Rechtsprechung
AG Wiesbaden, 29.01.2018 - 93 C 2176/17 (22) |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 273 BGB
Das Zurückbehaltungsrecht des Mieters an den Nebenkostenvorauszahlungen hat zur Folge, dass der Vermieter für einen späteren Abrechnungszeitraum keine Nachforderung geltend machen kann, die nur zu Stande kam, weil aufgrund des Zurückbehaltungsrechts keine Vorauszahlungen ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- mietrechtsiegen.de
Zurückbehaltungsrecht an Betriebskostenvorauszahlungen - Folgen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Auswirkungen des Zurückbehaltungsrechts des Mieters an den Nebenkostenvorauszahlungen
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 29.03.2006 - VIII ZR 191/05
Rechte des Mieters bei unterlassener Nebenkostenabrechnung
Auszug aus AG Wiesbaden, 29.01.2018 - 93 C 2176/17
Den Beklagten stand bereits im Jahr 2015 ein Zurückbehaltungsrecht an den Nebenkosten zu, da der Kläger über die Betriebskosten für das Abrechnungsjahr 2013 nicht bis Ablauf der Abrechnungsfrist gemäß § 556 Abs. 3 S. 2 BGB abgerechnet hatte (vgl. BGH, Urteil vom 29.3. 2006 - VIII ZR 191/05 -, NJW 2006, S. 2552 ). - KG, 15.10.2001 - 8 U 2549/00
Räumungsanspruch und Herausgabeanspruch aufgrund einer außerordentlichen …
Auszug aus AG Wiesbaden, 29.01.2018 - 93 C 2176/17
Dem steht auch nicht entgegen, dass die Summe der zurückbehaltenen Vorauszahlungen nicht die Vorauszahlungen in den nicht abgerechneten Perioden übersteigen darf (vgl. KG, Urteil vom 15.10.2001 - 8 U 2549/00 -juris-, Rn. 32). - BVerfG, 18.10.2012 - 2 BvR 2776/10
Einspruch gegen einen Strafbefehl; Recht auf effektiven Rechtsschutz; Recht auf …
Auszug aus AG Wiesbaden, 29.01.2018 - 93 C 2176/17
Die fehlende Reaktion auf ein gerichtliches Schreiben aufgrund vorübergehender Urlaubsabwesenheit für einen Zeitraum von nicht länger als sechs Wochen kann zwar grundsätzlich einen Gesichtspunkt darstellen, bei dem eine Säumnis unverschuldet gemäß § 719 Abs. 1 S. 2 ZPO ist (vgl. BVerfG, NJW 2013, S. 592 f. [BVerfG 18.10.2012 - 2 BvR 2776/10] ).