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   AG Wiesbaden, 14.06.2019 - 91 C 4555/18   

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AG Wiesbaden, 14.06.2019 - 91 C 4555/18 (https://dejure.org/2019,18738)
AG Wiesbaden, Entscheidung vom 14.06.2019 - 91 C 4555/18 (https://dejure.org/2019,18738)
AG Wiesbaden, Entscheidung vom 14. Juni 2019 - 91 C 4555/18 (https://dejure.org/2019,18738)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    249 BGB, 287 ZPO
    Die Erforderlichkeit der Höhe der aufgewendeten Mietwagenkosten kann nach dem Mittelwert der Tabellen von Schwacke-und Fraunhofer geschätzt werden.

  • urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)

    Schätzung des Normaltarifes erfolgt mittels des Mittelwertes der Listen -> dagegen sind keine konkreten... | Pauschaler Aufschlag für Unfallersatz; EE Eigenersparnis-Abzug; Zusatzfahrer; Schwacke-Automietpreisspiegel; Fraunhofer-Marktpreisspiegel; Gutachten; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 05.03.2013 - VI ZR 245/11

    Schadenersatzanspruch bei Verkehrsunfall: Einziehung der abgetretenen Forderung

    Auszug aus AG Wiesbaden, 14.06.2019 - 91 C 4555/18
    Zwar hat der BGH die Vorfinanzierung des Mietpreises ohne gleichzeitige Sicherheitsleistung des Kunden grundsätzlich als einen allgemeinen unfallspezifischen Kostenfaktor, der einen höheren Mietpreis rechtfertigen kann, anerkannt (z. B. BGH, NJW 2013, 1870).

    Dies erfolgte jedoch mit der Einschränkung, dass der Unfallgeschädigte zur Leistung einer Sicherheit, in welcher Form auch immer, aufgefordert wurde, er hierzu nicht in der Lage war oder dies ihm sonst unzumutbar gewesen ist (vgl. BGH, NJW 2013, 1870).

    Unabhängig davon, ob man diesen Gesichtspunkt im Rahmen der Erforderlichkeit gemäß § 249 Abs. 2 BGB oder im Rahmen der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB beurteilt, hätte die Klägerin jedenfalls im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast näheren Vortrag dazu halten müssen (vgl. zur sekundären Darlegungslast BGH, NJW 2013, 1870; OLG Frankfurt a. M., NJW-RR 2013, 863).

  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 164/07

    Eignung von Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung

    Auszug aus AG Wiesbaden, 14.06.2019 - 91 C 4555/18
    Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (vgl. BGH, VersR 2008, 699, 706).

    Spezifische Leistungen des Mietwagenunternehmens bei der Vermietung an Unfallgeschädigte - beispielsweise die nicht zumutbare Vorfinanzierung oder das Bonitäts- und Ausfallrisiko - können zwar grundsätzlich im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO einen pauschalen prozentualen Aufschlag auf den "Normaltarif" rechtfertigen (vgl. BGH, VersR 2008, 699).

    Eine solche Eil- oder Notsituation kann bei Anmietung einen Tag nach dem Unfall aber grundsätzlich nicht angenommen werden (vgl. BGH, NJW 2006, 2106; NJW 2008, 1519); eine besondere Eilbedürftigkeit kann sogar bei einer Anmietung noch am Unfalltag fehlen (vgl. BGH, NJW 2007, 1124).

  • OLG Stuttgart, 18.08.2011 - 7 U 109/11

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Aktivlegitimation des Mietwagenunternehmers

    Auszug aus AG Wiesbaden, 14.06.2019 - 91 C 4555/18
    D. h., konkrete Zweifel an der Eignung einer Schadensschätzgrundlage bestehen erst dann, wenn belegt ist, dass ein dem jeweiligen konkreten Mietfahrzeug mit allen Kategorisierungsmerkmalen des Tabellenwerks vergleichbares Fahrzeug eines anderen Vermieters zu einem in erheblicher Weise niedrigeren Gesamtentgelt anzumieten gewesen wäre als dem Gesamtmietpreis, der sich nach dem Tabellenwerk ergibt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011, Az. 7 U 109/11).

