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AG Wesel, 08.10.2020 - 5 C 108/19 |
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Werkstattrisiko - Prognoserisiko - Eigenreparatur
- IWW
- rewis.io
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Prognoserisiko-Grundsätze bei Eigenreparatur durch geschädigte Werkstatt
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- AG Iserlohn, 27.07.2017 - 43 C 138/17
Grundsätze zur Ermittlung u. zum Ersatz angemessener Mietwagenkosten nach einem …
Auszug aus AG Wesel, 08.10.2020 - 5 C 108/19
Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen sind und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss (vgl. BGH, Urteil vom 29.10.1974, VI ZR 42/73, zitiert nach Juris mit weiteren Nachweisen, u.a. BGHZ 63, 182ff.; AG Iserlohn, Urteil vom 27.07.2017, 43 C 138/17, zitiert nach Juris; AG Coburg, Urteil vom 25.04.2017, 15 C 4/17, zitiert nach Juris; AG Wesel, Urteil vom 28.11.2017, 5 C 120/17). - AG Hattingen, 08.11.2018 - 5 C 120/17
Unfallregulierung, Gutachten, Sachverständigenhonorar, Kostenpauschale, …
Auszug aus AG Wesel, 08.10.2020 - 5 C 108/19
Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen sind und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss (vgl. BGH, Urteil vom 29.10.1974, VI ZR 42/73, zitiert nach Juris mit weiteren Nachweisen, u.a. BGHZ 63, 182ff.; AG Iserlohn, Urteil vom 27.07.2017, 43 C 138/17, zitiert nach Juris; AG Coburg, Urteil vom 25.04.2017, 15 C 4/17, zitiert nach Juris; AG Wesel, Urteil vom 28.11.2017, 5 C 120/17). - OLG Düsseldorf, 28.07.1994 - 10 U 82/93
Mietwagen; Teilkaskoversicherung; Schadensereignis; Reparaturwerkstatt; …
Auszug aus AG Wesel, 08.10.2020 - 5 C 108/19
Zu dem von der Beklagten geltend gemachten Abzug eines Gewinnanteils ist ergänzend zu den Ausführungen in dem Gutachten des Sachverständigen M vom 13.07.2020, wonach nicht nachvollziehbar ist, wie der der von der Beklagten insoweit geltend gemachte Abzug i.H.v. 116, 25 EUR berechnet worden ist, darauf hinzuweisen, dass der ausgelastete Reparaturbetrieb der Klägerin seine Leistungen gewinnorientiert und damit nach den üblichen Marktpreisen abrechnen durfte (vgl. BGH, Urteil vom 26.05.1970, VI ZR 168/68, zitiert nach Juris mit weiteren Nachweisen, u.a. BGHZ 54, 82ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.07.1994, 10 U 82/93, zitiert nach Juris mit weiteren Nachweisen, u.a. NJW-RR 1994, 1375f.).
- AG Coburg, 25.04.2017 - 15 C 4/17
Verkehrsunfall - Schadensbehebung hat auf der Grundlage des Schadensgutachtens zu …
Auszug aus AG Wesel, 08.10.2020 - 5 C 108/19
Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen sind und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss (vgl. BGH, Urteil vom 29.10.1974, VI ZR 42/73, zitiert nach Juris mit weiteren Nachweisen, u.a. BGHZ 63, 182ff.; AG Iserlohn, Urteil vom 27.07.2017, 43 C 138/17, zitiert nach Juris; AG Coburg, Urteil vom 25.04.2017, 15 C 4/17, zitiert nach Juris; AG Wesel, Urteil vom 28.11.2017, 5 C 120/17). - BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73
Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung …
Auszug aus AG Wesel, 08.10.2020 - 5 C 108/19
Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen sind und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss (vgl. BGH, Urteil vom 29.10.1974, VI ZR 42/73, zitiert nach Juris mit weiteren Nachweisen, u.a. BGHZ 63, 182ff.; AG Iserlohn, Urteil vom 27.07.2017, 43 C 138/17, zitiert nach Juris; AG Coburg, Urteil vom 25.04.2017, 15 C 4/17, zitiert nach Juris; AG Wesel, Urteil vom 28.11.2017, 5 C 120/17). - BGH, 26.05.1970 - VI ZR 168/68
Erforderlichkeitsmaßstab für die Ersatzfähigkeit der Instandsetzungskosten bei …
Auszug aus AG Wesel, 08.10.2020 - 5 C 108/19
Zu dem von der Beklagten geltend gemachten Abzug eines Gewinnanteils ist ergänzend zu den Ausführungen in dem Gutachten des Sachverständigen M vom 13.07.2020, wonach nicht nachvollziehbar ist, wie der der von der Beklagten insoweit geltend gemachte Abzug i.H.v. 116, 25 EUR berechnet worden ist, darauf hinzuweisen, dass der ausgelastete Reparaturbetrieb der Klägerin seine Leistungen gewinnorientiert und damit nach den üblichen Marktpreisen abrechnen durfte (vgl. BGH, Urteil vom 26.05.1970, VI ZR 168/68, zitiert nach Juris mit weiteren Nachweisen, u.a. BGHZ 54, 82ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.07.1994, 10 U 82/93, zitiert nach Juris mit weiteren Nachweisen, u.a. NJW-RR 1994, 1375f.).