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   AG Wuppertal, 12.07.2018 - 33 C 324/17   

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AG Wuppertal, 12.07.2018 - 33 C 324/17 (https://dejure.org/2018,62531)
AG Wuppertal, Entscheidung vom 12.07.2018 - 33 C 324/17 (https://dejure.org/2018,62531)
AG Wuppertal, Entscheidung vom 12. Juli 2018 - 33 C 324/17 (https://dejure.org/2018,62531)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 24.10.2017 - VI ZR 61/17

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzung der für die Begutachtung des

    Auszug aus AG Wuppertal, 12.07.2018 - 33 C 324/17
    Treffen der Geschädigte und der Sachverständige eine Preisvereinbarung, kann der Geschädigte Ersatz in Höhe der vereinbarten Preise nur verlangen, wenn diese für ihn bei Abschluss der Vereinbarung nicht erkennbar deutlich überhöht waren (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 61/17 -, Rn. 17, juris).

    Weiter ist der in Rechnung gestellte Betrag nur erforderlich, wenn er sich aus den vereinbarten, zutreffend ermittelten Anknüpfungstatsachen herleiten lässt (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 61/17 -, Rn. 17, juris).

    Diesbezüglich genügt es allerdings, wenn vorgetragen wird, dass der Geschädigte nach dem Unfall ein bestimmtes Sachverständigenbüro mit der Erstellung eines privaten Haftpflichtschadensgutachtens zum näher bezeichneten Unfallfahrzeug beauftragt und hierzu den Gutachtenauftrag samt der darin enthaltenen Preisvereinbarung und unter Einbeziehung der allgemeinen Geschäftsbedingungen unterzeichnet hat, welche Reparaturkosten und welchen merkantilen Minderwert der Sachverständige berechnet und welche Rechnung er für das Gutachten gestellt hat (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 61/17 -, Rn. 21, juris).

    Zum einen bestehen gegen die Bemessung der erforderlichen Sachverständigenkosten unter Orientierung an der Schadenshöhe grundsätzlich keine Bedenken (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 61/17 -, Rn. 24 mit weitergehender Begründung, juris), zum anderen ist im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bei Orientierung an der Schadenshöhe die Nennung eines konkreten Preises für das Grundhonorar nicht - oder nur unter vollständiger Auflistung einer entsprechenden Tabelle - möglich, da sich die Höhe des von der Beklagten zu erstattenden Grundhonorars erst nach Feststellung der zutreffenden Schadenshöhe beziffern lässt (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 61/17 -, Rn. 25, juris).

    Liegt der Beauftragung des Sachverständigen - wie vorliegend - eine Preisvereinbarung zugrunde, kann der Geschädigte den Ersatz in Höhe der vereinbarten Preise verlangen, wenn diese für ihn im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle beim Abschluss der Vereinbarung nicht erkennbar deutlich überhöht waren (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 61/17 -, Rn. 18, juris).

    Im Rahmen der von ihm durchzuführenden Plausibilitätskontrolle der Preisvereinbarung hat der wirtschaftlich denkende, verständige Geschädigte davon auszugehen, dass der Sachverständige, der neben einem pauschalen Grundhonorar zusätzlich bestimmte Nebenkosten fordert, seine fachliche Sachverständigen- oder Ingenieurtätigkeit der Begutachtung und Auswertung mit dem Grundhonorar in Rechnung stellt und daneben lediglich tatsächlich angefallene Aufwendungen verlangt werden (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 61/17 -, Rn. 27, juris; Urteil vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, Rn. 14 und Urteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, Rn. 21).

    Die als Nebenkosten in Rechnung gestellten Aufwendungen kann der Geschädigte überdies typischerweise auch ohne besondere Sachkunde abschätzen, da es sich um Kosten des täglichen Lebens handelt, mit denen ein Erwachsener üblicherweise im Alltag konfrontiert ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 61/17 -, Rn. 27; Urteil vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, Rn. 14).

    Denn bei Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwandes des einzelnen Geschäftsbetriebes oder Selbständigen können die Materialkosten sowie die mit der jeweiligen Fertigung verbundenen Kosten, die beispielsweise von Anschaffungskosten und Lebensdauer der Geräte, Aufwand an Papier und Toner, Lohnkosten und sonstigen Gemeinkosten abhängen, unterschiedlich ausfallen (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 61/17 -, Rn. 27, juris).