    Das Gericht hält auch den Kostenaufwand für die Ausstattung mit Winterreifen für erforderlich, weil auf dem Mietwagenmarkt Mietfahrzeuge mit Winterbereifung in der Regel nur gegen Zahlung eines Zuschlags für dieses Ausstattungsmerkmal angeboten werden, und es den Autovermietern freisteht, auch für eine notwendige Zusatzausstattung eine besondere Vergütung zu verlangen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011, Az. 7 U 109/11).

    Da der Mieter Verantwortung für fremdes Eigentum übernehmen muss, ist ihm in der kalten Jahreszeit die Haftung für den Mietwagen ohne Winterreifen selbst dann nicht zuzumuten, wenn er sein eigenes Fahrzeug nicht mit Winterreifen ausgerüstet hat (vgl. OLG Stuttgart, NZV 2011, 556 ff.).

  • OLG Celle, 29.02.2012 - 14 U 49/11

    Höhe zu erstattender unfallbedingter Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Wiesbaden, 14.06.2019 - 91 C 4555/18
    Im vorliegenden Fall schätzt das Gericht den ortsüblichen Normaltarif anhand des arithmetischen Mittels der sich aus der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste im maßgebenden Postleitzahlengebiet ergebenden Normaltarife (vgl. auch OLG Saarbrücken, NJW-RR 2010, 541 ff.; OLG Celle, NJW-RR 2012, 802 ff.), wobei hinsichtlich der Schwacke-Liste der Tarif zunächst ohne "Nebenkosten" wie Zustellung, Abholung etc. ermittelt wird, sog. Grundtarif.

    Beim Moduswert kann es nämlich schon dann zu erheblichen Verzerrungen kommen, wenn unter einer Vielzahl individueller Angebotspreise nur zwei vollständig übereinstimmen, die dann unabhängig von der Höhe der anderen Werte den Moduswert bilden (vgl. OLG Celle, NJW-RR 2012, 802, 806).

    Denn wenn sich der Geschädigte für einen konkreten Vermieter entschieden hat, ist zunächst davon auszugehen, dass er sich auch um die Anmietung eines Mietfahrzeugs dort bemüht hat, wo der letztlich ausgewählte Vermieter das Fahrzeug angeboten hat (vgl. BGH, VersR 2010, 683 ff.; OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012, Az. 14 U 49/11).Hinsichtlich der Fahrzeugklasse ist auf den angemieteten Ersatzwagen und nicht auf den beschädigten Unfallwagen abzustellen (vgl. OLG Köln, aaO).

  • OLG Frankfurt, 13.11.2012 - 6 U 23/12

    Verkehrsunfall: Schadensminderungspflicht des Geschädigten - keine

    Auszug aus AG Wiesbaden, 14.06.2019 - 91 C 4555/18
    Den bei Anmietung eines dem beschädigten Fahrzeug klassengleichen Ersatzfahrzeuges (Fall 7) nach Ermittlung des Normaltarifes vorzunehmenden Abzug für ersparte Eigenaufwendungen bemisst das Gericht mit 10 % der Mietwagenkosten (vgl. BGH, NJW 2010, 1445 ff.; Palandt, BGB, 74. Aufl., § 249, Rn. 36; OLG Frankfurt, Urteil vom 13.11.2012, Az. 6 U 23/12 ).

    Unabhängig davon, ob man diesen Gesichtspunkt im Rahmen der Erforderlichkeit gemäß § 249 Abs. 2 BGB oder im Rahmen der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB beurteilt, hätte die Klägerin jedenfalls im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast näheren Vortrag dazu halten müssen (vgl. zur sekundären Darlegungslast BGH, NJW 2013, 1870; OLG Frankfurt a. M., NJW-RR 2013, 863).

  • OLG Saarbrücken, 22.12.2009 - 4 U 294/09

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten im Verkehrsunfallprozess.

    Auszug aus AG Wiesbaden, 14.06.2019 - 91 C 4555/18
    Im vorliegenden Fall schätzt das Gericht den ortsüblichen Normaltarif anhand des arithmetischen Mittels der sich aus der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste im maßgebenden Postleitzahlengebiet ergebenden Normaltarife (vgl. auch OLG Saarbrücken, NJW-RR 2010, 541 ff.; OLG Celle, NJW-RR 2012, 802 ff.), wobei hinsichtlich der Schwacke-Liste der Tarif zunächst ohne "Nebenkosten" wie Zustellung, Abholung etc. ermittelt wird, sog. Grundtarif.

