Rechtsprechung
AG Wolfratshausen, 05.12.2020 - 8 C 678/20 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,78358) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- IWW
Schadenersatz, Desinfektionskosten
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 17.07.2018 - VI ZR 274/17
Inanspruchnahme eines Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers nach einem …
Auszug aus AG Wolfratshausen, 05.12.2020 - 8 C 678/20
Unklar im dargestellten Sinne ist eine Klausel u.a. dann, wenn aus ihr für den als durchschnittlichen Kunden angesprochenen (durchschnittlichen) Unfallgeschädigten nicht hinreichend deutlich wird, welche Rechte ihm gegenüber dem Sachverständigen zustehen sollen, wenn der Sachverständige nach "zur Sicherung" und "erfüllungshalber" erfolgter (Erst-)Abtretung C 678/20 -Seite 3 - des Schadensersatzanspruchs den ihm nach der Klausel verbleibenden vertraglichen Honoraranspruch geltend macht (vgl. BGH NJW 2019, 51, 51 f.).Den Umstand, dass der Sachverständige nicht mehr Anspruchsinhaber ist, zieht der Bundesgerichtshof lediglich als zusätzliches Argument für die Unwirksamkeit der Klausel heran ("auch", vgl. BGH NJW 2019, 51, 52, Rn. 10 a.E.).
Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs NJW 2019, 51 geklärt.