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   AG Wuppertal, 08.03.2019 - 33 C 452/18   

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AG Wuppertal, 08.03.2019 - 33 C 452/18 (https://dejure.org/2019,17857)
AG Wuppertal, Entscheidung vom 08.03.2019 - 33 C 452/18 (https://dejure.org/2019,17857)
AG Wuppertal, Entscheidung vom 08. März 2019 - 33 C 452/18 (https://dejure.org/2019,17857)
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  • BGH, 28.02.2017 - VI ZR 76/16

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Sachverständigenkosten als mit dem Schaden

    Auszug aus AG Wuppertal, 08.03.2019 - 33 C 452/18
    Eine Schätzung des für die Erstellung eines Gutachtens erforderlichen Aufwandes eines Kraftfahrzeugsachverständigen in Höhe der gem. § 632 Abs. 2 BGB üblichen Vergütung hat der Bundesgerichtshof gebilligt (BGH, Urteil vom 28. Februar 2017 - VI ZR 76/16 -, Rn. 14, juris).
  • LG Wuppertal, 15.11.2018 - 9 S 118/18

    Erstattung der Kosten für ein durch den Geschädigten in Auftrag gegebenes

    Auszug aus AG Wuppertal, 08.03.2019 - 33 C 452/18
    Dass es sich bei dem - wie auch immer rechnerisch ermittelten - Grundhonorar zuzüglich der geltend gemachten Nebenkosten um die übliche Vergütung handelt, hat die Klägerin ebenfalls - auch in Kenntnis der Rechtsprechung der 9. Berufungszivilkammer des Landgerichts Wuppertal (vgl. nur LG Wuppertal, Urteil vom 15.11.2018 - 9 S 118/18) - nicht behauptet.
  • BGH, 26.04.2016 - VI ZR 50/15

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Prüfungspflichten des Geschädigten

    Auszug aus AG Wuppertal, 08.03.2019 - 33 C 452/18
    Bei Ansetzung eines Grundhonorars in Höhe von 299, 00 EUR netto zuzüglich abrechenbarer Nebenkosten, deren Höhe nach den Vorgaben des JVEG zu schätzen wäre (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15 -, Rn. 18, juris), wird der von Beklagtenseite ursprünglich regulierte Betrag in Höhe von 452, 08 EUR brutto nicht überschritten.
  • BGH, 24.10.2017 - VI ZR 61/17

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzung der für die Begutachtung des

    Auszug aus AG Wuppertal, 08.03.2019 - 33 C 452/18
    Diesbezüglich ist erforderlich, aber auch ausreichend, wenn vorgetragen wird, dass der Geschädigte nach dem Unfall ein bestimmtes Sachverständigenbüro mit der Erstellung eines privaten Haftpflichtschadensgutachtens zum näher bezeichneten Unfallfahrzeug beauftragt und hierzu den Gutachtenauftrag samt der darin enthaltenen Preisvereinbarung und unter Einbeziehung der allgemeinen Geschäftsbedingungen unterzeichnet hat, welche Reparaturkosten und welchen merkantilen Minderwert der Sachverständige berechnet und welche Rechnung er für das Gutachten gestellt hat (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 61/17 -, Rn. 21, juris).
  • BGH, 19.07.2016 - VI ZR 491/15

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Sachverständigenkosten als auszugleichender

    Auszug aus AG Wuppertal, 08.03.2019 - 33 C 452/18
    Der Geschädigte, der die Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen nicht beglichen hat, hat konkrete Anhaltspunkte für die Bestimmung des Herstellungsaufwandes unter Berücksichtigung seiner speziellen Situation vorzutragen (BGH, Urteil vom 19. Juli 2016 - VI ZR 491/15, Rn. 20).
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