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   AG Winsen, 22.12.2016 - 16 C 1092/16   

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https://dejure.org/2016,47679
AG Winsen, 22.12.2016 - 16 C 1092/16 (https://dejure.org/2016,47679)
AG Winsen, Entscheidung vom 22.12.2016 - 16 C 1092/16 (https://dejure.org/2016,47679)
AG Winsen, Entscheidung vom 22. Dezember 2016 - 16 C 1092/16 (https://dejure.org/2016,47679)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    Verletzter kann Kosten für Rettungswagen vom Schädiger ersetzt verlangen

  • rabüro.de

    Zur Kostentragungspflicht hinsichtlich der Rettungswagenkosten nach einem Verkehrsunfall

  • RA Kotz

    Verkehrsunfall - Ersatz von Rettungswagenkosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Privaten Rettungswagen gerufen? Aber wer zahlt?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verkehrsunfall - Kostentragungspflicht der Rettungswagenkosten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Notarzt gerufen - aber wer trägt die Kosten?

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 119 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Rettungsdienst | Geschäftsführer ohne Auftrag/Schadensersatzanspruch gegen Schädiger

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 26.01.2005 - VIII ZR 66/04

    Zustandekommen eines Energielieferungsvertrages bei Einstellung der Lieferungen

    Auszug aus AG Winsen, 22.12.2016 - 16 C 1092/16
    Bei Leistungen, die zum Beruf oder Gewerbe des Geschäftsführers gehören, kann vergleichbar der Regelung in § 1835 Abs. 3 BGB die übliche Vergütung verlangt werden, weil es bei der Geschäftsführung ohne Auftrag an der Vereinbarung der Unentgeltlichkeit fehlt (BGH, Urt. v. 26.01.2005 - VIII ZR 66/04 -, zitiert nach Juris; Sprau, in Palandt, a. a. O., § 683 Rn. 8, m. w. N.) - so zu Recht VG Lüneburg, Urteil vom 28. Februar 2013 - 6 A 50/11 -, Rn. 43, juris.
  • VG Lüneburg, 28.02.2013 - 6 A 50/11

    Aufwendungsersatz; Beauftragung; Notfafllrettungsfahrt; öffentlich-rechtliche

    Auszug aus AG Winsen, 22.12.2016 - 16 C 1092/16
    Bei Leistungen, die zum Beruf oder Gewerbe des Geschäftsführers gehören, kann vergleichbar der Regelung in § 1835 Abs. 3 BGB die übliche Vergütung verlangt werden, weil es bei der Geschäftsführung ohne Auftrag an der Vereinbarung der Unentgeltlichkeit fehlt (BGH, Urt. v. 26.01.2005 - VIII ZR 66/04 -, zitiert nach Juris; Sprau, in Palandt, a. a. O., § 683 Rn. 8, m. w. N.) - so zu Recht VG Lüneburg, Urteil vom 28. Februar 2013 - 6 A 50/11 -, Rn. 43, juris.
  • AG Peine, 20.03.2002 - 5 C 21/02

    Erstattung der Aufwendungen für einen Einsatz eines Rettungswagens aus dem

    Auszug aus AG Winsen, 22.12.2016 - 16 C 1092/16
    Bei einem Verkehrsunfall wird das Rettungsdienstunternehmen für den Verletzten tätig (AG Peine, Urteil vom 20.03.2002 - 5 C 21/02 - und AG Charlottenburg, Urteil vom 17.07.2013 - 214 C 300/12).
  • AG Berlin-Charlottenburg, 17.07.2013 - 214 C 300/12

    Geschäftsführung ohne Auftrag: Notfallrettung durch Rettungswagen einer

    Auszug aus AG Winsen, 22.12.2016 - 16 C 1092/16
    Bei einem Verkehrsunfall wird das Rettungsdienstunternehmen für den Verletzten tätig (AG Peine, Urteil vom 20.03.2002 - 5 C 21/02 - und AG Charlottenburg, Urteil vom 17.07.2013 - 214 C 300/12).
  • BGH, 17.09.2013 - VI ZR 95/13

    Ersatz von Arztkosten nach Verkehrsunfall: Erforderlicher Nachweis einer

    Auszug aus AG Winsen, 22.12.2016 - 16 C 1092/16
    Soweit die Beklagte unter Hinweis auf das von ihr zitierte Urteil des BGH vom 17.09.2013 - VI ZR 95/13 - meint, dass ein Schadensersatzanspruch nicht in Betracht komme, weil der Kläger nicht nachhaltig (HWS Schaden) verletzt worden sei, versteht sie die Rechtsprechung des BGH miss.
  • BSG, 20.11.2007 - B 2 U 187/07 B
    Auszug aus AG Winsen, 22.12.2016 - 16 C 1092/16
    Das setzt zum ersten voraus, dass die Anwälte durch einen gesonderten Auftrag außergerichtlich tätig werden sollten und tätig geworden sind, zum zweiten würde es voraussetzen, dass ein Anwaltsvergütungsanspruch fällig geworden ist (§ 8 RVG) und zum dritten wäre ein ausgleichspflichtiger Schaden erst dann eingetreten, wenn sich beim Kläger ein Schaden im Sinne einer Vermögenseinbuße realisiert hätte, d.h. er die Anwälte bereits vergütet hat, also bei ihm jetzt rein tatsächlich ein Weniger im Vermögen vorhanden ist, mit der Folge, dass er deshalb den Ausgleich dieser Vermögenseinbuße fordern kann (OLG Celle Entscheidung vom 31.01.2008, Az.: 2 U 187/07).
  • AG Coburg, 26.09.2022 - 11 C 1454/22

    Kein Anspruch eines von der Polizei verständigten Rettungsdienstunternehmens

    Dies ist dem Meldeempfänger auch bewusst (AG Winsen/Luhe, Urteil vom 22.12.2016, Az. 16 C 1092/16).
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