG Weimar, Entscheidung vom 15. März 2021 - 6 OWi 583 Js 200030/21 (https://dejure.org/2021,11673)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus AG Weimar, 15.03.2021 - 6 OWi 583 Js 200030/21
    Das Bundesverfassungsgericht hat dazu in der grundlegenden Entscheidung (Urteil vom 01.03.1979, BVerfGE 50, 290, juris, 10. Orientierungssatz) ausgeführt:.

    Das Bundesverfassungsgericht konkretisiert diese Vertretbarkeitskontrolle folgendermaßen (BVerfGE 50, 290, juris, Rn. 113):.

    Da sich die Richtigkeit von Modellstudien an der empirischen Wirklichkeit und nicht die Richtigkeit empirischer Fakten an Modellstudien erweisen muss, war für den Verordnungsgeber danach bei einer "sachgerechten und vertretbaren Beurteilung des erreichbaren Materials" (BVerfGE 50, 290, juris, Rn. 113) der Schluss unabweisbar, dass eine Überlastung des Gesundheitssystems aktuell und in nächster Zukunft nicht drohte und somit keine weiteren Maßnahmen ergriffen werden mussten, um eine solche Überlastung zu verhindern.

  • VGH Bayern, 24.01.2021 - 10 CS 21.249

    10. Senat des BayVGH erlaubt Demonstration gegen den 10. Senat des BayVGH vor dem

    Auszug aus AG Weimar, 15.03.2021 - 6 OWi 583 Js 200030/21
    b) Sofern bestimmte Tatsachen und Daten (hier: die referierten Daten des RKI) einen bestimmten Schluss (hier: es drohte keine Überlastung des Gesundheitssystems) nicht nur nahelegen, sondern erzwingen, ist es nicht erforderlich, sämtliche gegenteiligen Hinweise und Quellen zu ermitteln und heranzuziehen (so aber BayVGH, Beschluss vom 24.01.2021 - 10 Cs 21.249 - abrufbar: https://www.vgh.bayern.de/media/bayvgh/presse/10_cs_21.249.pdf, S. 15).

    Dass die Fallzahlen allein keineswegs einen Schluss auf ein (exponentielles oder auch nur lineares) Wachstum der Neuinfektionen in der 11. oder 12. Kalenderwoche zuließen und der RKI-Präsident seine Behauptung des exponentiellen Wachstums auch gar nicht begründete, sondern sich lediglich auf die steigenden Fallzahlen bezog, hätte auch der Verordnungsgeber ohne weiteres erkennen können und müssen, weil dafür keine Sachkunde zu infektiologischen und epidemiologischen Sachverhalten erforderlich war (a. A. BayVGH, Beschluss vom 24.01.2021 - 10 CS 21.249 - https://www.vgh.bayern.de/media/bayvgh/presse/10_cs_21.249.pdf; vgl. auch OVG Thüringen, Beschluss vom 28.01.2021 - 3 EN 22/21 - juris, Rn. 60 und Beschluss vom 02.02.2021 - 3 EN 21/21 - juris, Rn. 61).

    Diese Maßnahmen konnten daher für den Rückgang der Neuinfektionen ab (spätestens!) 12./13. März nicht kausal sein (vgl. dazu bereits AG Weimar, aaO, Rn. 23-25 und 48f. - Diese Abschnitte des Urteils hat der BayVGH offensichtlich überlesen, wenn er (Beschluss vom 24.01.2021, - 10 CS 21.249 -, S. 16) meint, das Gericht habe die naheliegende Annahme, die Maßnahmen im Frühjahr 2020 könnten zu der geringen Übersterblichkeit und zu der geringen Auslastung der Intensivbettenkapazitäten geführt haben, in seinen Überlegungen ausgespart.).

  • VerfGH Thüringen, 01.03.2021 - VerfGH 18/20

    Antrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle bzgl. der Thüringer

    Auszug aus AG Weimar, 15.03.2021 - 6 OWi 583 Js 200030/21
    Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat dies mit Urteil vom 01.03.2021 (Az. VerfGH 18/20, juris) für die Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung vom 12.05.2020 entschieden, die dafür maßgebliche Begründung gilt aber nicht nur für die Verordnung vom 12.05.2020, sondern in gleicher Weise für alle vorangegangenen Thüringer Corona-Verordnungen und damit auch für die vom 26.03.2020:.

