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AG Witten, 19.04.2018 - 2 C 1084/17 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vergütungsanspruch für den Druck einer Anzeige in einer Werbebroschüre oder einem Faltplan und deren Verteilung auf Grundlage eines Werkvertrags
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- AG Mönchengladbach-Rheydt, 17.11.2005 - 10 C 282/05
Rückzahlungsnaspruch wegen Leistung ohne Rechtsgrund aufgrund des fehlenden …
Auszug aus AG Witten, 19.04.2018 - 2 C 1084/17
Nicht nur die Werbemaßnahme als solche, sondern deren Wirkung auf einen potentiellen Adressatenkreis ist essentieller Bestandteil eines solchen Vertrages und damit der geschuldeten Werkleistung (AG Mönchengladbach-Rheydt, Urteil vom 17.11.2005 - Az. 10 C 282/05 -, Rn. 2, juris).Es ist daher grundsätzlich Aufgabe des Unternehmers, in sein Vertragsangebot alle Kriterien der Verteilung, wie Region, Auslieferungsstellen innerhalb der jeweiligen Gemeinden und Anzahl der ausgelegten Exemplare je Standort aufzunehmen und damit den geschuldeten Erfolg so zu konkretisieren, dass der Kunde weiß, welche Leistungen er erwarten kann und auch in Auftrag geben will (AG Mönchengladbach-Rheydt, Urteil vom 17.11.2005 - Az. 10 C 282/05 -, Rn. 3, juris).
- BGH, 19.06.1984 - X ZR 93/83
Verpflichtung zum Aushang von Werbeplakaten
Auszug aus AG Witten, 19.04.2018 - 2 C 1084/17
Bei einem Vertrag, der den Druck einer Anzeige in einer Werbebroschüre oder einem Faltplan und deren Verteilung zum Inhalt hat, kommt es dem Kunden nicht nur auf die einzelnen Tätigkeiten, wie das Abdrucken der Anzeigen in einem Werbeträger und deren Verteilung, sondern vor allem auf die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges, nämlich der einheitlich und fortdauernd planmäßig erzielten Werbewirkung an (BGH, Urteil vom 19.06.1984 - Az. X ZR 93/83 -, Rn. 13, juris). - AG Dresden, 22.10.1998 - 117 C 5785/98
Auszug aus AG Witten, 19.04.2018 - 2 C 1084/17
Bei einem Werkvertrag wie dem Vorliegenden ist zu unterscheiden zwischen der gegenständlichen Verkörperung und der Verteilung des Werbeträgers (AG Dresden, NJW-RR 1999, 562).