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   AG Winsen, 08.09.2022 - 7 OWi 101/22   

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AG Winsen, 08.09.2022 - 7 OWi 101/22 (https://dejure.org/2022,27126)
AG Winsen, Entscheidung vom 08.09.2022 - 7 OWi 101/22 (https://dejure.org/2022,27126)
AG Winsen, Entscheidung vom 08. September 2022 - 7 OWi 101/22 (https://dejure.org/2022,27126)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Burhoff online

    Einsicht Falldatei, Token, Passwort

  • IWW
  • bussgeldsiegen.de

    Bußgeldverfahren - Messgerätefalldatei samt Token und Passwort sind zur Verfügung zu stellen.

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    Einsicht in Messung im OWi-Verfahren - Falldatei, Token, Passwort

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Celle, 21.03.2016 - 2 Ss OWi 77/16

    Herausgabe und Entschlüsselung von Rohmessdaten im standardisierten Messverfahren

    Auszug aus AG Winsen, 08.09.2022 - 7 OWi 101/22
    Gerade im Falle eines sog. standardisierten Messverfahrens ergibt sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren ein Anspruch des Betroffenen auf Einsicht in vorhandene, sich nicht bei den Akten befindliche Messdaten, und zwar unabhängig davon, ob konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler vorliegen oder vorgetragen worden sind (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 16. Juni 2016 - 1 Ss (Owi) 96/16, in juris; OLG Celle, Beschluss vom 21. März 2016 - 2 Ss (OWi) 77/16, juris m.w.N.) Dies ergibt sich aus der Obliegenheit des Betroffenen, im weiteren Verfahrensverlauf konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Geschwindigkeitsmessung vorzutragen, damit überhaupt eine Beweiserhebung über die Korrektheit der Messung durch das Gericht in Betracht kommt.
  • OLG Celle, 16.06.2016 - 1 Ss OWi 96/16

    Einräumen der Möglichkeit des Zugriffs eines Betroffenen auf die Rohmessdaten;

    Auszug aus AG Winsen, 08.09.2022 - 7 OWi 101/22
    Gerade im Falle eines sog. standardisierten Messverfahrens ergibt sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren ein Anspruch des Betroffenen auf Einsicht in vorhandene, sich nicht bei den Akten befindliche Messdaten, und zwar unabhängig davon, ob konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler vorliegen oder vorgetragen worden sind (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 16. Juni 2016 - 1 Ss (Owi) 96/16, in juris; OLG Celle, Beschluss vom 21. März 2016 - 2 Ss (OWi) 77/16, juris m.w.N.) Dies ergibt sich aus der Obliegenheit des Betroffenen, im weiteren Verfahrensverlauf konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Geschwindigkeitsmessung vorzutragen, damit überhaupt eine Beweiserhebung über die Korrektheit der Messung durch das Gericht in Betracht kommt.
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