    Die Verwendung beider Listen zur Begründung der richterlichen Schätzung ist sachgerecht (vgl. OLG Saarbrücken, NJW-RR 2010, 541; OLG Köln, Urteil vom 01.08.2013, Az. 15 U 9/12).

  • OLG Köln, 01.08.2013 - 15 U 9/12

    Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Wiesbaden, 14.06.2019 - 91 C 4555/18
    Diese "Nebenkosten" werden schließlich dem arithmetischen Mittel aus den Tabellen von Schwacke und Fraunhofer zugeschlagen, um die erstattungsfähigen Mietwagenkosten zu ermitteln (vgl. OLG Köln, Urteil vom 01.08.2013, Az. 15 U 9/12).

    Die Verwendung beider Listen zur Begründung der richterlichen Schätzung ist sachgerecht (vgl. OLG Saarbrücken, NJW-RR 2010, 541; OLG Köln, Urteil vom 01.08.2013, Az. 15 U 9/12).

  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 7/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzung der Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Wiesbaden, 14.06.2019 - 91 C 4555/18
    Zur Bestimmung dieses "ortsüblichen Normaltarifs" ist dem Tatrichter gemäß § 287 Abs. 1 ZPO freigestellt, diesen auf der Grundlage von geeigneten Listen und Tabellen zu schätzen (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2010, Az. VI ZR 7/09).

    Denn wenn sich der Geschädigte für einen konkreten Vermieter entschieden hat, ist zunächst davon auszugehen, dass er sich auch um die Anmietung eines Mietfahrzeugs dort bemüht hat, wo der letztlich ausgewählte Vermieter das Fahrzeug angeboten hat (vgl. BGH, VersR 2010, 683 ff.; OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012, Az. 14 U 49/11).Hinsichtlich der Fahrzeugklasse ist auf den angemieteten Ersatzwagen und nicht auf den beschädigten Unfallwagen abzustellen (vgl. OLG Köln, aaO).

  • BGH, 09.05.2006 - VI ZR 117/05

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Wiesbaden, 14.06.2019 - 91 C 4555/18
    Eine solche Eil- oder Notsituation kann bei Anmietung einen Tag nach dem Unfall aber grundsätzlich nicht angenommen werden (vgl. BGH, NJW 2006, 2106; NJW 2008, 1519); eine besondere Eilbedürftigkeit kann sogar bei einer Anmietung noch am Unfalltag fehlen (vgl. BGH, NJW 2007, 1124).
  • BGH, 30.01.2007 - VI ZR 99/06

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten; Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs"

    Auszug aus AG Wiesbaden, 14.06.2019 - 91 C 4555/18
    Eine solche Eil- oder Notsituation kann bei Anmietung einen Tag nach dem Unfall aber grundsätzlich nicht angenommen werden (vgl. BGH, NJW 2006, 2106; NJW 2008, 1519); eine besondere Eilbedürftigkeit kann sogar bei einer Anmietung noch am Unfalltag fehlen (vgl. BGH, NJW 2007, 1124).
  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 139/08

    Erstattung von Mietwagenkosten nach Kfz-Unfall: Darlegungs- und Beweislast für

  • BGH, 04.04.2006 - VI ZR 338/04

    Zulässigkeit der Beitreibung abgetretener Forderungen durch ein

  • BGH, 19.04.2005 - VI ZR 37/04

    Umfang der Mietwagenkosten; Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs

  • LG Köln, 12.05.2010 - 13 S 249/09

    "Normaltarif" für den Ersatz von Mietwagenkosten als der aus dem Durschnitt der

  • BGH, 18.05.2010 - VI ZR 293/08

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten;

  • BGH, 17.05.2011 - VI ZR 142/10

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Mängel der Schätzgrundlage für die Bemessung der

  • BGH, 22.02.2011 - VI ZR 353/09

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Schätzung der Mietwagenkosten anhand von Listen

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

  • BGH, 12.04.2011 - VI ZR 300/09

    Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete

  • BGH, 25.10.2005 - VI ZR 9/05

    Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs für Mietwagen

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