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   AG Witten, 21.07.2015 - 2 C 196/15   

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https://dejure.org/2015,33293
AG Witten, 21.07.2015 - 2 C 196/15 (https://dejure.org/2015,33293)
AG Witten, Entscheidung vom 21.07.2015 - 2 C 196/15 (https://dejure.org/2015,33293)
AG Witten, Entscheidung vom 21. Juli 2015 - 2 C 196/15 (https://dejure.org/2015,33293)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    AG Witten verurteilt die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher, an Erfüllungs Statt abgetretener Sachverständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom 21.7.2015 - 2 C 196/15 -.

 
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  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Witten, 21.07.2015 - 2 C 196/15
    Die Kosten für Sachverständigengutachten zählen bei Verkehrsunfällen als Herstellungsaufwand zu den zu ersetzenden Schadenspositionen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (BGH, Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06; BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13).

    Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13 m.w.N.).

    Hierbei ist auf die Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten abzustellen (BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13; LG Bochum, Urteil vom 19.04.2013, I-5 S 135/13).

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Witten, 21.07.2015 - 2 C 196/15
    Die Kosten für Sachverständigengutachten zählen bei Verkehrsunfällen als Herstellungsaufwand zu den zu ersetzenden Schadenspositionen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (BGH, Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06; BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13).
  • OLG Naumburg, 20.01.2006 - 4 U 49/05

    Zum Anspruch des Geschädigten gegen Versicherer auf Ersatz von Gutachterkosten

    Auszug aus AG Witten, 21.07.2015 - 2 C 196/15
    Der Einwand der Überhöhung des Honorars führt nur dann zu einer Kürzung des Anspruchs, wenn für den geschädigten Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige geradezu willkürlich sein Honorar festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen oder dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt (OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, 4 U 49/05).
  • OLG Dresden, 19.02.2014 - 7 U 111/12

    Einziehungsabgetretener Forderung auf Erstattung von Sachverständigenhonorar;

    Auszug aus AG Witten, 21.07.2015 - 2 C 196/15
    Soweit die Beklagte sich unter Hinweis auf OLG Dresden, Urteil vom 19.02.2014, 7 U 111/12 darauf beruft, dass bei Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs durch eine "Nachfolgeorganisation" des Sachverständigen diese sich gemäß § 242 BGB den Einwand der Überhöhung entgegen halten lassen müsse, ist nicht dargelegt, inwieweit die durch den Zeugen H. berechneten Kosten unter werkvertraglichen Gesichtspunkten überhöht sein sollen.
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