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   AG Witten, 30.03.2015 - 2 C 957/14   

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https://dejure.org/2015,10398
AG Witten, 30.03.2015 - 2 C 957/14 (https://dejure.org/2015,10398)
AG Witten, Entscheidung vom 30.03.2015 - 2 C 957/14 (https://dejure.org/2015,10398)
AG Witten, Entscheidung vom 30. März 2015 - 2 C 957/14 (https://dejure.org/2015,10398)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    AG Witten verurteilt Unfallverursacher persönlich zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten, nachdem vorgerichtlich sein Kfz-Haftpflichtversicherer HUK-COBURG nur teilweise Zahlung geleistet hat, mit Urteil vom 30.3.2015 - 2 C 957/14 -.

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Witten, 30.03.2015 - 2 C 957/14
    Die Kosten für Sachverständigengutachten zählen bei Verkehrsunfällen als Herstellungsaufwand zu den zu esetzenden Schadenspositionen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist (BGH Urt. v. 23.1.2007 - VI ZR 67/06 - = BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann ; BGH Urt. v. 11.2.2014 - VI ZR 225/13 - = BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90 ).

    Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen ( BGH Urt. v. 11.2.2014 - VI ZR 225/13 - m.w.N.).

    Hierbei ist auf die Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten abzustellen (BGH Urt. v. 11.2.2014 - VI ZR 225/13 - LG Bochum aaO.).

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Witten, 30.03.2015 - 2 C 957/14
    Die Kosten für Sachverständigengutachten zählen bei Verkehrsunfällen als Herstellungsaufwand zu den zu esetzenden Schadenspositionen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist (BGH Urt. v. 23.1.2007 - VI ZR 67/06 - = BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann ; BGH Urt. v. 11.2.2014 - VI ZR 225/13 - = BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90 ).

    Eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars überschreitet die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht (BGH Urt. v. 23.1.2007 - VI ZR 67/06 - ; LG Bochum Urt. v. 19.4.2013 - I-5 S 135/13 -).

  • OLG Naumburg, 20.01.2006 - 4 U 49/05

    Zum Anspruch des Geschädigten gegen Versicherer auf Ersatz von Gutachterkosten

    Auszug aus AG Witten, 30.03.2015 - 2 C 957/14
    Der Einwand der Überhöhung des Honorars führt nur dann zu einer Kürzung des Anspruchs, wenn für den geschädigten Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige geradezu willkürlich sein Honorar festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen oder dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt (OLG Naumburg Urt. v. 20.1.2006 - 4 U 49/05 - ).
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