Rechtsprechung
   AG Winsen, 22.03.2000 - 22 C 1266/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,20739
AG Winsen, 22.03.2000 - 22 C 1266/98 (https://dejure.org/2000,20739)
AG Winsen, Entscheidung vom 22.03.2000 - 22 C 1266/98 (https://dejure.org/2000,20739)
AG Winsen, Entscheidung vom 22. März 2000 - 22 C 1266/98 (https://dejure.org/2000,20739)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,20739) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 94 Abs. 1 BGB; § 95 Abs. 1 S. 2 BGB; § 741 BGB; § 749 BGB; § 753 BGB
    Anspruch auf Zustimmung zur Teilaufhebung der Kabelfernsehgemeinschaft; Möglichkeit der Teilaufhebung der Bruchteilsgemeinschaft; Beachtung der Voraussetzungen des § 753 BGB; Möglichkeit der Veräußerlichkeit der Gemeinschaftssache; Ringleitung als ein "Werk" i. S. v. § ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Zustimmung zur Teilaufhebung der Kabelfernsehgemeinschaft; Möglichkeit der Teilaufhebung der Bruchteilsgemeinschaft; Beachtung der Voraussetzungen des § 753 BGB; Möglichkeit der Veräußerlichkeit der Gemeinschaftssache; Ringleitung als ein "Werk" i. S. v. § ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZM 2000, 717
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 31.01.1972 - II ZR 86/69

    Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft

    Auszug aus AG Winsen, 22.03.2000 - 22 C 1266/98
    In besonderen Ausnahmefällen kann es sich aber dennoch ergeben, dass einem einzelnen Teilhaber statt der gesamten Aufhebung der Gemeinschaft eine Teilaufhebung zusteht, wenn dies im Interesse der übrigen Teilhaber liegt, die die Gemeinschaft auch ohne denen die Aufhebung begehrenden Teilhaber fortführen wollen und einen Verkauf der Gemeinschaftssache die Gemeinschaft wesentlich härter treffen würde, als dass im allgemeinen der Fall ist (BGHZ 58, 146, 147).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht