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   AG Wittmund, 03.09.2018 - 9 Ds 45/18   

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AG Wittmund, 03.09.2018 - 9 Ds 45/18 (https://dejure.org/2018,62480)
AG Wittmund, Entscheidung vom 03.09.2018 - 9 Ds 45/18 (https://dejure.org/2018,62480)
AG Wittmund, Entscheidung vom 03. September 2018 - 9 Ds 45/18 (https://dejure.org/2018,62480)
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Wird zitiert von ...

  • LG Aurich, 20.09.2019 - 11 KLs 5/19
    Der Angeklagte C. wird unter Auflösung der Gesamtstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Wittmund vom 03.09.2018 (Az. 9 Ds 45/18) und 17.07.2019 (Az. 91 Ls 4/19) und unter Einbeziehung der Einzelstrafen zu den Taten zu den Ziffern II 1 und 2 sowie 4 bis 8 aus dem Urteil des Amtsgerichts Wittmund vom 17.07.2019 (Az.: 91 Ls 4/19) zu einer.

    Weiter wird der Angeklagte C. unter Einbeziehung der Einzelstrafe zu der Tat zu der Ziffer III. 3 aus dem Urteil des Amtsgerichts Wittmund vom 17.07.2019 (Az. 91 Ls 4/19) und den Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Wittmund vom 03.09.2018 (Az. 9 Ds 45/18) zu einer weiteren.

    Am 3. September 2018 verurteilte das Amtsgericht Wittmund (Az. 9 Ds 45/18) den Angeklagten wegen Diebstahls und Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

    Hinsichtlich der Tat zu Ziff. 7 aus dem amtsgerichtlichen Urteil vom 17.07.2019 (Az. 91 Ls 4/19) hat die Kammer dabei zugunsten des Angeklagten angenommen, dass der dort genannte Tatzeitpunkt - nämlich ein nicht genau bestimmbarer Tag im September 2018 - nach dem 03.09.2018 und damit nach der Entscheidung des Amtsgerichts Wittmund in der Sache 9 Ds 45/18 lag, denn dadurch, dass die Einzelstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe für die Tat zu Ziff. 7 aus dem Urteil vom 17.07.2019 in die hiesige Gesamtstrafe einbezogen wird, fällt sie in Anbetracht der weiteren gesamtstrafenfähigen, teils deutlich höheren Einzelstrafen weit weniger ins Gewicht, als wenn sie wie die Tat 3 des amtsgerichtlichen Urteils vom 17.07.2019 zusammen mit den Einzelstrafen aus dem Urteil vom 03.09.2018 (Az. 9 Ds 45/18) Gegenstand einer weiteren Gesamtstrafe würde (s.u.).

    Für die Tat zu Ziff. 3 des amtsgerichtlichen Urteils vom 17.07.2019 - Tatdatum: 12. August 2018 - entfaltete vielmehr das weitere Urteil des Amtsgerichts vom 03.09.2018 (Az. 9 Ds 45/18), mit den Taten vom 24. November 2017 abgeurteilt wurden, Zäsurwirkung.

    Die Gesamtstrafenbildung in dem Urteil des Amtsgerichts Wittmund vom 17.07.2019 war mithin falsch; das Amtsgericht hätte seinerzeit eine Gesamtstrafe aus Taten zu den Ziffern 1 und 2 sowie 4 bis 8 seines Urteils und darüber hinaus eine weitere Gesamtstrafe unter Auflösung der mit Urteil vom 03.09.2018 (Az. 9 Ds 45/18) gebildeten Gesamtstrafe und Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen bilden müssen.

    Außerdem ist zu bedenken, dass die Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Wittmund vom 03.09.2018 (Az. 9 Ds 45/18) und die Strafe für die Tat zu Ziff. 3 des Urteils des Amtsgerichts Wittmund vom 17.07.2019 sowie die insofern zu erwartende Gesamtstrafe im bewährungsfähigen Bereich lagen - ohne dass bereits eine Bindung in der Frage der Strafaussetzung eingetreten wäre.

    In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen hat die Kammer daher auf Grund ihrer Sachnähe die Entscheidung über die Bildung der Gesamtstrafe bzgl. der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Wittmund vom 03.09.2018 (Az. 9 Ds 45/18) und der Strafe für die Tat zu Ziff. 3 des Urteils des Amtsgerichts Wittmund vom 17.07.2019 selbst getroffen.

    Sie hat deshalb unter Berücksichtigung der jeweiligen amtsgerichtlichen Strafzumessungserwägungen unter Auflösung der mit Urteil des Amtsgerichts Wittmund vom 03.09.2018 (Az. 9 Ds 45/18) gebildeten Gesamtstrafe aus den jeweils zwei Monate betragenden Einzelfreiheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Wittmund vom 03.09.2018 (Az. 9 Ds 45/18) und der Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten für die Tat zu Ziff. 3 des Urteils des Amtsgerichts Wittmund vom 17.07.2019 unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe eine weitere.

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