    Diese Missachtung des Zitiergebots führt zur Nichtigkeit des § 7 ThürIfSGZustVO (ThürVerfGH, Urteil vom 01.03.2020 - VerfGH 18/20, juris, Rn. 414) mit der Folge, dass die Zuständigkeit nicht wirksam auf das Gesundheitsministerium übertragen wurde.

    Andererseits ist aber ein allgemeines Kontaktverbot, das zudem stets mit weiteren schwerwiegenden Eingriffen wie der Schließung von Geschäften, Gastronomie und anderen Einrichtungen einhergeht (vgl. AG Weimar, aaO, Rn. 44), ein so schwerwiegender Grundrechtseingriff, dass hier eine Evidenzkontrolle nicht genügen kann, sondern die Entscheidung des Verordnungsgebers zumindest einer Vertretbarkeitskontrolle unterworfen werden muss (ebenso ThürVerfGH, Urteil vom 01.03.2021 - VerfGH 18/20 - juris, Rn. 430-432).

  • AG Weimar, 11.01.2021 - 6 OWi 523 Js 202518/20

    Corona-Kontaktverbot verfassungswidrig - Freispruch im OWi-Verfahren

    Auszug aus AG Weimar, 15.03.2021 - 6 OWi 583 Js 200030/21
    Das Gericht hält insoweit an der im Urteil vom 11.01.2021, Az. 6 OWi - 523 Js 202518/20, dargelegten Rechtsauffassung fest.

    Auf die dortigen Ausführungen (AG Weimar, Urteil vom 11.01.2021 - 6 OWi - 523 Js 202518/20 - juris, Rn. 10-30) wird umfassend Bezug genommen, wobei nachfolgende Klarstellungen angezeigt erscheinen.

    Die Ausführungen des Gerichts zur Verhältnismäßigkeit im Urteil vom 11.01.2021 (aaO, Rn. 41-78), auf die, insbesondere auch hinsichtlich der Frage der Schäden und Kollateralschäden der Maßnahmen Bezug genommen wird, sind insofern nur eingeschränkt auf den hiesigen Fall übertragbar, als maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Frage der Verhältnismäßigkeit dort der 18.04.2020 (Tag des Erlasses der 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO) war, vorliegend aber der 26.03.2020 (Tag des Erlasses der ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO) ist und zu diesem Zeitpunkt bestimmte Daten des Robert Koch-Instituts noch nicht verfügbar waren.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2020 - 13 B 398/20

    Eilantrag gegen die Schließung von Einzelhandelsgeschäften erfolglos

    Auszug aus AG Weimar, 15.03.2021 - 6 OWi 583 Js 200030/21
    Dies ist, soweit ersichtlich, in der Rechtsprechung bisher auch nirgends behauptet worden (vgl. die in OVG NRW, Beschluss vom 06.04.2020 - 13 B 398/20.NE - juris, Rn. 59, angegebenen Entscheidungen).

    f) Nur ergänzend ist noch Folgendes zu berücksichtigen: Auch nach dem Erlass der Verordnung am 26.03.2020 war der Verordnungsgeber verpflichtet, im Hinblick auf die äußerst gravierenden Grundrechtseingriffe und die "dynamische Situation" die weitere Entwicklung fortwährend zu beobachten und ggf. auch kurzfristig durch Änderung oder Aufhebung der Verordnung darauf zu reagieren (vgl. OVG Thüringen, Beschlüsse vom 10.04.2020 - 3 EN 248/20, juris, vom 09.04.2020 - 3 EN 238/20 - juris, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.04.2020 - 13 B 398/20.NE - juris).

  • OVG Thüringen, 10.04.2020 - 3 EN 248/20

    Corona- Pandemie: Generelles Versammlungsverbot noch gerechtfertigt

    Auszug aus AG Weimar, 15.03.2021 - 6 OWi 583 Js 200030/21
    f) Nur ergänzend ist noch Folgendes zu berücksichtigen: Auch nach dem Erlass der Verordnung am 26.03.2020 war der Verordnungsgeber verpflichtet, im Hinblick auf die äußerst gravierenden Grundrechtseingriffe und die "dynamische Situation" die weitere Entwicklung fortwährend zu beobachten und ggf. auch kurzfristig durch Änderung oder Aufhebung der Verordnung darauf zu reagieren (vgl. OVG Thüringen, Beschlüsse vom 10.04.2020 - 3 EN 248/20, juris, vom 09.04.2020 - 3 EN 238/20 - juris, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.04.2020 - 13 B 398/20.NE - juris).
  • OVG Thüringen, 02.02.2021 - 3 EN 21/21

    Corona-Krise; Schließung von Fahrschulen; Thüringen; CoronaVSonderV TH 3 i.d.F.

