Rechtsprechung
AG Wetzlar, 04.06.2012 - 38 C 264/12 (38) |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Schadensersatz für unsachgemäße Renovierungsarbeiten; unterlassene Einsichtnahme in Unterlagen für Betriebskostenabrechnung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Wohnung schlampig gestrichen - Kaution futsch
- anwalt.de (Kurzinformation)
Kein Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution bei unsachgemäßem Streichen der Wohnung
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Kein Anspruch auf Rückzahlung der Kaution bei unsachgemäßen Streichen der Wohnung - Streichen der Wände mit Lackfarbe unzulässig
Wird zitiert von ...
- AG Hamburg, 15.09.2016 - 48 C 51/16
Betriebskostenabrechnung - Verfristung von Einwendungen
Ebenso vermag das Gericht der Entscheidung des AG Wetzlar vom 04.06.2012, 38 C 264/12 (38), zitiert nach juris online, nicht entnehmen, dass grundsätzlich vor Einwendungserhebung eine Belegeinsicht erforderlich sei; die Entscheidung thematisiert im Schwerpunkt, ob der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber einem Betriebskostensaldo geltend machen kann, wenn er dem Vermieter, nachdem dieser seine Bereitschaft zur Belegeinsicht erklärt, den Ort der möglichen Einsichtnahme angegeben und die Klägerseite um Mitteilung eines Termins gebeten hat, einen solchen Termin nicht genannt hat, und verneint dies, weil der Mieter, der eine ihm eröffnete Gelegenheit zur Belegeinsichtnahme nicht nutzt, keine inhaltlichen Einwendungen gegen die ihm erteilte Abrechnung erheben kann (AG Wetzlar vom 04.06.2012, 38 C 264/12 (38), Rn. 29 zitiert nach juris online).