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   AG Wetzlar, 03.12.2013 - 38 C 1006/13 (38)   

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https://dejure.org/2013,62358
AG Wetzlar, 03.12.2013 - 38 C 1006/13 (38) (https://dejure.org/2013,62358)
AG Wetzlar, Entscheidung vom 03.12.2013 - 38 C 1006/13 (38) (https://dejure.org/2013,62358)
AG Wetzlar, Entscheidung vom 03. Dezember 2013 - 38 C 1006/13 (38) (https://dejure.org/2013,62358)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • meinmietrecht.de

    Einstellung der Warmwasserversorgung durch den Vermieter nach erfolgter Eigenbedarfskündigung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Eigenbedarfskündigung: Vermieter darf nicht einfach das warme Wasser abstellen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Eigenbedarfskündigung: Darf Vermieter Warmwasser abstellen?

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 06.05.2009 - XII ZR 137/07

    Versorgungssperre durch den Vermieter nach beendetem Mietverhältnis

    Auszug aus AG Wetzlar, 03.12.2013 - 38 C 1006/13
    Zahlt der Mieter nach einer Eigenbedarfskündigung des Vermieters auch weiterhin die vereinbarte Brutto-Miete und liegen keine weiteren Gründe für eine Einstellung der Warmwasserversorgung vor, ist der Vermieter zumindest dann, wenn der Mieter mehrere in der Wohnung lebende Familienangehörige zu versorgen hat, nach Treu und Glauben zur Fortsetzung der Versorgung verpflichtet (Anschluss an BGH, 06.05.2009 - XII ZR 137/07, IBRRS 2009, 1801; IMRRS 2009, 0941).

    Zahlt der Mieter nach einer Eigenbedarfskündigung des Vermieters auch weiterhin die vereinbarte Brutto-Miete und liegen keine weiteren Gründe für eine Einstellung der Warmwasserversorgung vor, ist der Vermieter zumindest dann, wenn der Mieter mehrere in der Wohnung lebende Familienangehörige zu versorgen hat, nach Treu und Glauben zur Fortsetzung der Versorgung verpflichtet (Anschluss an BGH, 06.05.2009 - XII ZR 137/07, IBRRS 2009, 1801; IMRRS 2009, 0941).

    Soweit der Verfügungsbeklagte unter Berufung auf die Entscheidung des BGH vom 6.05.2009 zu Az. XII ZR 137/07 (NJW 2009, 1947 ff., im Folgenden zit. n. ibr-online) die Auffassung vertritt, dass aufgrund seiner Eigenbedarfskündigung vom 4.06.2012 das Besitzrecht der Verfügungsklägerin an der Wohnung geendet habe und er daher nicht mehr zur Warmwasserversorgung verpflichtet sei, vermag ihm das Gericht darin nicht zu folgen.

  • AG Pforzheim, 09.08.2017 - 8 C 162/17

    Mieterhöhungsverlangen nicht zugestimmt: Versorgungssperre unzulässig!

    Ein Vermieter greift unzulässigerweise in die Rechte des Mieters ein, wenn er die Warmwasserzufuhr und den Fernsehempfang in der von diesem genutzten Wohnung unterbindet (vgl. AG Wetzlar, Beschluss vom 03. Dezember -, Az. 38 C 1006/13 (38)).
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