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   AG Wuppertal, 07.11.2019 - 33 C 496/18   

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https://dejure.org/2019,55669
AG Wuppertal, 07.11.2019 - 33 C 496/18 (https://dejure.org/2019,55669)
AG Wuppertal, Entscheidung vom 07.11.2019 - 33 C 496/18 (https://dejure.org/2019,55669)
AG Wuppertal, Entscheidung vom 07. November 2019 - 33 C 496/18 (https://dejure.org/2019,55669)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG München, 07.10.2016 - 10 U 767/16

    Haftungsverteilung bei berührungslosem Parkplatzunfall

    Auszug aus AG Wuppertal, 07.11.2019 - 33 C 496/18
    Er steht insbesondere nicht bereits aufgrund eines Anscheinsbeweises fest, da es bei Verkehrsunfällen ohne Berührung/Kollision der Beteiligten an einem typischen Geschehensablauf, angesichts dessen die konkreten Umstände des Einzelfalles für die tatsächliche Beurteilung ohne Belang sind, mithin einer konstitutiven Voraussetzung eines Anscheinsbeweises fehlt (vgl. nur OLG München, Urteil vom 07.10.2016 - 10 U 767/16, Rn. 7, juris).

    Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge führt zu einer hälftigen Haftungsteilung, da sich die (allgemeinen) Betriebsgefahren der beiden streitgegenständlichen Pkw gleichgewichtig gegenüberstehen (vgl. nur OLG München, Urteil vom 07. Oktober 2016 - 10 U 767/16 -, Rn. 10, juris).

  • BGH, 22.11.2016 - VI ZR 533/15

    Haftung bei Kfz-Unfall: Zurechnung des Betriebs eines Kraftfahrzeugs zu einem

    Auszug aus AG Wuppertal, 07.11.2019 - 33 C 496/18
    Die bei einem - hier vorliegenden - sogenannten "Unfall ohne Berührung" für die Zurechnung des Betriebs des Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis notwendige Voraussetzung, dass über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus das Fahrverhalten des Fahrers in irgendeiner Art und Weise das Fahrmanöver des Unfallgegners beeinflusst hat und damit das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise (oder sonstige Verkehrsbeeinflussung) zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat (BGH, Urteil vom 22. November 2016 - VI ZR 533/15 -, Rn. 14, juris), ist vorliegend gegeben.
  • OLG Düsseldorf, 11.08.2015 - 1 U 150/14

    Haftungsverteilung bei Kollision eines wendenden Fahrzeugs mit einem Fahrzeug des

    Auszug aus AG Wuppertal, 07.11.2019 - 33 C 496/18
    Der Wendende trägt die Hauptverantwortung für die Sicherheit seines Fahrmanövers und muss den fließenden Verkehr aus beiden Richtungen grundsätzlich vor seiner Einleitung vorbei lassen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. August 2015 - I-1 U 150/14 -, Rn. 13, juris).
  • OLG Düsseldorf, 20.09.2016 - 1 U 196/15
    Auszug aus AG Wuppertal, 07.11.2019 - 33 C 496/18
    Zwar ist ein Wendevorgang grundsätzlich erst dann beendet, wenn sich das Fahrzeug wieder endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat oder verkehrsgerecht am Fahrbahnrand oder an anderer Stelle abgestellt worden ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. September 2016 - I-1 U 196/15 -, Rn. 55, juris), so dass sich das Ausweichmanöver des Klägerfahrzeugs jedenfalls im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Wendemanöver ereignet hat.
  • BGH, 27.06.2000 - VI ZR 126/99

    Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem Fußgänger

    Auszug aus AG Wuppertal, 07.11.2019 - 33 C 496/18
    Bei der nach Maßgabe der § 17 StVG, § 254 BGB vorzunehmenden Abwägung dürfen zu Lasten einer Partei nur solche unfallursächlichen Umstände berücksichtigt werden, die unstreitig oder bewiesen sind (BGH, Urteil vom 27. Juni 2000 - VI ZR 126/99, Rn. 23, juris).
  • LG Wuppertal, 14.05.2020 - 9 S 201/19

    Verkehrsunfall - Anscheinsbeweis bei berührungslosem Unfall

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 07.11.2019, 33 C 496/18, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:.
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