  • BGH, 26.04.2016 - VI ZR 50/15

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Prüfungspflichten des Geschädigten

    Auszug aus AG Wuppertal, 12.07.2018 - 33 C 324/17
    Aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot ergibt sich allerdings eine Obliegenheit zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten bzw. später berechneten Preise (BGH, Urteil vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, Rn. 13).

    Hierbei handelt es sich um den Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen (BGH, Urteil vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15 -, Rn. 19, juris).

    Im Rahmen der von ihm durchzuführenden Plausibilitätskontrolle der Preisvereinbarung hat der wirtschaftlich denkende, verständige Geschädigte davon auszugehen, dass der Sachverständige, der neben einem pauschalen Grundhonorar zusätzlich bestimmte Nebenkosten fordert, seine fachliche Sachverständigen- oder Ingenieurtätigkeit der Begutachtung und Auswertung mit dem Grundhonorar in Rechnung stellt und daneben lediglich tatsächlich angefallene Aufwendungen verlangt werden (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 61/17 -, Rn. 27, juris; Urteil vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, Rn. 14 und Urteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, Rn. 21).

    Die als Nebenkosten in Rechnung gestellten Aufwendungen kann der Geschädigte überdies typischerweise auch ohne besondere Sachkunde abschätzen, da es sich um Kosten des täglichen Lebens handelt, mit denen ein Erwachsener üblicherweise im Alltag konfrontiert ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 61/17 -, Rn. 27; Urteil vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, Rn. 14).

    Zur Ermittlung der üblichen Werte der von dem Sachverständigen vorliegend geltend gemachten Nebenkosten stützt sich das Gericht überwiegend auf die Regelungen des JVEG, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der das Gericht insoweit folgt, eine geeignete Schätzungsgrundlage darstellen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15 -, Rn. 18, juris).

    Tatsächlich entstandene Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Fremdleistungen für eine Fahrzeugbewertung bzw. einen EDV-Abruf, also Kosten, die der Sachverständige im Zuge der Erstellung seines Gutachtens an Dritte hat verauslagen müssen, können als Nebenkosten geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15 -, Rn. 23, juris).

  • BGH, 24.10.2017 - VI ZR 504/16

    Einziehung der Sachverständigenkosten durch den Kfz-Sachverständigen: Vorliegen

    Auszug aus AG Wuppertal, 12.07.2018 - 33 C 324/17
    Ob es sich bei der Einziehung der vom Geschädigten an den Sachverständigen abgetretenen Schadensersatzforderung um eine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG handelt, kann vielmehr offenbleiben, da diese jedenfalls gemäß § 5 Abs. 1 RDG zulässig wäre (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 504/16 -, Rn. 17, juris).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der das Gericht folgt, darf ein Sachverständige, wenn - wie im Streitfall - allein die Höhe der erstattungsfähigen Sachverständigenkosten streitig ist, den ihm insoweit vom Geschädigten erfüllungshalber abgetretenen Schadensersatzanspruch gemäß § 5 Abs. 1 RDG gegenüber dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer geltend machen (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 504/16 -, Rn. 18, juris).

    Zwischenzeitlich hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die Annahme, eine zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen getroffene Abtretungsvereinbarung mit dem auch vorliegend streitgegenständlichen Inhalt sei hinreichend bestimmt, nicht überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB und stelle auch keine unangemessene Benachteiligung des Geschädigten im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB dar, Rechtsfehler nicht erkennen lässt (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 504/16 -, Rn. 13, juris).

  • LG Saarbrücken, 19.12.2014 - 13 S 41/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Erforderlichkeit von tatsächlich entstandenen

    Auszug aus AG Wuppertal, 12.07.2018 - 33 C 324/17
    Das Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung, nach der vereinbarte Kosten bei einer Übersteigung der ortsüblichen Kosten von bis zu 20 % für einen Laien, der sich nicht mit Sachverständigenkosten befasst hat, im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle nicht erkennbar deutlich überhöht sind und daher für eine weiteren Prüfung keine Veranlassung besteht (vgl. LG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 24. November 2016 - 3 S 145/16 -, Rn. 33, juris; LG Saarbrücken, Urteil vom 19. Dezember 2014 - 13 S 41/13 -, Rn. 39, juris).

