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   AG Wiesbaden, 04.02.2022 - 92 C 2541/21   

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https://dejure.org/2022,2803
AG Wiesbaden, 04.02.2022 - 92 C 2541/21 (https://dejure.org/2022,2803)
AG Wiesbaden, Entscheidung vom 04.02.2022 - 92 C 2541/21 (https://dejure.org/2022,2803)
AG Wiesbaden, Entscheidung vom 04. Februar 2022 - 92 C 2541/21 (https://dejure.org/2022,2803)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    19 WEG, 23 WEG, 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG

  • mietrechtsiegen.de

    WEG-Beschluss - Verbot Abstellen von E-Autos in Tiefgarage

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Elektroautos dürfen in der Tiefgarage einer Wohnungseigentümergemeinschaft abgestellt werden; §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verband darf das Abstellen von E-Autos in der Tiefgarage nicht verbieten!

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Darf die Eigentümerversammlung das Abstellen von E-Autos in der Tiefgarage verbieten? ...

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    WEG lehnt Elektroautos in der Tiefgarage ab - Eigentümer befürchten Brandgefahr: Beschluss der Eigentümerversammlung ist unzulässig

  • presseportal.de (Kurzinformation)

    Platz da fürs E-Auto - Eigentümergemeinschaft wollte Abstellen in Tiefgarage verbieten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Recht zur Untersagung des Abstellens von E-Autos in Tiefgarage einer Wohneigentumsanlage - Entsprechender Mehrheitsbeschluss verstößt gegen Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gebrauchsbeschluss: Verbot elektrisch betriebener Fahrzeuge? (IMR 2022, 154)

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 1326
  • NZM 2022, 339
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.07.2003 - V ZB 11/03

    Beschwerdebefungnis der Wohnungseigentümer bei gerichtlicher Entscheidung über

    Auszug aus AG Wiesbaden, 04.02.2022 - 92 C 2541/21
    Da das Anfechtungsrecht nicht dem persönlichen Interesse des Anfechtenden dient, sondern dem Interesse aller Wohnungseigentümer auf ordnungsgemäße Verwaltung, muss der anfechtende Wohnungseigentümer durch den angefochtenen Beschluss nicht persönlich betroffen sein (s. BGH Beschluss vom 17.07.2003 Az. V ZB 11/03 zitiert nach juris).
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