    Auszug aus AG Weimar, 15.03.2021 - 6 OWi 583 Js 200030/21
    Dass die Fallzahlen allein keineswegs einen Schluss auf ein (exponentielles oder auch nur lineares) Wachstum der Neuinfektionen in der 11. oder 12. Kalenderwoche zuließen und der RKI-Präsident seine Behauptung des exponentiellen Wachstums auch gar nicht begründete, sondern sich lediglich auf die steigenden Fallzahlen bezog, hätte auch der Verordnungsgeber ohne weiteres erkennen können und müssen, weil dafür keine Sachkunde zu infektiologischen und epidemiologischen Sachverhalten erforderlich war (a. A. BayVGH, Beschluss vom 24.01.2021 - 10 CS 21.249 - https://www.vgh.bayern.de/media/bayvgh/presse/10_cs_21.249.pdf; vgl. auch OVG Thüringen, Beschluss vom 28.01.2021 - 3 EN 22/21 - juris, Rn. 60 und Beschluss vom 02.02.2021 - 3 EN 21/21 - juris, Rn. 61).
  • OVG Thüringen, 28.01.2021 - 3 EN 22/21

    Untersagung körpernaher Dienstleistungen in Friseurstudios während der 2. Welle

    Auszug aus AG Weimar, 15.03.2021 - 6 OWi 583 Js 200030/21
    Dass die Fallzahlen allein keineswegs einen Schluss auf ein (exponentielles oder auch nur lineares) Wachstum der Neuinfektionen in der 11. oder 12. Kalenderwoche zuließen und der RKI-Präsident seine Behauptung des exponentiellen Wachstums auch gar nicht begründete, sondern sich lediglich auf die steigenden Fallzahlen bezog, hätte auch der Verordnungsgeber ohne weiteres erkennen können und müssen, weil dafür keine Sachkunde zu infektiologischen und epidemiologischen Sachverhalten erforderlich war (a. A. BayVGH, Beschluss vom 24.01.2021 - 10 CS 21.249 - https://www.vgh.bayern.de/media/bayvgh/presse/10_cs_21.249.pdf; vgl. auch OVG Thüringen, Beschluss vom 28.01.2021 - 3 EN 22/21 - juris, Rn. 60 und Beschluss vom 02.02.2021 - 3 EN 21/21 - juris, Rn. 61).
  • OVG Thüringen, 09.04.2020 - 3 EN 238/20

    Verbot von religiösen Zusammenkünften aus infektionsschutzrechtlichen Gründen

    Auszug aus AG Weimar, 15.03.2021 - 6 OWi 583 Js 200030/21
    f) Nur ergänzend ist noch Folgendes zu berücksichtigen: Auch nach dem Erlass der Verordnung am 26.03.2020 war der Verordnungsgeber verpflichtet, im Hinblick auf die äußerst gravierenden Grundrechtseingriffe und die "dynamische Situation" die weitere Entwicklung fortwährend zu beobachten und ggf. auch kurzfristig durch Änderung oder Aufhebung der Verordnung darauf zu reagieren (vgl. OVG Thüringen, Beschlüsse vom 10.04.2020 - 3 EN 248/20, juris, vom 09.04.2020 - 3 EN 238/20 - juris, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.04.2020 - 13 B 398/20.NE - juris).
  • BVerfG, 20.03.1952 - 1 BvL 12/51

    Normenkontrolle I

    Auszug aus AG Weimar, 15.03.2021 - 6 OWi 583 Js 200030/21
    Das Gericht hatte selbst über die Verfassungsmäßigkeit der Norm zu entscheiden, weil die Vorlagepflicht gem. Art. 100 Abs. 1 GG nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 1, 184 (195ff)) nur für förmliche Gesetze des Bundes und der Länder, nicht aber für nur materielle Gesetze wie Rechtsverordnungen gilt.
  • VerfGH Saarland, 28.04.2020 - Lv 7/20

    Corona-Verordnung: Verfassungsgerichtshof lockert Ausgangsbeschränkungen

  • BVerfG, 18.06.2019 - 1 BvR 587/17

    Zum Zitiergebot bei subdelegierten Verordnungen und der Handhabung der

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