    Auch bezüglich der Nebenkosten ist weiterhin davon auszugehen, dass ein Geschädigter im Rahmen der vorzunehmenden Plausibilitätskontrolle Nebenkosten eines Sachverständigen nicht mehr für erforderlich halten darf, wenn das Honorar um mehr als 20% über den üblichen Werten liegt (LG Saarbrücken, Urteil vom 19. Dezember 2014 - 13 S 41/13 -, Rn. 39, juris; AG Köln, Urteil vom 28. November 2017 - 263 C 99/17 -, Rn. 24, juris).

  • OLG Frankfurt, 21.10.2015 - 18 W 180/15

    § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG differenziert nicht zwischen vom Sachverständigen

    Auszug aus AG Wuppertal, 12.07.2018 - 33 C 324/17
    Hierbei ist davon auszugehen, dass in die Nebenkosten für die Anfertigung von Fotografien unter anderem auch die Fertigung der Aufnahme und die Kosten der dafür verwendeten Kamera (vgl. BT-Drucksache 17/11471) sowie eines Scanners, eines Computers mit Internetanschluss und entsprechender Fotobearbeitungssoftware einfließen (vgl. insoweit OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Oktober 2015 - 18 W 180/15 -, juris).
  • BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung

    Auszug aus AG Wuppertal, 12.07.2018 - 33 C 324/17
    Im Rahmen der von ihm durchzuführenden Plausibilitätskontrolle der Preisvereinbarung hat der wirtschaftlich denkende, verständige Geschädigte davon auszugehen, dass der Sachverständige, der neben einem pauschalen Grundhonorar zusätzlich bestimmte Nebenkosten fordert, seine fachliche Sachverständigen- oder Ingenieurtätigkeit der Begutachtung und Auswertung mit dem Grundhonorar in Rechnung stellt und daneben lediglich tatsächlich angefallene Aufwendungen verlangt werden (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 61/17 -, Rn. 27, juris; Urteil vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, Rn. 14 und Urteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, Rn. 21).
  • OLG München, 26.02.2016 - 10 U 579/15

    Erstattungsfähigkeit von Kfz-Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Wuppertal, 12.07.2018 - 33 C 324/17
    Ein substantiierter Vortrag erfordert nach Auffassung des Senats des Oberlandesgerichts München vielmehr die konkrete Darstellung anhand von Bezugsfällen der Abrechnungspraxis von mindestens 10% der Schadensgutachter des relevanten Bezirks über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten vor Rechnungsstellung des streitigen Gutachtens (vgl. OLG München, Urteil vom 26. Februar 2016 - 10 U 579/15 -, Rn. 38, juris).
  • AG Köln, 28.11.2017 - 263 C 99/17

    Kein Verweis auf Alternativwerkstatt

    Auszug aus AG Wuppertal, 12.07.2018 - 33 C 324/17
    Auch bezüglich der Nebenkosten ist weiterhin davon auszugehen, dass ein Geschädigter im Rahmen der vorzunehmenden Plausibilitätskontrolle Nebenkosten eines Sachverständigen nicht mehr für erforderlich halten darf, wenn das Honorar um mehr als 20% über den üblichen Werten liegt (LG Saarbrücken, Urteil vom 19. Dezember 2014 - 13 S 41/13 -, Rn. 39, juris; AG Köln, Urteil vom 28. November 2017 - 263 C 99/17 -, Rn. 24, juris).
  • LG Freiburg, 24.11.2016 - 3 S 145/16

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Wuppertal, 12.07.2018 - 33 C 324/17
    Das Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung, nach der vereinbarte Kosten bei einer Übersteigung der ortsüblichen Kosten von bis zu 20 % für einen Laien, der sich nicht mit Sachverständigenkosten befasst hat, im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle nicht erkennbar deutlich überhöht sind und daher für eine weiteren Prüfung keine Veranlassung besteht (vgl. LG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 24. November 2016 - 3 S 145/16 -, Rn. 33, juris; LG Saarbrücken, Urteil vom 19. Dezember 2014 - 13 S 41/13 -, Rn. 39, juris).
  • BGH, 28.05.2014 - VIII ZR 241/13

    Zur Wirksamkeit einer Restwertgarantie in Verbraucher-Leasingverträgen

    Auszug aus AG Wuppertal, 12.07.2018 - 33 C 324/17
    Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat einen überraschenden Inhalt i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (vgl. u.a. BGH, Urteile vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 241/13).
  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

  • BGH, 21.06.2016 - VI ZR 475/15

    Formularvertrag mit einem Kraftfahrzeuggutachter: Inhaltskontrolle für eine

  • BGH, 19.07.2016 - VI ZR 491/15

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Sachverständigenkosten als auszugleichender

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