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   AG Wesel, 15.03.2021 - 33 F 21/21   

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AG Wesel, 15.03.2021 - 33 F 21/21 (https://dejure.org/2021,11132)
AG Wesel, Entscheidung vom 15.03.2021 - 33 F 21/21 (https://dejure.org/2021,11132)
AG Wesel, Entscheidung vom 15. März 2021 - 33 F 21/21 (https://dejure.org/2021,11132)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gerichtliche Auflage zur Inanspruchnahme von Hilfe einer Schwangeren durch fachärztliche Beratung und Behandlung bei Gefährdung des Kindeswohls

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • AG Bad Iburg, 18.07.2017 - 5 F 379/17
    Auszug aus AG Wesel, 15.03.2021 - 33 F 21/21
    Zudem schließt der Wortlaut des § 1666 BGB (Wohl des "Kindes") es nicht aus, hierunter auch das noch ungeborene Kind zu erfassen (ebenso AG Bad Iburg, Beschluss vom 18.07.2017, 5 F 379/17 SO, zitiert nach Juris mit weiteren Nachweisen, u.a. NJW 2017, 2630f.).
  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus AG Wesel, 15.03.2021 - 33 F 21/21
    Dieses Lebensrecht wird nicht erst durch die Annahme seitens der Mutter begründet (BVerfG, Urteil vom 28.05.1993, 2 BvF 2/90, zitiert nach Juris mit weiteren Nachweisen, u.a. NJW 1993, 1751ff.).
  • OLG Bremen, 02.11.2009 - 4 UF 83/09

    Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge wegen unterbliebener Inanspruchnahme

    Auszug aus AG Wesel, 15.03.2021 - 33 F 21/21
    Insofern wird es bei Eingriffen in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Elternteils letztlich stets auf die jeweiligen Umstände des konkreten Einzelfalles ankommen (ebenso OLG Bremen, Beschluss vom 02.11.2009, 4 UF 83/09, zitiert nach Juris mit weiteren Nachweisen, u.a. FamRZ 2010, 821).
  • OLG Brandenburg, 15.12.2017 - 10 UF 21/16

    Sorgerechtsverfahren: Erteilung von Auflagen an einen Elternteil;

    Auszug aus AG Wesel, 15.03.2021 - 33 F 21/21
    Auf dieser Grundlage kann das Familiengericht die Eltern dazu anhalten, ärztliche Untersuchungen oder Behandlungen des Kindes wahrzunehmen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.12.2017, 10 UF 21/16, zitiert nach Juris mit weiteren Nachweisen, u.a. FamRZ 2018, 829f.).
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